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DN. 1941 Nr. 48 811 vom 8. 12. 1933 (RGBl. I S. 1060) eine Selbstver waltungskörperschaft des öffentlichen Rechts und dem gemäß parteifähig. Er wird in Prozessen durch seinen gesetzlichen Vertreter vertreten. Nach Z 10 Abs. 1 a. a. O. ist der RVF. der Führer und gesetzliche Ver treter des RNSt. Grundsätzlich ist deshalb eine Klage für und gegen den RNSt. zu erheben unter der Be zeichnung: „ Reichsnährstand, Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Neichs- bauernführer, Berlin SW 11, Dessauer Str. 26". Nachdem ich auf Grund des K 10 Abs. 3 a. a. O. die LBF. ermächtigt habe, den RNSt. in allen in den Bereich ihrer LBsch. fallenden Angelegenheiten zu vertreten, bestimme ich hiermit, daß für alle gegen den RNSt. zu erhebenden Klagen neben den durch 8 17 Abs. 1 ZPO. begründeten Gerichtsstand auch die jenigen Gerichte zuständig sind, in deren Bezirken die für die Behandlung der Angelegenheit örtlich zustän digen LBF. ihren Sitz haben (Z 17 Abs. 3 ZPO.). Derartige Klagen werden zweckmäßig folgende Be zeichnung tragen: „ gegen den Reichsnährstand, Körper schaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Reichsbauernführer, dieser vertreten durch den Landesbauernfiihrer der Landesbauernschaft Alpenland, Salzburg, Eaisbergstr. 7, oder den Landesbauernführer der Landesbauernschaft Vaden, Karlsruhe, Beiertheimer Allee 16, den Landesbauernführer der Landesbauernschaft Bayerische Ostmark, Bayreuth, Kulmbacher Str. 105, den Landesbauernführer der Landesbauernschaft Bayern, München 2, Prinz-Ludwig-Str. 1, den Landesbauernführer der Landesbauernschaft Danzig-Westpreußen, Danzig, Sandgrube 21, den Landesbauernführer der Landesbauernschaft Donauland, Wien 1, Löwelstr. 16, den Landesbauernführer der Landesbauernschaft Hessen-Nassau, Frankfurt a. M., Nackenheimer Landstr. 25, den Landesbauernfiihrer der Landesbauernschaft Kurhessen, Kassel, Weißenburgstr. 12, den Landesbauernführer der Landesbauernschaft Kurmark, Berlin NW 7, Karlstr. 27—30, den Landesbauernführer der Landesbauernschaft Mecklenburg, Güstrow i. M., Am Wall 3, den Landesbauernführer der Landesbauernschaft Niedersachsen, Hannover, Leopoldstr. 10—13, den Landesbauernführer der Landesbauernschast Ostpreußen, Königsberg i. Pr., Beethoven str. 24—26, den Landesbauernführer der Landesbauernschast Pommern, Stettin, Werderstr. 25, den Landesbauernführer der Landesbauernschaft Rheinland, Bonn, Endenicher Allee 60, den Landesbauernführer der Landesbauernschaft Sachsen, Dresden-A. 1, Ammonstr. 8, den Landesbauernführer der Landesbauernschaft Sachsen-Anhalt, Halle/Saale, Kaiserstr. 7, den Landesbauernführer der Landesbauernschaft Schlesien, Breslau 10, Matthiasplatz 5, den Landesbauernführer der Landesbauernschaft Schleswig-Holstein, Kiel, Holstenstr. 106—108, den Landesbauernführer der Landesbauernschast Sudetenland, Reichenberg, Konrad-Henlein- Platz, Donauhof, den Landesbauernführer der Landesbauernschaft Südmark, Graz, Iakominiplatz 12, den Landesbauernführer der Landesbauernschaft Thüringen, Weimar, Schwanseestr. 11, Darre- Haus, den Landesbauernfiihrer der Landesbauernschaft Wartheland, Posen, Hohenzollernstr. 33, den Landesbauernführer der Landesbauernschaft Weser-Ems, Oldenburg i. O., Mars-la-Tour- Str.2, den Landesbauernführer der Landesbauernschaft Westfalen, Münster i. W., Schorlemerstr. 6, den Landesbauernführer der Landesbauernschaft Westmark, Kaiserslautern, Dr.-Frick-Str. 11, den Landesbauernfiihrer der Landesbauernschast Württemberg, Stuttgart-W., Marienstr. 33." Entsprechendes gilt für Klagen des RNSt., bei denen dieser durch die zuständigen LBF. vertreten wird. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1941 S. 809. Anordnung des NVF. betr. Führung von Prozessen und Berwaltungs- streitigkeiten durch den RNSt. — Vä I 450 vom 7. 11. 1941 —. Zur einheitlichen Prozeßführung und Vertre tung des RNSt. in gerichtlichen und Verwaltungs verfahren sowie in seiner Eigenschaft als Drittschuld ner bestimme ich folgendes: 1. Unter diese Anordnung fällt die Beteiligung des RNSt. an bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sonstigen gerichtlichen sowie förmlichen Ver waltungsverfahren als Kläger, Beklagter oder Streitgehilfe, ferner die Vertretung des RNSt. bei der Entgegennahme von Pfändungs- und llberweisungsbeschlüssen oder Benachrichtigun gen von einer bevorstehenden Pfändung. 2. Zur Vertretung des RNSt. in den bezeichneten Angelegenheiten sind nur der RBF. und die LBF. befugt. KVF., OBF. und andere Dienst stellen des RNSt. können diesen nicht vertreten. 3. Für die Bearbeitung aller rechtlichen Verfah ren ist im VA. des NVF. die Abt. I zu ständig. Ihr obliegt die gesamte Bearbeitung und einheitliche Steuerung. Die Bearbeitung wird von der Abt. I im Einvernehmen mit den zuständigen Fachabteilungen durchgeführt. In besonderen Fällen kann sie auf einen rechts kundigen SB. einer anderen Abteilung über tragen werden, der insoweit der Abt. I verantwortlich ist. 4. In den LBsch. ist für die Bearbeitung der Rechts- und Verwaltungsstreitigkeiten die Abt. I Q zuständig.