820 DN. 1941 Nr. 45 821 Die KVsch. der übrigen LBsch. übersenden die Meldebogen an das Statistische Reichsamt, Landw. Betriebsstatistik, Berlin C 2, Neue Königstr. 27/37. Der Sendung ist eine Aufstellung nach folgendem Muster beizufügen.' Kreisbauernschaft: Landesbauernschaft: Lfd. Nr. Orts bauernschaft Arbeits amt Landes arbeitsami Anzahl der in der OBsch. vorkommen den Erößenklassen- gruppen, also An zahl der Melde bogen 1. 2. Diese Liste benötigt das Statistische Reichs- (Landes-) Amt zur Auswertung der Erhebung nach den Bezirken der Arbeitseinsatzverwaltung und zur Kontrolle der Vollständigkeit der Meldebogen. Uber die erfolgte Einsendung an das Statistische Reichs- (Landes-) Amt ist der zuständigen LBsch. als bald Vollzugsmeldung zu erstatten. Die LBsch. berichten mir entsprechend unter Auf führung der KVsch., die die Ergebnisse an das Sta tistische Reichs- (Landes-) Amt abgeliefert haben, Termin wöchentlich, erstmalig am 17. 1. 1942, bis zur Mel dung, daß sämtliche KVsch. die Meldebogen voll ständig abgeliefert haben. Bei auftretenden Verzögerungen sind die Gründe hierfür und die zur Beschleunigung getroffenen Maß nahmen anzugeben. IX. Verbleib der Erhebungsunterlagen. Nach Abschluß der Auswertung sind die Original fragebogen ortsbauernschaftsweise zusammenzustellen und dem jeweils zuständigen Arbeitsamt zum dor tigen Verbleib zu übersenden. Die Absendung an das Arbeitsamt hat 10 Tage nach Absendung der Melde bogen an das Statistische Reichs- (Landes-) Amt zu erfolgen, um dessen etwaige Rückfragen beantworten zu können. Eine Verzögerung der Über sendung an die Arbeitsämter hat unter allen Umständen zu unterblei be n, da die Angaben des Fragebogens über die be absichtigte Feldbestellung zur Ausfüllung der Arbeits verträge dort benötigt werden, und diese Angaben > auf dem Auftragsschein nicht enthalten sind. Der Fragebogen wird im Arbeitsamt zu den Betriebs akten genommen und bildet die Grundlage für die laufenden Arbeiten bei der Vermittlung landw. Arbeitskräfte. Der Zusammenstellungsbogen, der mit Aus nahme der Flüchenangaben, die in der Hofkarte ent halten sind, sämtliche Angaben über den Kräfte bedarf enthält, verbleibt bei der KVsch. X. Sicherstellung der fristgerechten Erledigung. Die Durchführung der Erhebung wird bei der Aufstellung des Verteilungsplanes, bei der Vertei lung der Fragebogen an die OBF. und bei der Aus wertung in der Zeit vom 1. bis 24. 1. 1942 in der KVsch. eine verstärkte Arbeitsbelastung verursachen. Ähnlich wie bei der Fortschreibung der Hofkarten sind diese Arbeiten nur als Gemeinschaftsarbeit der KVsch. durchführbar. Es wird notwendig sein, den Ge schäftsbetrieb der KVsch. rechtzeitig auf den erhöhten Arbeitsanfall in der genannten Zeit einzustellen. Treten in einer KVsch. Verzögerungen in der Durch führung der Arbeiten ein, die eine fristgerechte Er ledigung der Arbeiten unmöglich erscheinen lassen, so ist die zuständige LBsch. hiervon sofort, gegebenen falls fernmündlich, zu unterrichten. Die LBsch. sind arbeitsmäßig durch die Erhebung nicht belastet. Um so mehr haben sie die Pflicht, sich eingehend über den Fortgang der Arbeiten zu unter richten und in schwierigen Fällen durch Besuch der KBsch. einzugreifen. XI. Geltungsbereich. Diese Anordnung gilt nur für die Gebiete des Altreichs einschließlich Ostmark und Sudetenland sowie Memelland und Eupen-Malmedy. Für die LBsch. Danzig-Westpreußen, Wartheland und für die Regierungsbezirke Zichenau und Katto- witz sowie die in die Regierungsbezirke Oppeln, Gumbinnen und Allenstein eingegliederten Gebiets teile ist die Durchführung dieser Erhebung nicht vor gesehen. Anlage 1 zur AO. vom 12. 11. 1941 — I 8 312/2 — (S. 822) Anlage 2 zur AO. vom 12. 11. 1941 — 18 312/2 — (S. 824) Anlage 3 zur AO. vom 12. 11. 1941 — I 8 312/2 — (S. 828) Anlage 4 zur AO. vom 12. 11. 1941 — I 8 312/2 — (S. 827) An die Landes- und Kreisbauernschaften. und zur Unterrichtung der OBF. - DN. 1941 S. 815.