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DN. 1941 Nr. 41 751 durchschnittlichen Veschäftigungsdauer von 9 Mona ten wäre demnach den italienischen landwirtschaft lichen Arbeitern ein monatlicher Betrag von 1 RM für die gestellte Bettwäsche zu zahlen. Bei kürzerer Beschäftigungsdauer als 9 Monate im Jahr ver mindert sich der Gesamtbetrag entsprechend. Das Reichsarbeitsministerium wird die Arbeits ämter hierüber unterrichten. Das Italienische Zen- tral-Jnspektorat in Berlin wird die Betreuer der italienischen landwirtschaftlichen Arbeiter anweisen, entsprechend auf ihre Landsleute einzuwirken. Die Vetriebsführer sind unverzüglich in geeig neter Weise auf diese Veschaffungsmöglichkeit von Bettwäsche aufmerksam zu machen. Etwaige Schwie rigkeiten sind mir unter Beifügung genauer Angaben zu melden. — Sämtliche in dieser Angelegenheit an mich gerichtete Schreiben sehe ich hiermit als er ledigt an. An die Landes- und Kreisbauernschaften. - DN. 1941 S. 749. Recht. Ersatz von sogenannten Sabotageschäden. — I o 4—100—ll oom 15. 10. 1941 —. Nachstehend gebe ich einen Runderlaß des Reichs ministers des Innern an die Obersten Reichsbehör den und den Reichsprotektor in Böhmen und Mähren betr. Kriegssachschädenverordnung; Ausdehnung ihres Anwendungsbereichs gemäß 8 1 Abs. 5 vom 8. 9. 1941 — I Ku 15 520/41—241 b — (RMBliV. S. 1647) be kannt. Verschiedene LBsch. haben sich in der Zwi schenzeit an mich gewandt mit der Anfrage, ob eine Entschädigungsmöglichkeit für Nachteile gegeben ist, die Bauern und Landwirten durch Sabotagehand lungen von Kriegsgefangenen, ausländischen Arbei tern u. ä. entstanden sind. Bei einigen Fällen ist die Gewährung eines Ausgleichs gemäß 8 38 der Kriegs- sachschädenverordnung beim Reichsminister des Innern beantragt worden; eine Weiterführung dieser Verfahren kommt nicht in Betracht, da nunmehr dis Betroffenen einen direkten Anspruch auf Ersatz ihrer Schäden gemäß nachstehendem Erlaß haben: „Im Einvernehmen mit den beteiligten Reichs ministern bestimme ich auf Grund des 8 1 Abs. 5 und des 8 37 Abs. 1 der Kriegssachschäden-VO. (KSSchVO.) vom 30. 11. 1940 (RGBl. I S. 1547): 1. Entschädigung nach 8 1 KSSchVO. wird auch gewährt, wenn der Sachschaden durch ein Ver brechen oder ein Vergehen unmittelbar verursacht ist, sofern es geeignet ist, die Wehr- und Wider standskraft des deutschen Volkes zu gefährden und eine Vermutung dafür spricht, daß die Tat mit Machenschaften des Gegners im Zusammenhang steht. Bestehen Zweifel darüber, ob diese Voraus setzungen vorliegen, so erfolgt die Entscheidung durch mich im Einvernehmen mit dem RFM. 2. Ein Nutzungsschaden als Folge eines Ge schehnisses der unter 1 bezeichneten Art steht einem Nutzungsschaden gleich, der auf einer Einwirkung von Waffen oder sonstigen Kampfmitteln im Sinne des 8 2 Abs. 1 Nr. 1 KSSchVO. zurückzuführen ist. 3. Der RdErl. gilt auch für Schäden der 'Schiffahrt." An die Landesbauernschaften. - DN. 1941 S. 750. Herufsausbilöung unü Wirtschaftsberatung. Anrechnung von Wehrdienst auf die Gehilfenzeit. — IIK106 vom 13. 10. 1941 —. Im Nachgang zu meiner Anordnung betr. An rechnung von Wehrdienst auf die Lehrzeit vom 21. 11. 1940 —II K 106 — (DN. S. 835) bestimme ich für die Anrechnung von Wehrdienst auf die Gehilfenzeit folgendes: Wehrdienst kann auf die Gehilfenzeit soweit an gerechnet werden, daß mindestens 2Ve Jahre der Ee- hilfenzeit in praktischen Betrieben oder anrechnungs fähigen Lehrgängen des betreffenden Berufes ab geleistet worden sind. Dies bedeutet also, daß im Höchstfälle auf die mindestens 6 Jahre dauernde Gehilfenzeit 3V- Jahre Wehrdienst angerechnet werden. Ich bemerke ausdrücklich, daß im Sinne dieser Anordnung und meiner Anordnung vom 21. 11. 1940 - IIK106 — (DN. S. 835) nur solcher Wehrdienst — bei der Eehilfenfortbildung über die bestimmungs mäßig festgelegte Anrechnung hinaus — anrech nungsfähig ist, der als aktiver Wehrdienst im Kriege abgeleistet wird. Als solcher gilt der Dienst als Soldat im Felde oder in Ersatzeinheiten des Heeres, der Marine oder der Luftwaffe. Der im Sinne dieser Anordnungen anrechnungsfähige Wehrdienst beginnt am 1. 9. 1939; das Ende wird später be stimmt. An die Landesbauernschaften. — DN. 1941 S. 750. Lehrgänge an Höheren Landbauschulen 1941/42. — II K 250 vom 13. 10. 1941 —. Der Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung hat angeordnet, daß nur die Höheren Landbauschulen in Landsberg/Warthe, Celle, Kassel-Wolfsanger und Jena-Zwätzen im Jahre 1941/42 Lehrgänge abhalten. Die bei den LBsch. oder den stillgelegten Höheren Landbauschulen eingehen den Anmeldungen sind der nächstliegenden offenen Höheren Landbauschule weiterzuleiten. An die Landesbauernschasten u. Höheren Landbauschulen. — DN. 1941 S. 751.