Suche löschen...
Dienstnachrichten des Reichsnährstandes
- Bandzählung
- 8.1941
- Erscheinungsdatum
- 1941
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf184
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820677834-194100006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820677834-19410000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820677834-19410000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Dienstnachrichten des Reichsnährstandes
-
Band
Band 8.1941
-
- Register Verzeichnis der in den Dienstnachrichten 1941, Nr. ... 1
- Ausgabe Nr. 1, 4. Januar 1941 1 2
- Ausgabe Nr. 2, 11. Januar 1941 9 10
- Ausgabe Nr. 3, 18. Januar 1941 17 18
- Ausgabe Nr. 4, 25. Januar 1941 31 32
- Ausgabe Nr. 5, 1. Februar 1941 47 48
- Ausgabe Nr. 6, 8. Februar 1941 57 58
- Ausgabe Nr.7, 15. Februar 1941 77 78
- Ausgabe Nr. 8, 22. Februar 1941 87 88
- Ausgabe Nr. 9, 1. März 1941 103 104
- Ausgabe Nr. 10, 8. März 1941 123 124
- Ausgabe Nr. 11, 15. März 1941 131 132
- Ausgabe Nr. 12, 22. März 1941 167 168
- Ausgabe Nr. 15, 18. April 1941 260 261
- Ausgabe Nr. 13 a, 4. April 1941 189 190
- Ausgabe Nr. 14, 5. April 1941 244 245
- Ausgabe Nr. 15, 19. April 1941 260 261
- Ausgabe Nr. 16, 26. April 1941 280 281
- Ausgabe Nr. 17, 3. Mai 1941 302 303
- Ausgabe Nr. 18, 10. Mai 1941 316 317
- Ausgabe Nr. 19, 17. Mai 1941 344 345
- Ausgabe Nr. 20, 24. Mai 1941 360 361
- Ausgabe Nr. 21, 30. Mai 1941 372 373
- Ausgabe Nr. 22, 7. Juni 1941 392 393
- Ausgabe Nr. 23, 14. Juni 1941 416 417
- Ausgabe Nr. 24, 21. Juni 1941 430 431
- Ausgabe Nr. 25, 28. Juni 1941 452 453
- Ausgabe Nr. 26, 5. Juli 1941 464 465
- Ausgabe Nr. 27, 12. Juli 1941 490 491
- Ausgabe Nr. 28, 19. Juli 1941 500 501
- Ausgabe Nr. 29, 26. Juli 1941 522 523
- Ausgabe Nr. 29 a, 29. Juli 1941 536 537
- Ausgabe Nr. 30, 2. August 1941 546 547
- Ausgabe Nr. 31, 9. August 1941 564 565
- Ausgabe Nr. 32, 16. August 1941 592 593
- Ausgabe Nr. 33, 23. August 1941 604 605
- Ausgabe Nr. 34, 30. August 1941 628 629
- Ausgabe Nr. 35, 6. September 1941 652 653
- Ausgabe Nr. 36, 13. September 1941 666 667
- Ausgabe Nr. 37, 20. September 1941 678 679
- Ausgabe Nr. 38, 27. September 1941 690 691
- Ausgabe Nr. 39, 4. Oktober 1941 704 705
- Ausgabe Nr. 39 a, 8. Oktober 1941 714 715
- Ausgabe Nr. 40, 11. Oktober 1941 734 735
- Ausgabe Nr. 41, 18. Oktober 1941 742 743
- Ausgabe Nr. 42, 25. Oktober 1941 756 757
- Ausgabe Nr. 43, 1. November 1941 772 773
- Ausgabe Nr. 44, 8. November 1941 792 793
- Ausgabe Nr. 45, 15. November 1941 802 803
- Ausgabe Nr. 46, 22. November 1941 835 836
- Ausgabe Nr. 47, 29. November 1941 851 852
- Ausgabe Nr. 48, 6. Dezember 1941 867 868
- Ausgabe Nr. 49, 13. Dezember 1941 883 884
- Ausgabe Nr. 50, 20. Dezember 1941 899 900
-
Band
Band 8.1941
-
- Titel
- Dienstnachrichten des Reichsnährstandes
- Autor
- Links
- Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Den Betriebsführern ist der Inhalt des Erlasses 1 zu übermitteln. „Mit Erlast Va 5204/68 vom 6.11.1941 Habei ich Sie von einer Anordnung des Eeneralbevoll-s mächtigten für die Regelung der Bauwirtschaft vom 4. 11. 1941 — Tgb. 5219.41 — unterrichtet, wonach zur sofortigen Einbringung der restlichen Kartoffelernte Bauarbeiter, auch von den Bau werken der Dringlichkeitsstufe 1 und 2, für die Landwirtschaft auf 14 Tage zur Verfügung gestellt werden. Die Anforderungen der Landwirtschaft erfolgen durch die KVF. bei den zuständigen Arbeitsämtern. Um den vorübergehenden Einsatz der Bau arbeiter für diesen Zweck zu erleichtern, lasse ich im Hinblick auf den einmaligen Charakter dieser Notmaßnahme zu, daß Mittel des Reichsstocks für Arbeitseinsatz in folgendem Umfange verwendet werden: 1. Die Gefolgschaften des Baugewerbes sollen möglichst in geschlossenen Gruppen von den Unternehmern eingesetzt werden, soweit die be zirklichen Verhältnisse dies zulassen. Der Ein satz soll in keinem Fall 14 Arbeitstage über schreiten. Die eingesetzten Gefolgschaftsmitglie der bleiben in ihrem Veschäftigungsverhältnis bei dem Bauunternehmer; sie werden von diesem für die landwirtschaftliche Arbeit nur „ausgeliehen". 