671 Termin perlonalverwaltung. Kriegshilfsdienst. — VK il 101 vom 9. g. 1941 —. Nachstehend gebe ich den Erlaß des Führers und Reichskanzlers über den weiteren Kriegseinsatz des Reichsarbeitsdienstes für die weibliche Jugend vom 29.7.1941 (RGBl. I S. 463) und die Verordnung zur Durchführung dieses Erlasses vom 13. 8. 1941 (RGBl. I S. 491) bekannt. Hiernach können im Büro betrieb des RNSt. Arbeitsmaiden auf die Dauer von 6 Monaten zum Kriegshilfsdienst herangezogen wer den. Die Anträge sind bei den örtlich zuständigen Bezirksleitungen des RAD. zu stellen. Das zustän dige Arbeitsamt ist von der Anforderung zu unter richten. Allgemeine Anweisungen lassen sich z. Z. noch nicht geben, da die in Artikel 4 vorgesehene Ee- meinschaftsunterkunft und -Verpflegung nur in den wenigsten Fällen ermöglicht werden kann. Bei Be schäftigung einzelner Kräfte ist die Eemeinschafts- unterkunft nicht erforderlich. Die nach Artikel 4 der Durchführungsverordnung zu zahlenden Vergütungen und Sozialversicherungs beiträge sind bei den Vergütungen für nichtbeamtete Gefolgschaftsmitglieder zu verrechnen. Über die gesammelten Erfahrungen ist mir ge gebenenfalls zum 1.12.1941 zu berichten. I. „Die zum Reichsarbeitsdienst eingezogenen reichsarbeitsdienstpflichtigen Mädchen werden nach Ableistung ihrer Reichsarbeitsdienstpflicht auf weitere sechs Monate zum Kriegshilfsdienst ver pflichtet. II. Der Kriegshilfsdienst wird abgeleistet inner halb des Gebiets des Eroßdeutschen Reichs 1. durch Hilfsdienst im Bürobetrieb bei Dienst stellen der Wehrmacht und bei Behörden, 2. durch Hilfsdienst in Krankenhäusern und bei sozialen Einrichtungen, 3. durch Hilfsdienst bei hilfsbedürftigen, insbe sondere kinderreichen Familien. III. (1) Die im Kriegshilfsdienst nach Ziffer II Nrn. 1 bis 3 eingesetzten Arbeitsmaiden scheiden aus dem aktiven Reichsarbeitsdienst aus, sie können vom Reichsarbeitsführer innerhalb der Dauer des Kriegshilfsdienstes jederzeit wieder zum Dienst in den Lagern des Reichsarbeitsdienstes einberufen werden. (2) Sie bleiben während des Einsatzes im Kriegshilfsdienst nach näherer Bestimmung des Reichsarbeitsführers der Aufsicht, Betreuung und Dienststrafgewalt des Reichsarbeitsführers unter stellt. Der Reichsarbeitsdienstpaß wird erst nach Ableistung des Kriegshilfsdienstes erteilt. IV. Die Stärke des Reichsarbeitsdienstes für die weibliche Jugend ist bis zum 1.10.1941 auf 130 000 Arbeitsmaiden (einschließlich Stammpersonal) zu erhöhen. Der Reichsarbeitsführer hat die Vorbe reitungen für eine weitere Verstärkung des Reichs arbeitsdienstes für die weibliche Jugend auf 150 000 Arbeitsmaiden (einschließlich Stammpersonal) zu treffen. V. Der Reichsarbeitsführer im Reichsministerium des Innern erläßt im Benehmen mit den beteilig ten Reichsministern die zur Durchführung und Er gänzung dieses Erlasses erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften." Durchführungsverordnung: „Auf Grund des Abschnitts V des Erlasses des Führers und Reichskanzlers über den weiteren Kriegseinsatz des Reichsarbeitsdienstes für die weibliche Jugend vom 29.7.1941 (RGBl. I S. 463) wird verordnet: Artikel 1 Der Reichsarbeitsführer bestimmt den Einsatz der Kriegshilfsdienstverpflichteten des Reichs arbeitsdienstes bei den Einsatzstellen (Abschnitt II des Erlasses des Führers und Reichskanzlers vom 29.7.1941). Die Einsatzstellen richten ihre Einsatz anträge an die örtlich zuständigen Bezirksleitungen des Reichsarbeitsdienstes. Um Doppelanforderun gen von Arbeitskräften zu vermeiden, teilt die an fordernde Einsatzstelle ihre Anforderung von Kriegshilfsdienstverpflichteten gleichzeitig dem für sie zuständigen Arbeitsamt mit. Artikel 2 (1) Die Kriegshilfsdienstverpflichteten des Reichsarbeitsdienstes sind keine Angehörigen des Neichsarbeitsdienstes im Sinne des 8 10 des Reichsarbeitsdienstgesetzes, unterstehen jedoch der Dienstaufsicht und der Dienststrafgewalt des Reichs arbeitsführers; soweit der Dienstbetrieb bei der Einsatzstelle betroffen wird, übt der Leiter der Einsatzstelle die Dienststrafgewalt nach der für die Einsatzstelle geltenden Dienstordnung aus. Der Reichsarbeitsführer kann die Kriegshilfsdienstver pflichteten, wenn es aus erzieherischen Gründen notwendig ist, in den Reichsarbeitsdienst zurück berufen. (2) Die Dienstleistungen der Kriegshilfsdienst verpflichteten begründen kein einem Arbeitsvertrag entsprechendes Beschäftigungsverhältnis. Eine Arbeitsbuchpflicht besteht nicht. (3) Die für die Angehörigen des Reichsarbeits dienstes jeweils geltenden Vorschriften über Ver schwiegenheitspflicht, Heiratsgenehmigung, Neben beschäftigung, Schadenersatzpflicht sowie die Dienst strafordnung für die weiblichen Angehörigen des Reichsarbeitsdienstes finden auf die Kriegshilfs dienstverpflichteten des Reichsarbeitsdienstes sinn gemäß Anwendung. (4) Die Kriegshilfsdienstverpflichteten des Reichsarbeitsdienstes tragen in und außer Dienst ein besonderes Abzeichen.