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Dienstnachrichten des Reichsnährstandes
- Bandzählung
- 8.1941
- Erscheinungsdatum
- 1941
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf184
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820677834-194100006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820677834-19410000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820677834-19410000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Dienstnachrichten des Reichsnährstandes
-
Band
Band 8.1941
-
- Register Verzeichnis der in den Dienstnachrichten 1941, Nr. ... 1
- Ausgabe Nr. 1, 4. Januar 1941 1 2
- Ausgabe Nr. 2, 11. Januar 1941 9 10
- Ausgabe Nr. 3, 18. Januar 1941 17 18
- Ausgabe Nr. 4, 25. Januar 1941 31 32
- Ausgabe Nr. 5, 1. Februar 1941 47 48
- Ausgabe Nr. 6, 8. Februar 1941 57 58
- Ausgabe Nr.7, 15. Februar 1941 77 78
- Ausgabe Nr. 8, 22. Februar 1941 87 88
- Ausgabe Nr. 9, 1. März 1941 103 104
- Ausgabe Nr. 10, 8. März 1941 123 124
- Ausgabe Nr. 11, 15. März 1941 131 132
- Ausgabe Nr. 12, 22. März 1941 167 168
- Ausgabe Nr. 15, 18. April 1941 260 261
- Ausgabe Nr. 13 a, 4. April 1941 189 190
- Ausgabe Nr. 14, 5. April 1941 244 245
- Ausgabe Nr. 15, 19. April 1941 260 261
- Ausgabe Nr. 16, 26. April 1941 280 281
- Ausgabe Nr. 17, 3. Mai 1941 302 303
- Ausgabe Nr. 18, 10. Mai 1941 316 317
- Ausgabe Nr. 19, 17. Mai 1941 344 345
- Ausgabe Nr. 20, 24. Mai 1941 360 361
- Ausgabe Nr. 21, 30. Mai 1941 372 373
- Ausgabe Nr. 22, 7. Juni 1941 392 393
- Ausgabe Nr. 23, 14. Juni 1941 416 417
- Ausgabe Nr. 24, 21. Juni 1941 430 431
- Ausgabe Nr. 25, 28. Juni 1941 452 453
- Ausgabe Nr. 26, 5. Juli 1941 464 465
- Ausgabe Nr. 27, 12. Juli 1941 490 491
- Ausgabe Nr. 28, 19. Juli 1941 500 501
- Ausgabe Nr. 29, 26. Juli 1941 522 523
- Ausgabe Nr. 29 a, 29. Juli 1941 536 537
- Ausgabe Nr. 30, 2. August 1941 546 547
- Ausgabe Nr. 31, 9. August 1941 564 565
- Ausgabe Nr. 32, 16. August 1941 592 593
- Ausgabe Nr. 33, 23. August 1941 604 605
- Ausgabe Nr. 34, 30. August 1941 628 629
- Ausgabe Nr. 35, 6. September 1941 652 653
- Ausgabe Nr. 36, 13. September 1941 666 667
- Ausgabe Nr. 37, 20. September 1941 678 679
- Ausgabe Nr. 38, 27. September 1941 690 691
- Ausgabe Nr. 39, 4. Oktober 1941 704 705
- Ausgabe Nr. 39 a, 8. Oktober 1941 714 715
- Ausgabe Nr. 40, 11. Oktober 1941 734 735
- Ausgabe Nr. 41, 18. Oktober 1941 742 743
- Ausgabe Nr. 42, 25. Oktober 1941 756 757
- Ausgabe Nr. 43, 1. November 1941 772 773
- Ausgabe Nr. 44, 8. November 1941 792 793
- Ausgabe Nr. 45, 15. November 1941 802 803
- Ausgabe Nr. 46, 22. November 1941 835 836
- Ausgabe Nr. 47, 29. November 1941 851 852
- Ausgabe Nr. 48, 6. Dezember 1941 867 868
- Ausgabe Nr. 49, 13. Dezember 1941 883 884
- Ausgabe Nr. 50, 20. Dezember 1941 899 900
-
Band
Band 8.1941
-
- Titel
- Dienstnachrichten des Reichsnährstandes
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797 schäften gehören. Die Anmietung dieser Wohnun gen setzt gewöhnlich voraus, daß die Reichsbedien steten Genossenschaftsanteile erwerben und Mit glied der Genossenschaft werden. Die Aufbringung der zum Erwerb der Genossenschaftsanteile erfor derlichen Mittel fällt vielen Reichsbediensteten schwer. Ich bin damit einverstanden, daß Reichs bediensteten zur Erlangung solcher Wohnungen zinslos Darlehn in Höhe der Genossenschaftsanteile gewährt werden, wenn der Beitritt des Reichsbe diensteten zu der Genossenschaft Voraussetzung für die Anmietung einer Wohnung ist. Der Reichsbedienstete mutz sich bei Gewährung eines Darlehns zum Erwerb eines Genossenschafts anteiles verpflichten, die auf den Genossenschaftsan teil etwa anfallende Dividende an das Reich, ver treten durch den Oberfinanzpräsidenten, regelmäßig abzuführen. Er mutz auch bereits bei Gewährung des Darlehns seine Rechte an dem Genossenschafts anteil für den Zeitpunkt seines Austritts aus der firbeitsleben unü Arbeit an staatlich nicht anerkannten Feiertagen. — I 8 404/60 vom 3. 11. 1941 —. Auf Grund des K 8 des Gesetzes über die Feier tage vom 27. 2. 