700 DN. 1941 Nr. 38 701 schaftsämtern im Benehmen mit den zuständigen Dienststellen des RNSt. unter Angabe des Namens des in Betracht kommenden Schuhhändlers an die in der Landwirtschaft Berufstätigen auszugeben, die über das zu ihrer Arbeit benötigte gebrauchsfähige Schuhwerk nicht verfügen. Diese Stiefel werden dem derzeitigen Gebrauchswert entsprechend zu angemes senem Preise an die Verbraucher abgegeben. Die Ausgabe der Berechtigungsscheine wird in den Personalkarten der Empfänger vermerkt. Die Stiefel werden bei künftigen Bezugscheinanträgen auf den Normalbestand an Arbeitsschuhwerk ange rechnet. Es kann damit gerechnet werden, daß der Ver kauf der Stiefel etwa Mitte Oktober beginnt. Die LBsch. und KVsch. haben unverzüglich Ver bindung mit den Landeswirtschaftsämtern und Wirt schaftsämtern aufzunehmen und mit ihnen zu ver einbaren, welche Bezirke bei der Verteilung der Stiefel besonders zu berücksichtigen sind. Ferner ist die Landbevölkerung in geeigneter Weise auf diese Möglichkeit, solche Stiefel zu erwerben, hinzuweisen. Nach Abschluß der Aktion ist mir zu berichten. An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1941 S. 699. Recht. Beurteilung von Vürgschaftsklauseln bei land wirtschaftlichen Pachtverträgen. — I oe 29 vom 22. 9. 1941 —. Die Dienststellen des RNSt. haben im Rahmen ihrer Vertragshilfetätigkeit und bei ihrer Mitwir kung in Genehmigungsverfahren der Beurteilung von Vürgschaftsklauseln in landwirtschaftlichen Pacht verträgen folgende Gesichtspunkte zugrunde zu legen: 1. Eine frühere, oft formularmäßige Übung ein zelner Verpächter, allgemein von den Pächtern VUrgenstellung zu verlangen, ist agrarpolitisch un erwünscht. Dementsprechend sehen auch die Einheits pachtverträge keine Bürgschaftsklauseln vor. Eine Ergänzung des Einheitspachtvertrages ist auch in diesem Punkte gemäß meiner Anordnung vom 4. 8. 1941 — I O e 14 — (DN. S. 578) nur zu dulden, wenn die Bürgenstellung infolge besonderer sachlicher Umstände erforderlich und wünschenswert erscheint. 2. Diesem Standpunkt haben inzwischen auch eine Reihe von Groß-Verpächtern Rechnung zu tragen. So enthalten z. B. auf Grund meiner Verhandlungen die „Richtlinien der Finanzabteilung der Deutschen Evangelischen Kirchenkanzlei für die Verpachtung kirchlichen Grundbesitzes in. Parzellen" vom 10. 7. 1939 (Gesetzblatt der Deutschen Evangelischen Kirche 1939 S. 75 ff. und Anhang S. 9 Nr. 4) keine Bürg- fchaftsklauseln. Auch die verschiedenen katholischen Kirchenverwaltungen haben sich diesen Richtlinien über die praktisch unveränderte Anwendung des Ein heitspachtvertrages angeschlossen. Der Reichsminister für Ernährung und Land wirtschaft teilt meine Auffassung gemäß nachfolgend wiedergegebenem Erlaß vom 26. 7. 1941 — VIII 8 15 351/41 —, der anläßlich eines Verfahrens zur Ge nehmigung von Parzellensammelpachtverträgen nach der Erundstückverkehrsbekanntmachung an einen Re gierungspräsidenten ergangen ist: „Abgesehen von der Frage des Pachtpreises fällt auf, daß bisher der Frage der Bürgschafts leistung keine Beachtung geschenkt worden ist. In den Verhandlungen zwischen dem VA. des RBF. und dem Evangelischen Oberkirchenrat über die Einführung des Einheitspachtvertrages ist seiner zeit Übereinstimmung darüber erzielt worden, daß eine allgemeine Bürgenstellung, wie sie hier vorgesehen ist, nicht mehr gefordert werden soll. Hinzu kommt, daß es sich hier um einen typischen Fall der wechselseitigen Ringbürgschaft handelt, die keinerlei echte Sicherung des Verpächters sein kann. Ich ersuche deshalb, sich mit dem betreffen den Evangelischen Konsistorium in Verbindung zu setzen und es zu veranlassen, die Kirchengemeinden darauf hinzuweisen, daß in Zukunft die Forderung nach allgemeiner Bürgenstellung nicht mehr an erkannt werden kann. Soll im Einzelfall Bürg schaft geleistet werden, so müssen dafür besondere Gründe vorliegen." Auf diesen Erlaß haben die Dienststellen des RNSt. gegebenenfalls aufmerksam zu machen. 3. Ausnahmegründe zur Duldung einer Bürg schaftsklausel können z. B. vorliegen, wenn bei der Parzellenverpachtung Zweifel gegen die künftige Zahlungsweise des Pächters berechtigt erscheinen. Bei der Verpachtung eines geschlossenen Hofes muß in aller Regel der Verpächter als durch sein gesetzliches Verpächterpfandrecht im Inventar des Pächters ausreichend gesichert angesehen werden. Eine fremde Bürgschaftsleistung wird aber beispiels weise dann billigungswert sein können, wenn der Hof mit eisernem Inventar verpachtet ist und der Pächter keine ausreichende Sicherheit gemäß 8 2 EPV. 3, b durch Bankhinterlegung leisten kann. Bürgschaftsleistung durch die Ehefrau des Hofpächters wird kaum in Frage kommen, da dann, wenn der Verpächter auf die Mitverpflichtung der Pächter ehefrau Wert legt, die Aufnahme beider Ehegatten als gesamtschuldnerische Mitpächter die Regel bilden wird. An die Landesbauernschaften. — DN. 1941 S. 700.