2. Die eingesetzten Eefolgschaftsmitglieder ein schließlich der Ausländer (jedoch ausschließlich der Kriegsgefangenen) erhalten während des Einsatzes in der Landwirtschaft 1. den Landarbeiterlohn und 2. eine pauschale Abgeltung des Unterschieds zwischen ihrem bisherigen Verdienst und dem neuen Verdienst in Höhe von 2,50 RM je Arbeitstag. Hierbei ist wie folgt zu verfahren: a) Die Bauarbeiter, die zu der Notmastnahme eingesetzt werden, erhalten von dem land wirtschaftlichen Betriebsfüh- rer den Lohn, der vergleichbaren Land arbeitern des Einsatzbezirkes für die gleiche Arbeit tatsächlich gewährt werden müßte (Effektivlohn). Die Beträge sind dem Bau arbeiter von dem landwirtschaftlichen Be triebsführer in diesem Falle ungekürzt, also ohne Abzug der Sozialabgaben und der Steuern, in bar zu den üblichen Fälligkeits terminen auszuzahlen, spätestens jedoch bei. Beendigung der Arbeit. Da die auf diesem Wege zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte den landwirtschaftlichen Betriebsführern nicht billiger stehen dürfen als der vergleich bare Landarbeiter, sind dem Bauarbeiter neben den eben genannten Beträgen in bar auch die Unternehmeranteile der Sozialver sicherung (Krankenversicherung, Invaliden versicherung) mit auszuzahlen, die der land wirtschaftliche Betriebsführer für die gleiche Arbeit eines vergleichbaren Landarbeiters entrichten müßte. b) Die Sozialversicherung der Bauarbeiter rich tet sich nach ihrem bisherigen Beschäftigungs verhältnis bei dem Baubetrieb. Der land wirtschaftliche Betriebsführer hat die Bauarbeiter somit auch nicht bei der für ihn zuständigen Krankenkasse anzumel den,' sie bleiben vielmehr Pflichtmitglieder der bisherigen Krankenkasse. c) Der landwirtschaftliche Betriebs führer ist verpflichtet, dem einzelnen Arbeiter bei Beendigung der Arbeit eine Bescheinigung auszustellen, aus der sich die Zahl der bei ihm tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und tatsächlich insgesamt nach a in bar gezahlte Betrag ergibt. Diese Bescheinigung hat der Bauarbeiter seinem Bauunternehmer nach Rückkunft in den Baubetrieb vorzulegen." (Unter 6, e und i ist das Abrechnungsverfahren zwischen Bauunternehmer und Arbeitsamt geregelt. Diese Regelung ist in Bezug auf das Verhältnis der landwirtschaftlichen Betriebsführer und der einge setzten Arbeitskräfte ohne Bedeutung. Die Aufnahme dieser Regelung ist daher unterblieben.) „§ ) Es wird nochmals betont, daß es sich um eine einmalige Notmaßnahme handelt, aus der Berufungen für andere Fälle keinesfalls ge zogen werden dürfen. b) Der Einsatz der Kriegsgefangenen für den gleichen Zweck erfolgt nach den für sie gel tenden besonderen Bestimmungen. Für die Arbeit der bei der Kartoffelernte eingesetzten Kriegsgefangenen kommen die für die Land wirtschaft festgesetzten Vergütungssätze zur Anwendung. i) Zweifelsfragen über die Erstattung sowie Beschwerden entscheiden bindend die Präsi denten der Landesarbeitsämter." An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1941 S. 844. Heranziehung von landwirtschaftlichen Verufs- angehörigen zum Kriegshilfsdienst. — l 6 342/100 vom 20.11.1941 —. Auf Grund meines Einspruchs gegen die Heran ziehung landwirtschaftlicher Berufsangehöriger zum Kriegshilfsdienst hat der Reichsarbeitsführer mit Schreiben vom 7.11.1941 — VlZ/O Nr. 141/41 — mit geteilt, daß er die Bezirksführerinnen des Reichs arbeitsdienstes für die weibliche Jugend angewiesen hat, 1! die mithelfenden Familienangehörigen aus landwirtschaftlichen Betrieben, 2. alle in der Landwirtschaft Berufstätigen und 3. solche Arbeitsmaiden, die in landwirtschaft liche Berufsausbildung gehen, vorzeitig nach 6 Monaten (Ableistung der RAD.- Pflicht) aus dem Reichsarbeitsdienst zu entlassen. An die Landesbauernschaften. — DN. 1941 S. 846 Fortzahlung des Kinderzuschlages gemäß 8 14 des Besoldungsgesetzes während der Ableistung des Pflichtjahres und der Ausbildung in der länd lichen Hausarbeitslehre. — I 6 523/1 vom 20. 11. 1941 —. Durch Runderlast vom 12. 8. 1941 — 4490 — 12 511 IV — (RBBl. S. 220) hat der Reichsminister
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)