1934 (RGBl. I S. 129) haben die Obersten Landesbehörden vielfach Bestimmungen für kirchliche evangelische bzw. katholische Feiertage erlassen. Solche etwaigen Schutzvorschriften finden jedoch nach dem Erlatz des Reichsministers des In nern vom 6. 4. 1940 keine Anwendung mehr. Eie waren nach dem Erlatz des Reichsministers des In nern vom 23. 1. 1941 autzer Kraft zu setzen. Da an zunehmen ist, datz dieser Erlatz des Reichsministers des Innern überall befolgt ist, genießen nur noch die Feiertage nach dem Gesetz vom 27. 2. 1934 gesetzlichen Schutz. Jedes Gefolgschaftsmitglied ist verpflichtet, an den jetzt nicht mehr gesetzlich geschützten und aner kannten Feiertagen zu arbeiten. An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1941 S. 796. Arbeitsrechtliche Behandlung der Ukrainer. — I 6 408/13 vom 3. 11.1941 —. Entlohnung als Wanderarbeiter oder Gesindekräfte Die in Deutschland beschäftigten Ukrainer sind nicht wie Polen zu behandeln. Die Reichstariford nung für polnische landwirtschaftliche Arbeitskräfte findet keine Anwendung. Es ist die Frage aufgetreten, ob die Ukrainer nach der Wanderarbeitertarifordnung oder nach der allgemeinen Tarifordnung für landwirtschaft liche Arbeitskräfte entlohnt werden müssen. In der Regel sind nur die in Eesindestellen als Knechte oder Mägde eingesetzten Ukrainer nach den allgemei nen landwirtschaftlichen Tarifordnungen zu ent lohnen. Für die in Großbetrieben in geschlossenen Gruppen eingesetzten Ukrainer gelten die Wander- arbeitertarifordn-ungen. Dies gilt auch dann, wenn sie länger als in den Hauptarbeitsmonaten (Früh jahr bis Herbst) beschäftigt werden. Genossenschaft an das Reich abtreten. Das Reich übernimmt während der Dauer der Mitgliedschaft des Reichsbediensteten bei der Genossenschaft keine Haftpflicht. Darlehn werden nicht gewährt, wenn Anteile an Genossenschaften mit unbeschränkter Haftpflicht erworben werden sollen. Für die Gewährung der Darlehen sind die Oberfinanzpräsidenten (in Böh men und Mähren der Reichsprotektor) zuständig. II. Ich bin in Ausnahmefällen bereit, zur Fertigstellung von Wohnungsneubauten für Reichsbedienstete Darlehen oder verlorene Zuschüsse auch an Privatpersonen zu gewähren, sofern die besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles dies rechtfertigen. Der Obersinanzpräsident ist für die Vorlegung entsprechender Anträge zuständig." An die Landesbauernschaften. — DN. 1941 S. 794. Herufsorünung. Verpflichtung zur Arbeitsleistung an den Feiertagen der griechisch-ortho doxen Kirche Ein Anspruch, an bestimmten Festtagen der grie chisch-orthodoxen Kirche, der die Ukrainer angehören, von der Arbeit freigestellt zu werden, steht den Ukrainern nur dann zu, wenn dies im Einzelarbeits vertrag ausdrücklich vereinbart ist. Der Reichsarbeitsminister vertritt den gleichen Standpunkt. An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1941 S. 796. Lohnüberweisungen serbischer Arbeiter. — I 8 463/163 vom 4. 11. 1941 —. Die Überweisung der Lohnersparnisse der ser bischen landwirtschaftlichen Arbeiter stößt auf Schwie rigkeiten. Dies liegt zum Teil daran, daß der Deut schen Bank, die mit der Durchführung der Lohnüber weisungen nach Serbien beauftragt ist, die landwirt schaftlichen Betriebssichrer nicht bekannt sind, bei denen serbische landwirtschaftliche Arbeitskräfte ein gesetzt wurden. Durch das Ausbleiben von Lohn überweisungen sind die in Serbien verbliebenen An gehörigen der Arbeiter beunruhigt, z. T. auch in Not geraten. Die Betriebssichrer serbischer landwirtschaftlicher Arbeitskräfte sind durch die OBF. mit tunlichster Be schleunigung aufzufordern, sich sofort mit der Deut schen Baük, Abteilung Ausland 2, in Berlin W 8, Behrenstr. 9—13, wegen der Zustellung der Über- weisungspapiere in Verbindung zu setzen. Die Be triebssichrer sind außerdem darauf hinzuweisen, daß sie verpflichtet sind, die Überweisung von Lohn ersparnissen der bei ihnen beschäftigten serbischen Arbeitskräfte vorzunehmen. Monatlich dürfen bis zu 60 NM überwiesen werden. Die Übertragung nicht ausgenutzter Monatsbeträge auf spätere Monate ist zulässig. An die Landes- und Kreisbauernschaften und zur Unterrichtung der OBF. — DN. 1941 S. 797.
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