oder der Ortsbauernführer oder eine von ihm beauftragte zuverlässige Person geht von Betrieb zu Betrieb und nimmt dort gemeinsam mit dem Betriebsführer die Ausfüllung des Fragebogens und des Auf tragsscheines vor. Eines der beiden letztgenannten Verfahren ist immer dann zu wählen, wenn der Vetriebsführer den Fragebogen und den Auftragsschein voraussichtlich nicht fehlerfrei ausfüllen wird. Die Vetriebsführer sind auf Grund der Verordnung über die Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 (RGBl. I S. 699) zur Ausfüllung des Fragebogens und Rückgabe an den Ortsbauernführer verpflichtet. Die Ausfüllung des Auftragsscheines ist dem Vetriebsführer freigestellt. Er übernimmt durch die Auftragserteilung nach den Vermittlungsbedingungen des Reichsarbeitsministeriums, die dem Auftrags schein beigefügt sind, die Verpflichtung zur Übernahme der Vermittlungskosten. Betriebsführern, die Arbeitskräfte benötigen, ist dringend nahezulegen, dem Arbeitsamt einen entsprechenden Vermittlungs auftrag zu erteilen. Die Auftragsscheine werden nach Ausfüllung vom Betriebsführer unmittelbar an das zuständige Arbeitsamt eingesandt. Wird ein Vermittlungsauftrag nicht erteilt, so verbleibt der Auftragsschein für etwaige spätere Verwendung beim Vetriebsführer. IV. Stichtag Stichtag für die Ausfüllung ist der 2V. Dezember 1941. Die Ausfüllung des Fragebogens kann vor oder nach diesem Tage erfolgen, jedoch ist stets die Zahl der am 20. Dezember 1941 im Betriebe ' beschäftigten (d. h. in einem ständigen Arbeitsverhältnis stehenden) Personen unter Bestand aufzu führen. Im Wehrdienst stehende Betriebsinhaber und Eefolgschaftsmitglieder sind nicht als am 20. De zember 1941 beschäftigt aufzuführen, auch wenn sie sich gerade auf Urlaub befinden. V. Prüfung der Fragebogen Nach Eingang der ausgefüllten Fragebogen beim Ortsbauernführer sind alle Angaben auf ihre Vollständigkeit und Zuverlässigkeit zu prüfen. Übertriebene oder zu niedrige Vedarfsangaben sind im Benehmen mit dem Betriebsführer richtigzustellen. Lehranzeige. Bei den Angaben über die Zahl der ständig beschäftigten Familienangehörigen (Fragebogen, Ziffer 3 und 4) ist gefragt, wie viele dieser Kräfte im Lehrverhältnis (Lehranzeige) stehen. Über den Begriff „Lehranzeige" ist den Betriebsführern gegebenenfalls Aufklärung zu geben. Eine Lehranzeige soll der zuständigen KBsch. von den Betriebsführern, deren schulentlassene Söhne oder Töchter im elterlichen Betrieb tätig sind, erstattet werden. Die Lehranzeige hat die Wirkung, daß die Tätigkeit im elterlichen Betrieb als Landarbeitslehre bzw. als Hausarbeitslehre gilt und zur Ablegung der Land- bzw. Haus arbeitsprüfung berechtigt. VI. Einsendung der Fragebogen an die KBsch. Die ausgefüllten Fragebogen sind spätestens am 31. Dezember 1941 an die KBsch. einzusenden. Säumige Vetriebsführer, die den Fragebogen am 28. Dezember 1941 nicht abgeliefert haben, sind sofort und energisch zu mahnen. Wichtig! Vor Absendung ist das Vorliegen sämtlicher Fragebogen an Hand der Liste der Betriebe, die einen Fragebogen zur Ausfüllung erhalten haben, zu prüfen. Der Ortsbauernführer hat bei Übersendung der Fragebogen im Anschreiben der KBsch. zu bestätigen, daß sämtliche Fragebogen der für die Erhebung in Betracht kommenden Betriebe beigefügt sind. Es wird dringend um rechtzeitige und vollständige Einsendung der Fragebogen gebeten. Unpünkt liche oder unvollständige Einsendung beeinträchtigt das gesamte Ergebnis und damit auch den Zweck der Erhebung. Irrtümlich beim Ortsbauernführer eingehende ausgefllllte Auftragsscheine sind dem zuständigen Arbeitsamt einzusenden.