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1. Grundlehrgang für Lehrlinge. Für Brennerlehrlinge wird ein Grundlehrgang an den Vrennerlehranstalten des RNSt. (zur Zeit in Oranienburg — LVsch. Kurmark, in Ückermünde — LBsch. Pommern, in Trebnitz — LBsch. Schlesien) für die Dauer von mindestens 8 Wochen durchgefiihrt. Der Zweck dieser Lehrgänge ist es, den Lehrlingen zu Beginn des zweiten Lehrjahres die grundlegende wissensmäßige Darstellung von Vorgängen und Ar beiten im Brennereibetrieb zu geben, sowie sie in der einwandfreien Handhabung der einschlägigen Unter suchungsverfahren und in der technischen Buchführung zu üben. Ein einheitlicher Rahmenlehrplan wird besonders herausgegeben werden. 2. Fortbildungslehrgang. Für Vrennergehilfen wird nach Bedarf ein mehr tägiger Fortbildungslehrgang durchgeführt, der durch eine formlose kurze Abschlußprüfung beendet wird. Der Zweck des Lehrgangs ist es, einen Anreiz zur Fortbildung der Junggehilfen und eine Möglichkeit zur Feststellung des Fortschrittes und der Eignung zum Vrennermeister zu schaffen. Der Fortbildungs lehrgang kann bei genügender Beteiligung auch unab hängig von den Vrennerlehranstalten an beliebigem Ort durchgeführt werden. Bei erfolgreicher Teil nahme wird eine Bescheinigung hierüber von der durchführenden LVsch. erteilt. 3" M e i st e r l e h r g a n g. Die Forschungsinstitute für Technologie der Bren nerei in Berlin und in Weihenstephan habe ich ge beten, daß den beteiligten LBsch. Listen der Prüflinge nach der Herkunft aus den LBsch. zu Beginn des Lehrgangs übersandt werden. Das Ergebnis der Meisterprüfung wird den für den Wohnsitz der Prüf linge zuständigen LBsch. von der im Prüfungsaus schuß vertretenen LBsch. mitgeteilt. Eine Zusammen stellung der Prüflinge und der Prüsungsergebnisse ist nach Abschluß der Meisterprüfung in doppelter Ausfertigung an mich durch die LVsch. zu senden, in deren Bereich die Meisterprüfung durchgeführt wird. Die Prüfungsgebühr wird von der für den Meister lehrgang zuständigen LVsch. vereinnahmt, die auch die Prüfungszeugnisse und die Meisterbriefe ausstellt. 4. Kostgeld der Lehrlinge. Wie bei den übrigen Nährstandsberusen vertrete ich auch hier den Standpunkt, daß der Lehrling, zumal er künftig die Landarbeitslehre abgeleistet haben muß, Kost und Unterkunft durch seine Arbeitsleistung ver dient, also kein Kostgeld oder Lehrgeld zu entrichten hat. Die Aufwendungen für Kost und Unterkunft des Lehrlings sind Sache des Betriebsinhabers,' sie werden zu gegebener Zeit tariflich festgelegt werden, soweit dies nicht schon erfolgt ist. 5. Berufsbezeichnung. Die Berufsbezeichnung „Brennermeister", die als Ausbildungsgrad auf Grund der Meisterprüfung ver liehen wird, darf mit der Funktion im Betriebe nicht verwechselt werden. Diese kann je nach den im Einzel betriebe gestellten Aufgaben sehr verschieden sein und ist vom Lebensalter und der Erfahrung, von der Größe des Betriebes und der Zahl der unterstellten Mitarbeiter usw. abhängig. Ein junger Brenner meister kann z. B. die Funktion eines gehobenen Ge hilfen in einem großen Betrieb einnehmen, in dem ein älterer Vrennermeister als Brennereidirektor wirkt. An die Landesbauernschaften. DN. 1941 S. 787. Bestimmungen des RNSt. für die Ausbildung zum Pflanzenzuchtwart. — II ä 141/1 vom 28. 10. 1941 —. Der RBF. hat am 25. 9. 1941 die im RNVbl. Nr. 61 vom 17. 10. 1941 S. 401 veröffentlichten Be stimmungen des RNSt. für die Ausbildung zum Pflanzenzuchtwart erlassen. Die Bestimmungen werden als Sonderdrucke bei der RNSt. Verlags-Ges. m. b. H., Berlin N 4, Linienstr. 139/140, herausgegeben und sind von dort zu beziehen. An die Landesbauernschaften. DN. 1941 S. 789. Zorjt. Einsatz von Kriegsgefangenen beim Holzeinschlag 1941/42. — IIf 430/1 — vom 27. 1». 1941 —. Wie im Runderlaß des Reichsforstmeisters über den Einsatz von Kriegsgefangenen beim Holzeinschlag 1941/42 vom 16. 9. 1941 (NMBlFv. S. 320) aus drücklich angeordnet ist, sollen die der Forstwirt schaft zur Verfügung gestellten Kriegsgefangenen aus der Landwirtschaft gleichmäßig allen Vesitzarten zu geteilt werden. Die Forst- und Holzwirtschaftsämter sind für einen gerechten Ausgleich verantwortlich. Mit Rücksicht auf die Schwierigkeiten, die insbeson dere im kleinen Privatwald bei der Unterbringung von Kriegsgefangenen in Sammellagern vielfach be stehen, ist dafür Sorge zu tragen, daß in privatwald reichen Gemeinden die zur Durchführung des Holz einschlages benötigten Kriegsgefangenen möglichst in derselben Gemeinde verbleiben, in der sie schon im Sommer in der Landwirtschaft tätig waren. Die Wegnahme dieser Kriegsgefangenen zum anderwei tigen Einsatz im öffentlichen Waldbesitz ist auf alle Fälle zu vermeiden. Zu diesem Zweck haben die Leiter der Prüfungsstellen nach der Feststellung des Bedarfs an Kriegsgefangenen an Hand der dem Umlagebescheid angehängten Fragebogen sofort den Arbeitsämtern die benötigte Zahl an Kriegsgefan genen zu melden und zu veranlassen, daß diese zum Einsatz im Privatwald verbleiben. Die Vedarfsfest- stellung geschieht am besten anläßlich der Umlage verteilung durch persönliche Fühlungnahme mit den Waldbesitzern bzw. Bürgermeistern. Wo Schwierigkeiten auftreten, die durch die Forst- und Holzwirtschastsämter nicht erledigt werden können, ist mir zu berichten. An die Landesbauernschaften, Forstabteilungen (außer Alpenland, Donauland, Südmarkj. DN. 1941 S. 788.