Volltext Seite (XML)
Die LBsch. hat zur Prozeßführung bei einem Streitwert von mehr als 500 RM vor her die Zustimmung des VA. des RBF. einzu holen, auch wenn sie Beklagte ist. Der Antrag auf Genehmigung hat eine erschöpfende Dar stellung der Sach- und Rechtslage zu enthalten, Entwurf der Klageschrift bzw. Klagebeant wortung ist beizufügen. In besonders eiligen Fällen, die keinen Aufschub dulden, veranlaßt die LBsch. das Erforderliche in eigener Ver antwortung und berichtet anschließend sofort. Wird in einer Prozeßsache eine grundsätz liche Frage des RNSt. erörtert (z. V. die recht liche Stellung der BF. oder die Frage der Be hördeneigenschaft der Dienststellen des RNSt. usw.), so hat die LBsch. ohne Rücksicht auf den Streitwert dem VA. des RBF. umgehend zu berichten, damit gegebenenfalls zu der ange schnittenen Frage durch das VA. des RBF. Stellung genommen werden kann. Die Entscheidung darüber, ob bei Pro zessen, die dem Anwaltszwang nicht unter liegen, ein Rechtsanwalt hinzuzuziehen ist, ob liegt dem pflichtgemäßen Ermessen der LBsch. bzw. der Abt. V/». I im VA. des RBF. 5. Die Beteiligung der Abt. VH. I im VA. des RBF. oder der Abt. I 6 in der LBsch. hat in allen Rechtsangelegenheiten des RNSt., ins besondere bei rechtsgeschäftlichen Maßnahmen, so rechtzeitig, möglichst von Beginn der Ver handlungen an zu erfolgen, so daß Prozesse überhaupt vermieden werden, ihre Entstehung zumindest von vornherein eingeschränkt wird. 6. Bei der Abfassung der Klage ist auf eine rich tige Bezeichnung des RNSt. als Partei zu achten. Die ordnungsmäßige Bezeichnung lau tet, wenn die LBsch. den Prozeß führt: „Der Reichsnährstand, Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Reichsbauern- sührer, dieser vertreten durch den Landes bauernführer der Landesbauernschaft T". Der letzte Halbsatz fällt weg, wenn die Klage vom VA. des RBF. erhoben wird. Die Frage der richtigen Bezeichnung der Partei und der wirk samen Zustellung ist von entscheidender Bedeu tung, wenn z. B. bei der Zustellung beschwerde fähiger Beschlüsse Fristen in Lauf gesetzt wer den. Die KVsch. sowie alle übrigen Verwal tungsstellen im Bereich der LBsch. haben daher ihnen zugestellte gegen den RNSt. gerichtete Klagen und alle sonstigen gerichtlichen Zustel lungen umgehend an ihre LBsch. weiterzu leiten. Erst mit Zugang an die zuständige LBsch. ist eine wirksame Zustellung an den RNSt. erfolgt. 7. Die Anordnung betr. Führung von Prozessen durch die LBsch. vom 8. 1. 1936 — IVH. I 95/36 — (DN. S. 11) tritt außer Kraft. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1941 S. 811. Ersatz der Zeichnung von Reinschriften durch Beglaubigung. — ! 220/13 vom 10. 11. 1941 —. In Abänderung meiner Anordnung vom 27. 2. 1941 — VK I 220/13 — (DN. S. 106) bestimme ich, daß mit sofortiger Wirkung die nicht handschriftlich zu zeichnenden Reinschriften von einem besonders hierfür bestimmten Dienstangehörigen beglaubigt werden. Dieser setzt den Namen des unterschrifts berechtigten Dienstangehörigen, der den Entwurf ab schließend gezeichnet hat, mit dem Wort „gez." (ge zeichnet) in Maschinenschrift unter die Reinschrift. Links nebenstehend wird alsdann hinzugefügt: Beglaubigt! (Dienstsiegel) (Name) (Dienststellung bzw. Amtsbezeichnung) Für den Beglaubigungsvermerk werden außer der eigenhändig zu vollziehenden Namensunterschrift auch Stempel zugelassen. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1941 S. 813. flrbeitsleben un Heimreisekosten der in der Landwirtschaft eingesetzten Pflichtjahrmädchen. — l 8 326/1 vom 13. 11. 1941 —. Auf meinen Antrag hat der Reichsarbeitsmini ster durch Erlaß vom 21. 10. 1941 — Vu 5511/908 — Anweisung über die Gewährung von Reisekosten für Pflichtjahrmädchen aus den Mitteln des Reichsstocks gegeben, die ich nachfolgend zur Kenntnis gebe. „Im Nunderlaß ARE. 168/40 habe ich bereits darauf hingewiesen, daß sich die Übernahme von Reisekosten für Pflichtjahrmädchen grundsätzlich nach den „Richtlinien zur Förderung der Arbeits aufnahme" regelt. Die Reisekosten können daher zuschußweise aus Mitteln des Reichsstocks gewährt werden, wenn weder den Angehörigen des Pflicht jahrmädchens noch dem ausnehmenden Betrieb die » Herufsorünung. Kostenübernahme zuzumuten ist. Bei Prüfung der Voraussetzungen kann in der Regel davon aus gegangen werden, daß die Pflichtjahrmädchen selbst und auch deren Angehörige sowohl mit den An reise- als auch mit den Rückreisekosten nicht be lastet werden können, wenn die Pflichtjahrstelle vom Arbeitsamt zugewiesen wurde. Vielfach wird aber auch den landwirtschaftlichen Betriebsführern die Übernahme der Heimreisekosten nicht zuzumuten sein, z. B. dann, wenn ihnen das Pflichtjahr mädchen nur kurze Zeit zur Verfügung stand oder die wirtschaftliche Lage die Kostenübernahme nicht zuläßt. In diesem Falle können auch die Heim reisekosten ganz oder teilweise auf Mittel des Reichsstocks übernommen werden. Wenn das Pflichtjahrmädchen jedoch mindestens ein Jahr ! lang in dem gleichen landwirtschaftlichen Betriebe