Lanübau. Verteilung von Geräten zur Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten und Schädlingen. — IIc 923/4 vom 15. 10. 1941 —. Der Reichsbeauftragte für den Maschinenbau er läßt im Einvernehmen mit dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft in diesen Tagen eine Anordnung, nach der Geräte zur Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten und Schädlingen nur gegen Dringlichkeitsvermerk des zuständigen Pflanzenschutz amtes an Verbraucher ausgeliefert werden dürfen. Ich beabsichtige, um wirklich die Geräte dahin zu bringen, wo sie ernährungspolitisch zur größten Auswirkung kommen, den einzelnen LVsch. gewisse Kontingente zu geben. Um einen Überblick über den Bedarf zu haben, stellen die Pflanzenschutzämter bis Termin zum 1. 1. 1942 fest, in welchem Umfange 1. Spritzen, 2. Beizapparate, 3. Legeflinten, 4. sonstige Pflanzenschutzgeräte benötigt werden. Ich ersuche, nur den allerdringendsten Bedarf an zugeben, da nur im geringen Umfange Eisen und unedle Metalle zur Herstellung derartiger Geräte zur Verfügung stehen. Diejenigen Fälle, in denen ein Gerät unbrauchbar geworden ist und durch ein neues ersetzt werden muß, sind in der Aufstellung mit zu berücksichtigen. Bei der Aufstellung der Bedarfsanmeldungen sind die Abt. II ü und II K zu beteiligen. An die Landesbauernschaften, Pflanzenschutzämter. — DN. 1941 S. 752. Tierzucht. Berichterstattung über die durchgeführte Auslese leistungsschwacher Hühner. — IIv 729/1 vom 1k. 19. 1941 —. Bei Durchsicht der bereits eingegangenen Berichte über die Ausmerzaktion wurden Unklarheiten fest gestellt. Um eine einheitliche Berichterstattung über die Sonderaktion zu erreichen, ist nachstehendes zu beachten: 1. Alle Geflügelzuchtberatungskräfte haben monat lich die den LBsch. zur Verteilung zugestellten Sonderberichtsbogen über die durchgeführte Aus lese leistungsschwacher Hühner in dreifacher Aus fertigung der LBsch., in der sie zur Zeit tätig sind, einzureichen. Die LVsch. leiten diese Verichts- bogen in zweifacher Ausfertigung an das VA. des RBF. weiter. 2. Nur die für die Ausmerzaktion herausgegebenen Verichtsbogen sind zu verwenden. Es ist nicht angängig, daß die Resultate der Hühnerauslese in den üblichen Monatsberichtsbogen erscheinen. Die Berichterstattung Uber die Ausleseaktion und über die übliche monatliche Beratung sind voll kommen unabhängig voneinander zu führen. Die übliche monatliche Berichterstattung kann zur Zeit nur dort erfolgen, wo die Ausmerzaktion bereits beendet ist. 3. Die Verichtsbogen sind so klar und einfach gehalten, daß eine ordnungsgemäße Beantwortung sämt licher Fragen verlangt werden kann. So ist z. V. der hühnerhaltende Betrieb unbedingt mitanzu geben. Die Eeflügelzuchtberatungskräfte sind entspre chend zu unterrichten. An die Landesbauernschaften. — DN. 1941 S. 752. Durchführung von Kaninchenschauen. — UV 751 vom 1K. 19. 1941 —. Im Interesse einer gesteigerten Erzeugung auf dem Gebiete der Kaninchenzucht und -Haltung ist neben der Verdrängung der Nichtwirtschaftsrassen und der rasselosen Kaninchen die Einstellung beson ders leistungsfähiger Vatertiere als Vereinsrammler erforderlich. Um eine scharfe Auslese zu ermöglichen, wird die Durchführung von zentralen Rammlerbewer tungsveranstaltungen innerhalb der Gebiete der LBsch. unter folgenden Bedingungen genehmigt: 1. Im Gebiet jeder LVsch. können von der zustän digen Landesfachgruppe Kaninchenzüchter, soweit es die Verkehrsverhältnisse gestatten, d. h. wenn keine Belastung des Verkehrsnetzes eintritt und rechtzeitig eine Sondergenehmigung der Reichs fachgruppe Kaninchenzüchter e. V. eingeholt wurde, eine oder zwei zentrale Rammlerbewertungsver anstaltungen durchgeführt werden. 2. Darüber hinaus können auch mehrere Kreisfach gruppen Kaninchenzüchter zusammen eine Ramm lerschau abhalten, wenn infolge der Verkehrsver hältnisse die Durchführung zentraler Vewertungs- veranstaltungen unmöglich ist. In diesem Falle ist die Genehmigung hierzu über die Landesfach gruppe Kaninchenzüchter bei der Reichsfachgruppe Kaninchenzüchter e. V. einzuholen. 3. Uber die Durchführung von örtlichen Schauen gelten dieselben Bestimmungen wie bisher. 4. Die Schauen dürfen nur mit Rammlern der an erkannten Wirtschaftsrassen von Mitgliedern der Reichsfachgruppe Kaninchenzüchter e. V. und unter Zugrundelegung der Vorschriften der allgemeinen Schaubestimmungen beschickt werden. An die Landesbauernschaften. — DN. 1941 S. 753.