DN. 1941 Nr. 45 807 deutschen Getreide- und Futtermittelwirtschaft vom 12. 7. 1935 (RNVbl. S. 388) in der Fassung vom 27. 7. 1937 (RNVbl. S. 349): 2. Z 5 Abs. 1 Nr. 13 der Satzung der HVg. der deutschen Eierwirtschaft vom 2V. 12. 1935 (RNVbl. 1936 S. 9): 3. tz 5 Abs. 1 K Nr. 5 der Satzung der HVg. der deutschen Weinbauwirtschaft vom 26. 1. 1937 (RNVbl. S. 63) in der Fassung vom 21. 7. 1937 (RNVbl. S. 353): 4. Abschnitt 1 Abs. 1 Nr. 9 meiner Anordnung betr. Zahl und Gebiete der Milch- und Fett wirtschaftsverbände vom 20. 8. 1938 (RNVbl. S. 427) in der Fassung vom 23. 3. 1939 (RNVbl. S. 179). II. Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1941 S. 804. Anordnung des NVF. betr. Neufassung der Satzung der Saatgutstelle. — Vä I 112 vom 7. 11. 1941 —. Auf Grund der Verordnung über die Rechts fähigkeit der Saatgutstelle vom 4. 9. 1935 (RGBl. I S. 1143) gebe ich mit Genehmigung des Reichsmini sters für Ernährung und Landwirtschaft unter Ände rung meiner Anordnungen vom 24. 4. 1936 (RNVbl. S. 207) und 5.10.1939 (RNVbl. S. 763) der Satzung der Saatgutstelle folgende Neufassung: 8 1 (1) Die Saatgutstelle ist berufen, den Reichs nährstand in seinem Bestreben, die deutsche Land wirtschaft mit geeignetem Saatgut zu versorgen, zu unterstützen. Sie kann zu diesem Zweck insbeson dere 1. Saatgut jeder Art kaufen und verkaufen, soweit dies zur geordneten Versorgung der deutschen Landwirtschaft erforderlich ist, 2. Erhebungen über Erzeugung und Absatz von Saatgut anstellen sowie zu diesem Zweck die notwendigen Feststellungen treffen, 3. Vergütungen für Lizenzen, Gebühren und sonstige Leistungen, die den Anordnungen des Reichsnährstandes gemäß zu entrichten sind, veranlagen und für die Berechtigten einziehen, 4. Einrichtungen schaffen und sich an Einrichtun gen beteiligen, die gleiche oder verwandte Auf gaben zu erfüllen haben. 8 2 Der Sitz der Saatgutstelle ist Berlin. 8 Z Das Geschäftsjahr der Saatgutstelle läuft vom 1. Juli bis zum 30. Juni. 8 4 Organe der Saatgutstelle sind: 1. der Vorsitzende, 2. der Verwaltungsrat, 3. der Vorstand. 8 5 (1) Der Vorsitzende wird vom Reichsbauern führer mit Zustimmung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft bestellt und ab berufen. (2) Dasselbe gilt für die stellvertretenden Vor sitzenden, die den Vorsitzenden in allen satzungs mäßigen Obliegenheiten vertreten, ohne daß es des Nachweises der Verhinderung des Vorsitzenden be darf. 8 6 Dem Vorsitzenden liegen ob 1. der Erlaß von Anordnungen sowie Fest setzungen nach Maßgabe der der Saatgut stelle erteilten Ermächtigungen, 2. die Erteilung von Weisungen an den Vor stand. 8 7 (1) Der Verwaltungsrat besteht aus minde stens sechs, höchstens zwölf Mitgliedern, die vom Reichsbauernführer auf Vorschlag des Vorsitzenden bestellt und abberufen werden. (2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates er halten für ihre Tätigkeit keine Vergütung, jedoch Ersatz ihrer Auslagen. 8 8 (1) Der Verwaltungsrat hat den Vorsitzenden bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu beraten. Der Vorsitzende hat den Verwaltungsrat über alle wesentlichen Maßnahmen zu unterrichten. Über Maßnahmen von grundsätzlicher Bedeutung soll der Vorsitzende den Verwaltungsrat nach Möglichkeit vor ihrer Durchführung anhören. (2) Der Vorsitzende kann den Verwaltungs rat auch schriftlich oder fernmündlich zu Rate ziehen. Mindestens einmal im Jahr hat er jedoch den Verwaltungsrat zu einer Sitzung einzu berufen. Die Einladung zu Sitzungen soll schrift lich unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfol gen. Auch soll zwischen dem Tage der Einberufung und dem Sitzungstage eine Frist von einer Woche liegen. (3) Zu Sitzungen des Verwaltungsrates sind der Reichsminister für Ernährung und Landwirt schaft und der Reichsbauernführer einzuladen. An den Sitzungen des Verwaltungsrats nehmen außer dem Vorsitzenden auch die stellvertretenden Vor sitzenden und der Vorstand teil. 8 9 (1) Die Mitglieder des Vorstandes und ihre Stellvertreter werden vom Vorsitzenden bestellt. Die Bestellung bedarf der Genehmigung des Reichs bauernführers.