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presse, Aufklärung un- Propaganüa. Erzeugungsschlachtpropaganda. — IVO III »93/02 vom 2. 1». 1941 —. Den LAbt. IVO ist der Plan für die Erzeugungs- schlachtpropaganda im Winterabschnitt 1941/42 zuge leitet worden. Bei der Bedeutung dieser Aufklärungs tätigkeit wird erwartet, daß sich sämtliche in Frage kommenden Dienststellen und vor allen Dingen auch die Wirtschaftsberater voll zur Verfügung stellen. Die LAbt. IVO sind daher bei der Durchführung des winterlichen Versammlungsfeldzuges weitgehendst zu unterstützen. An die Landesbauernschaften. — DN. 1941 S. 708. Arbeitsleben un- Volkspolitische Erziehung des Landvolkes und Behandlung fremdvölkischer Arbeitskräfte. — 18 109 vom 2. 1». 1941 —. In meiner Verfügung vom 19. 8. 1941 — 18 109 — (DN. S. 610) habe ich die Stellung der Fremd- völkischen im Arbeitsleben und in der Berufsordnung näher festgelegt. Da die gegebenen Verhältnisse auf den Dörfern und Höfen die Menschen zu engem Zu sammenleben zwingen, ist eine engere Berührung dieser Fremdvölkischen mit der Landbevölkerung un vermeidlich. Der wirksamste Schutz gegen die hieraus ent stehenden Gefahren besteht in einer ständigen Auf klärung über das Verhalten gegenüber Mengen fremden Volkstums und einer systematischen Erzie hung des Landvolkes zu Zurückhaltung, völkischem Stolz und Selbstbewußtsein. 1. Volkspolitische Erziehung des Landvolkes. 1. Die ehrenamtlichen VF. und Mitarbeiter des RNSt. (insbesondere KBF. und OVF., KGW., KFschW., KALn. und Vertrauensfrauen für das Pflichtjahr, KJWn.) sind mit den volkspolitischen Fragen genügend vertraut zu machen. Zu diesem Zweck ist bei Arbeitstagungen je weils ein Vortrag über dieses Aufgabengebiet an zusetzen. Neben den Fachrednern des RNSt. stehen geeignete Redner zur Verfügung bei der Partei (Rassenpolitisches Amt, Gauschulungsamt, Reichspro pagandaamt), der Volksdeutschen Mittelstelle und dem Volksbund für das Deutschtum im Ausland. Die Redner sind in jedem Falle ausschließlich bei der LAbt. IVO anzufordern. 2. Das Landvolk ist bei jeder sich bietenden Gele- aenheit, in Versammlungen, durch Aufsätze in der Fachpresse sowie durch persönliche Einwirkung über die Gefahr einer fremdvölkischen Unterwanderung aufzuklären und zu einer volksbewußten Haltung zu erziehen. Die Federführung in allen diesen Ange legenheiten der Aufklärung in Wort und Schrift liegt bei der LAbt. IVO. Wünsche und Erfordernisse, die sich aus der Arbeit der LAbt. 18 ergeben, sind von dieser möglichst mit Vorschlägen und Beiträgen an die LAbt. IVO heranzubringen. 3. In allen den Fällen, wo durch unverantwort liches Verhalten das gesunde Volksempfinden verletzt Herufsorönung. und gegen die vom Reichsführer ff und Lhef der Deutschen Polizei erlassenen Bestimmungen verstoßen wird, haben die KBsch. die zuständigen Polizeistellen (Kreispolizeibehörde oder gegebenenfalls Geheime Staatspolizei) zu verständigen und eine Bestrafung zu veranlassen. II. Behandlung sremdvölkischer Arbeitskräfte. Durch die erlassenen Behandlungsvorschriften soll die deutsche Bevölkerung vor Abergriffen geschützt sowie die Arbeitsdisziplin der Fremdvölkischen, ins besondere der Polen, gesichert werden. Diese Bestim mungen sind daher streng, aber gerecht zu handhaben. Ihr Zweck ist es nicht, arbeitswillige Elemente, die sich gut führen, unnötig zu ächten. Am in diesen Fragen ein einheitliches Vorgehen zu gewährleisten, ist es nicht angängig, die Behand lungsvorschriften ohne meine Zustimmung zu ändern. Soweit dies für notwendig gehalten wird, bin ich hiervon rechtzeitig zu verständigen. In letzter Zeit häufen sich die Klagen über auf sässiges Verhalten fremdvölkischer Arbeitskräfte, ins besondere der Polen, vor allem aus Betrieben, deren Betriebsführer zur Wehrmacht eingezogen ist. Bei allen diesen Fällen, wo versucht wird, eine bestehende Zwangslage auszunutzen und der Bäuerin Schwierig keiten zu machen, muß ohne jegliche Rücksichtnahme eingegriffen werden, zumal bei einem Überhand nehmen derartiger Widersetzlichkeiten auch die Erzeu- zungsleistung der Betriebe gefährdet wird. 1. Das Verhalten der fremdvölkischen Arbeits kräfte, insbesondere der Kriegsgefangenen und Polen, ist von den LBsch. und KBsch., den ehrenamtlichen BF. und Mitarbeitern des RNSt. sorgfältig zu beob achten. 2. Sämtliche Betriebe, die fremdvölkische Arbeits kräfte beschäftigen und deren Betriebsführer zur Wehrmacht eingezogen ist, sind durch den OVF. und Ortsgefolgschaftswart laufend einer Überprüfung zu unterziehen. Dort, wo Arbeitsmaiden, Landdienst mädel oder Pflichtjahrmädel eingesetzt sind, ist die Ortsabteilungsleiterin bzw. Vertrauensfrau für das Pflichtjahr zuzuziehen. Mit der Bäuerin sind hierbei insbesondere die Fragen der Unterbringung, Behand lung und des Einsatzes zu besprechen; ihr ist mit Nat beizustehen. Lassen sich angetroffene Mißstände nicht ohne weiteres beheben, dann ist die KBsch., nötigen falls auch die Polizeibehörde zu verständigen.