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Tierzucht. Bekämpfung der Bmneneber. Prämienzahlung. — II v 640/1 vom 18. 9. 1941 —. Nachfolgend gebe ich einen Erlaß des Reichs ministers für Ernährung und Landwirtschaft betref fend Prämien für Binneneber vom 29. 8. 1941 — II 8 9 — 690 — bekannt. Es ist bei jeder Gelegen heit, sowohl in Vorträgen wie auch in Veröffent lichungen in der Tagespresse auf diesen Erlaß be sonders hinzuweisen. Dabei sind alle Schweinehalter darüber aufzuklären, daß die rechtzeitige Beseitigung von Binnenebern gerade während des Krieges zur vollwertigen Ausnutzung unserer Futtermittel von großer Wichtigkeit ist: „Durch die Aufzucht von Vinneneberferkeln werden große Futtermittelmengen unzweckmäßig verbraucht, weil das Fleisch dieser Tiere später wegen Eeschlechtsgeruches häufig beanstandet wird; außerdem werden die anderen Schweine im Stall durch die Vinneneber beunruhigt und in der Mast gestört, so daß nicht unerhebliche Fleischmengen ver lorengehen. Vom 10. 9. 1941 ab werden daher für die Dauer eines Jahres Prämien an die Besitzer von solchen Binnenebern gezahlt, die im Lebendgewicht bis zu 60 IcZ abgeschlachtet werden, bevor sie ge schlechtsreif geworden sind. Es werden gezahlt: für Ferkel bis zu 20 Ir§ eine Prämie von 35 RM, für Läufer bis zu 60 I<§ eine Prämie von 50 RM. Die Vinneneber sind lebend einem deutschen Schlachthof anzuliefern. Die Schlachthofkasse zahlt nach tierärztlicher Feststellung der Vinneneber eigenschaft die Prämie sofort aus. Sie ersetzt fer ner 1 RM für die tierärztliche Bescheinigung. We gen der Verwertung der Schweine ist die Weisung der zuständigen Zuteilungsstelle (Marktgemein schaft bzw. Kreissachbearbeiter des VWV. bzw. Verteilungsstellenleiter) einzuholen. Am Monats ende fordern die Schlachthöfe die verauslagten Be träge unter Beifügung der Belege an, und zwar in Bayern von der Bayerischen Versicherungs kammer, Abteilung Schlachttierversicherung in München, in Thüringen von der Thüringischen Landes anstalt für Viehversicherung in Jena, in Sachsen von der Anstalt für staatliche Schlachtviehversicherung in Dresden, im übrigen Reichsgebiet von der Gemeinschaft deutscher Schlachttierversicherungsunterneh mungen e. V., in Berlin W 35, Potsdamer Straße 81 b." An die Landesbauernschaften. Abgabe und Verwendung von Impfstoffen zur Bekämpfung von Tierseuchen. — IIv 1029 vom 16. 9. 1941 —. Nachfolgenden Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 21. 8. 1941 — III a 7910/41—1580 — (RMBliV. S. 1539) gebe ich zur Kenntnis. „(1) Die Anwendung von Impfstoffen zur Be kämpfung von Tierseuchen setzt neben der genauen Kenntnis der Verabreichungsformen und deren praktischen Handhabung vor allem die Kenntnis der Seuchenerscheinungen und damit die Fähigkeit zu einer richtigen Diagnosestellung sowie ferner ein sicheres Wissen über Zusammensetzung und Wir kungsweise der Impfstoffe voraus. Beim Fehlen dieser Voraussetzungen treten durch fehlerhafte An wendung der Impfstoffe nicht nur Verluste infolge Ausbleibens der an sich zu erwartenden Schutz- und Heilwirkung auf, sondern es wird auch die Be kämpfung einer Seuche in falsche Bahnen geleitet und es werden dadurch die veterinärpolizeilichen Maßnahmen, die auf Tilgung eines Seuchenherdes oder die Beschränkung einer Seuche auf ihren Ur sprungsherd Hinzielen, durchkreuzt. Dies ist in letz ter Zeit wieder besonders bei der Bekämpfung der Schweinelähme durch wahllose Anwendung von Rotlaufserum seitens Unberufener der Fall ge wesen. (2) Ich habe daher die nachstehende Vieh seuchenpolizeiliche Anordnung vom 21. 8. 1941 er lassen, die im RAnz. Nr. 195 veröffentlicht worden ist. Die Anordnung hat sich für die Reichsgaue erübrigt, weil sie bereits in der für diese Gebiete bekanntgegebenen Fassung des 8 88 der Ausf.-Vor- schriften zum Viehseuchenges. enthalten ist." Anlage. Viehseuchenpolizeiliche Anordnung des RMdJ. über die Abgabe und Verwendung von Impfstoffen zur Bekämpfung von Tierseuchen vom 21. 8. 1941. Auf Grund der 88 17 und 79 Abs. 2 des Vieh seuchenges. vom 26. 6. 1909 (RGBl. S. 519) wird hierdurch folgendes bestimmt: 8 1. (1) Impfstoffe zur Bekämpfung von Tier seuchen dürfen nur an Tierärzte abge geben werden und nur von Tierärzten zur Impfung benutzt werden. (2) Der Reg.-Präs. (in Berlin der Pol.- Präs.), in der Westmark der Reichsstatt halter, im übrigen die Landesregierung kann Ausnahmen, insbesondere für wis senschaftliche Anstalten zulassen. 8 2. Zuwiderhandlungen gegen die Anordnung unterliegen den Strafbestimmungen der 88 74 ff. des Viehseuchenges. 8 3. Diese Anordnung tritt eine Woche nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie gilt nicht für die Reichsgaue. An die Landesbauernschaften. — DN. 4941 S. 684. — DN. 1941 S. 685.