DN. 1941 Nr. 46 839 gesetzes in den eingegliederten Ostgebieten vom 10.1. 1940 (RGBl. I S. 47) löse ich den Landwirtschaftlichen Verein Kl. Eatzno, Kreis Tuchel, mit sofortiger Wir kung auf. Die Liquidation ist gemäß 8 8 Abs. 2 der ge nannten Verordnung nach den allgemeinen gesetz lichen Vorschriften durchzuführen. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1941 S. 838. Behördenbezeichnung: Reichsverwaltungsgericht. —I 400 vom 20.11.1941 —. Nachstehenden Runderlatz des Reichsministers des Innern vom 13. 10. 1941 — I b 1175/41 — 5310 — (RMBliV. S. 1817) gebe ich zur Kenntnis und Be achtung bekannt: (1) Die durch 8 1 des Erlasses des Führers und Reichskanzlers über die Errichtung des Reichs verwaltungsgerichts vom 3. 4. 1941 (RGBl. I S. 201) zum Reichsverwaltungsgericht vereinigten, früher selbständig gewesenen obersten Spruchbe hörden des Reichs — mit Ausnahme des früheren Verwaltungsgerichtshofs in Wien — und das frühere Preußische Oberverwaltungsgericht sind 840 nunmehr im Dienstgebäude des Reichsverwaltungs gerichts in Berlin-Charlottenburg zu einer einheit lichen Behörde zusammengefaßt, die Senate des früheren Verwaltungsgerichtshofs in Wien zu Außensenaten Wien des Reichsverwaltungsgerichts umgebildet worden. (2) Postsendungen sind daher nicht mehr unter den Anschriften der einzelnen früher selbständig gewesenen, durch den Erlaß des Führers und Reichskanzlers vereinigten Spruchbehötden zu ver senden, sondern ausschließlich unter der Anschrift: a) im allgemeinen: „An das Reichsverwaltungsgericht" in Berlin-Charlottenburg 2, Hardenbergstr. 31, b) soweit die Zuständigkeit der Außensenate Wien gegeben ist: „An das Reichsverwaltungsgericht. Außensenate", in Wien I, Wipplinger Str. 7. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1941 S. 839. Personalverwaltung. Zuschuß zu den Fahrkosten der Angestellten lehrlinge. — N 121/121 vom 17.11.1941 —. Im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde er kläre ich mich damit einverstanden, daß den Ange stelltenlehrlingen, deren Eltern oder sonstige Er ziehungsberechtigte außerhalb des Dienstortes der Lehrlinge wohnen, mit Wirkung vom 1.10.1941 an zu den Fahrkosten eim Zuschuß bis zu monatlich 10 RM gewährt wird, wenn die Aufwendungen für die tägliche Fahrt von der Wohnung zu der Dienst stelle und zurück wöchentlich mehr als 2 RM betragen. Dieser Zuschuß kann unter den gleichen Voraus setzungen gezahlt werden, wenn dem Lehrling durch den Besuch einer nicht am Dienstort der KBsch. liegen den Berufsschule Fahrkosten erwachsen. Verbuchungsstelle 1,4 (Vergütungen für nicht beamtete Kräfte). An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1941 S. 839. Dienstkleidungszuschüsse der Forstbeamten und -angestellten des RNSt. —Vä II 220/51 vom 18.11.1941 —. Zur Klarstellung weise ich darauf hin, daß die Forstbeamten und -angestellten des RNSt., die von der Wehrmacht Kriegsbesoldung beziehen, einen Dienstkleidungszuschuß nicht erhalten. Ihre Rechte und Pflichten bei der Kleiderkasse ruhen für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zur Wehrmacht. In diesen Fällen ist auch der Zuschuß des RNSt. nicht an die Forstkleiderkasse abzuführen. lVorgang: DN. 1941 Nr. 29 a.) An die Landesbauernschaften. — DN. 1941 S. 840. ^rbeitsleben unö Einsatz von Kriegsgefangenen aus der Landwirt schaft beim Holzeinschlag im Winter 1941/42. — I k 348/40 vom 29. 11. 1941 —. I. Durch Erlaß vom 22. 9. 1941 — Va 5135/1392 — (RABl. S. I 400) hat der Reichsarbeitsminister an geordnet, daß die in der Landwirtschaft im Winter 1941/42 entbehrlichen Kriegsgefangenen vornehmlich der Forstwirtschaft für den winterlichen Holzeinschlag zur Verfügung zu stellen und von der Forstwirtschaft zu Beginn der landwirtschaftlichen Frühjahrsarbeiten der Landwirtschaft zurückzugeben sind. Bei der Rück gabe sollen in der Landwirtschaft entstandene Lücken nicht nur zahlenmäßig wieder aufgefüllt, sondern weitgehendst die an die Forstwirtschaft abgetretenen Kriegsgefangenen ihrem bisherigen landwirtschaft- Herufsorönung. lichen Betrieb wieder zurückgegeben werden, da sie dort eingearbeitet und ylit dem Betrieb vertraut sind. Der Reichsarbeitsminister hat sich vorbehalten, den Landesarbeitsämtern für ihre Bezirke Mindestzahlen der dem Holzeinschlag 1941/42 zuzuführenden Kriegs gefangenen aufzugeben. Än die Forstwirtschaft sollen in erster Linie die in größeren landwirtschaftlichen Betrieben nach Art der Wanderarbeiter für die Arbeitsspitzen eingesetzten Kriegsgefangenen abgegeben werden. Die Arbeits ämter sind jedoch gehalten, darüber hinaus die Be triebe eingehend auf die Möglichkeit eines Abzugs während der für die Landwirtschaft arbeitsstillen Monate zu überprüfen. Die Beschäftigung von Kriegsgefangenen mit Füllarbeiten und nicht kriegs wichtigen oder aufschiebbaren Arbeiten ist auch in der Landwirtschaft unzulässig. Selbstverständlich müssen