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DN. 1941 Nr. 43 777 Schlesien. Ernannt wurden: Zum Forstmeister Walter Hart nack, Leiter des Forstamtes Herischdorf. Zum LR. Ludolf Kolditz, AL. I 8. Befördert wurde: LR. Dr. Werner Günther zum OLR., AL. I O. Schleswig-Holstein. Ernannt wurde: Zum LR. Otto Jensen, StL. der KBsch. Groß-Hamburg. Versetzt wurde: Lehrerin der landw. Haushaltungs kunde Ilse Bergmann von der LBsch. Ostpreußen an die LdwSch. u. WBSt. Earding. Sudetenland. Ernannt wurde: Zum Forstmeister Fritz Riedel, Leiter des Forstamtes Böhm.-Leipa. Befördert wurde: LR. Dr. Norbert Thienel nach Bes.-Gr. K 2c1 NStVO., IO. Südmark. Versetzt wurde: KEW. Franz Pölling er von der KBsch. Leibnitz als LEW. an das VA. Thüringen. Befördert wurde: LR. Dr. Fritz Sang nach Bes.- Gr. K2c1 NStBO., AL. III O. Weser-Ems. Ernannt wurde: Zuni Verw.-Inspektor Heinrich Schmidt, II K. In den Ruhe st and versetzt wurde (auf eigenen Antrag): LR. Friedrich Kunz, LdwSch. u. WBSt. Melle. Ausgeschieden ist: Dipl.-Landwirt Hans Schulz, LdwSch. u. WBSt. Bremen. Württemberg. Ernannt wurde: Zum außerplanmäßigen Verw.-Jn- spektor Karl Weiß, VK II. In das Veamtenverhältnis berufen wurden unter Ernennung zum Verw.-Jnspektor-Anwärter: Karl Gros, LBsch. Baden, Theodor Huber, LBsch. Vaden, Walter Hutmacher, LBsch. Baden, Willi Pfaff, LBsch. Hessen-Nassau, Gerhard Bär, LBsch. Kurmark, August Vlötz, LBsch. Niedersachsen, Hans-Joachim Sedello, LBsch. Ostpreußen, Günter Schlüter, LBsch. Sachsen-Anhalt, Hans-Ludwig Brammer, LBsch. Schleswig- Holstein. Organisation un- allgemeine Verwaltung. Anordnung des RBF. betr. Führungsgehilfe des NVF. — I 101 vom 21. 10. 1941 —. Hiermit ernenne ich mit sofortiger Wirkung LR. Dr. Cartellieri zu meinem Führungsgehilfen. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1941 S. 776. Personalverwaltung. Versicherungsrechtliche Stellung der Verwaltungs lehrlinge. — II 142 vom 30. 1». 1941 —. Auf meinen Antrag hat das Reichsversicherungs amt den nachstehend abgedruckten Beschluß vom 23. 9. 1941 — III AB. 3017 8/41—1006 — erlassen: „Der Beschluß des Reichsversicherungsamts vom 16. 12. 1939 — III AB. 3017 8/39—1264 — wird dahin geändert, daß in Nr. 1 Buchstabe a die Worte ,und bei letzteren ist Voraussetzung, daß sie durch Urkunde in das Veamtenverhältnis auf Widerruf berufen find' mit Wirkung vom 1. 12. 1940 fortfallen/' Dieser Beschluß bildet die Grundlage für die Be freiung der Verwaltungslehrlinge des RNSt. von der Angestelltenversicherung. In Ergänzung der Nr. 15 Abs. 3 der Ausbil- dungs- und Prüsungsordnung für die Anwärter des gehobenen Dienstes im RNSt. (DN. 1941 Nr. 13a) und meiner Verfügung betr. Befreiung von Bedienste ten des RNSt. von der Sozialversicherungspflicht vom 29. 7. 1941 — V^II 142 — (DN. S. 550) wird folgendes bestimmt: 1. Bei den Verwaltungslehrlingen sind die im 8 11 Abs. 1 AVE. bezeichneten Anwartschaften als gewährleistet anzusehen. Sie sind daher in der Angestelltenversicherung versicherungssrei. 2. Die Ausbildungsbeihilfen sind bei einer durch Unfall oder Krankheit herbeigeführten Dienst unfähigkeit bis zur Dauer der Regelleistungen der Krankenkassen (8 179 RVO.) weiterzuzah len. Die Verwaltungslehrlinge sind daher auf Grund des 8 170 RVO. von der Krankenver sicherung befreit. Die Grundsätze Uber die Gewährung von Notstandsbeihilfen finden auf die Verwal tungslehrlinge entsprechende Anwendung. 3. Ans Grund der Befreiung von der Kranken- -versicherung unterliegen die Verwaltungslehr- linge auch nicht der Beitragspflicht zum Reichs stock für Arbeitseinsatz — früher Arbeitslosen versicherung — (8 69 Ziff. 1 AVAVG.). 4. Die Vorschriften über Unfallfürsorge für Be amte (88 107 ff. DBG.) sind auf die Verwal tungslehrlinge sinngemäß anzuwenden. An die Landesbauernschaften. DN. 1941 S. 776.