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Die Pauschwirtschaftsbeihilfe darf deshalb, wenn die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind, d. h. wenn der Einheitswert sich innerhalb der nun mehr auf 30 000 RM erhöhten Einheitswertgrenze (neue Fassung der Nr. 126 Abs. 3 Satz 1 des AusfErl.) hält und eine dauernde Ersatzkraft für den Einberufenen nicht eingestellt ist, nicht deshalb versagt werden, weil eine Gefährdung der wirt schaftlichen Lage des Betriebes im Einzelfall nicht anzuerkennen ist. 2. Durch die neuen Bestimmungen wird den Fll.-Vehörden eine gewisse Bewegungsfreiheit bei der Bemessung der Pauschwirtschaftsbeihilfe eingeräumt: Die Erundbeträge erscheinen in der neuen Fassung der Nr. 126 des AusfErl. als Rahmen- beträge (Mindest- und Höchstsätze). Die Mindestsätze entsprechen im wesentlichen den bisherigen Erundbeträgen. Sie dürfen nicht unterschritten werden, sondern sind ebenso wie die von 5 auf 10 RM erhöhten Kinderzuschläge (neue Fassung der Nr. 127 Satz 1 des AusfErl.) ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Einzelfalles zu gewähren. Die Spanne zwischen Mindest- und Höchstsätzen gestattet der FU.-Be- hörde, den Erundbetrag über die Mindestsätze hin aus den Bedürfnissen der verschiedenen Betriebe anzupassen und dadurch insbesondere nachteilige Unterschiede zur allgemeinen Wirtschaftsbeihilfe, die sich gelegentlich für den Pauschwirtschaftsbei hilfeempfänger ergeben können, auszugleichen. Doch darf die Handhabung der beweglichen Erund- beträge auch nicht zu überhöhten Pauschwirt schaftsbeihilfen führen. Ein offensichtliches Miß verhältnis zwischen Pauschwirtschaftsbeihilfe ist auch in dieser Hinsicht nach Möglichkeit zu ver meiden. Die Einführung der Rahmensätze darf nicht dazu führen, daß etwa ein Mittelbetrag zwischen Mindestsatz und Höchstsatz oder der Höchstsatz selbst zum Regelsatz wird. Welcher Erundbetrag in nerhalb der Rahmensätze zu gewähren ist, ist viel mehr nach den gesamten wirtschaftlichen Verhält nissen des B e tr i e b e s zu entscheiden. Es können dabei die verschiedensten Umstände in Betracht zu ziehen sein. So wird sich z. B. der Ausfall der Arbeit des Einberufenen in einem Betrieb mit mitarbeitenden erwachsenen Familienangehörigen weniger ungünstig auswirken, als in einem Be triebe, der ausschließlich auf fremde Hilfskräfte an gewiesen ist. Die neuen Bestimmungen sehen des halb vor, daß der Erundbetrag stets entsprechend unter dem Höchstbetrag zu bleiben hat, wenn außer dem Familienunterhaltsberechtigten, der den Be trieb fortführt, noch über 16 Jahre alte Ange hörige im Betriebe Mitarbeiten. 3. Durch die neue Fassung der Nr. 128 Satz 2 des Ausführungserlasses ist auch die bisherige starre Bewertung des Altenteils mit 360 RM fallen gelassen worden. Es „kann" künftig für jeden Altenteiler ein jährlicher Aufwand „Lis zu 360 RM" angesetzt werden. Damit wird nicht die Berücksichtigung des Altenteils als solche in das Ermessen der FU.-Behörde gestellt. Soweit das Altenteil den Betrieb belastet, muß es vielmehr ebenso wie die andern in Nr. 128 Satz 1 des AusfErl. aufgeführten Erundstückslasten Berück sichtigung finden. Wie hoch jedoch diese Belastung zu bewerten ist, ist künftig durch die FU.-Behörde unter Berück sichtigung der Verhältnisse des Einzelfalls festzu stellen. Der im Grundbuch eingetragene Wert des Altenteils ist hierbei nicht unbedingt ausschlag gebend. Arbeitet z. B. der Altenteiler im Betriebe noch mit, so wird die Belastung des Betriebes durch das Altenteil entsprechend niedriger zu bewerten sein als bei Arbeitsunfähigkeit oder gar Pflege bedürftigkeit des Altenteilers. Es wird sogar — wenn auch nur ausnahmsweise — Fälle geben, in denen eine Belastung des Betriebes durch das Altenteil überhaupt nicht anzuerkennen ist, weil die Leistungen an den Altenteiler durch dessen Ar beitsleistung voll aufgewogen werden." Ich verweise besonders auf Abschnitt 2 Abs. 3, wonach die Mindestsätze nicht unterschritten werden dürfen, sondern „ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnifse des Ein zelfalles zu gewähren" sind. Damit wird eindeutig festgestellt, daß die Pauschwirtschaftsbeihilfe bei Vorliegen der geforderten Voraussetzungen nach den Ziff. 126 bis 128 des RdErl. vom 5. 7. 1940 (RMBliV. S. 1363) gegeben werden muß. An die Landesbauernschaften. — DN. 1941 S. 697. Stiefelsammelaktion. — I 6 572/138 vom 25. 9. 1941 —. Um dem großen Mangel an Schaftstiefeln und derben Arbeitsschuhen bei den in der Landwirtschaft Berufstätigen abzuhelfen, ist auf Veranlassung des Reichsmarschalls vom 15. bis 27. 9. 1941 eine Samm lung der in Privatbesitz befindlichen Marsch-, Reit-, Berg- und Skistiefel veranstaltet worden. Die ge sammelten Stiefel sollen in erster Linie den in der Landwirtschaft Berufstätigen zur Verfügung gestellt werden. Die Durchführung der Sammlung ist der Reichs stelle für LeHerwirtschaft übertragen worden. Die Abgeber der Stiefel erhalten neben einem Ermächtigungsschein für den Bezug eines Paar Straßen-, Haus- oder Turnschuhe eine dem jetzigen Gebrauchswert der Stiefel entsprechende und von Sachverständigen festgesetzte Eeldentschädigung. Die durch Parteiorgane gesammelten Stiefel werden bei den Kreisleitungen der NSDAP, einge lagert und von dort den in den einzelnen Kreisen mit dem Verkauf der Stiefel beauftragten Schuheinzel händlern zugewiesen. Reparaturbedürftige Stiefel werden zuvor von bestimmten Reparaturwerkstätten ausgebessert. Die Wirtschaftsämter sind von den Landeswirt schaftsämtern ermächtigt, an Stelle der sonst üblichen Bezugscheine besondere Berechtigungsscheine für die den einzelnen Kreisen zugeleiteten Stiefel auszu stellen. Diese Berechtigungsscheine sind von den Wirt-