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Einsatz von Kriegsgefangenen. Kosten für die Unterbringung. — I 8 437/10 vom 26. 8. 1941 —. Die Oberste Bauleitung der Reichsautobahnen in Stettin hatte im Herbst 1941 für die Übernachtung, der bei ihr beschäftigten, vorübergehend in der Hack fruchternte eingesetzten Kriegsgefangenen je Mann und Übernachtung einen Satz von 0,80 RM angefor dert. Es war dabei angegeben, daß dieser Satz im wesentlichen den Selbstkosten entspricht. Ich habe demgegenüber auf den Erlaß des Oberkommandos der Wehrmacht vom 10.6.1940 — 2k 24 : 24 Kriegsgef. (II) — Nr. 1768/40 hingewiesen, wonach durch die Wehrmacht lediglich 0,20 RM einheitlich festgelegt worden ist. Ich ver weise auf meine Anordnung vom 27. 6. 1940 — I 8 437/10 — (DN. S. 464). Der Eeneralinspektor für das deutsche Straßen wesen hat der Obersten Bauleitung der Reichsauto bahnen in Stettin am 8. 8.1941 — E. I. ?Ie 472.43 — die hiermit nachfolgend zur Kenntnis gebrachte An weisung erteilt: „Wenn auch der Erlaß vom 10. 6. 1940 nur für das Vertragsverhältnis zwischen Stalag und Unternehmer Gültigkeit hat, so bin ich doch der Meinung, daß der Übernachtungssatz von 0,20 RM ganz allgemein als Richtlinie dienen soll. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß der Übernachtungs satz vom Lohn der Kriegsgefangenen einbehalten wird. Der Betrag von 0,80 RM pro Tag würde im Verhältnis zum tatsächlichen Lohn einen viel zu hohen Abzug bedeuten. Wenn andererseits der Unternehmer die vollen Kosten der Übernachtung tragen müßte, so würde dies einer starken Ver teuerung des Selbstkostenpreises der Kartoffeln gleichkommen. Wenn ich auch Ihren Standpunkt für durchaus vertretbar halte, bitte ich gleichwohl für die Vergangenheit pro Mann und Übernach tung lediglich einen Satz von 0,20 RM von jenen Stellen anzufordern, die die Kriegsgefangenen für die Erntearbeiten vorübergehend eingesetzt haben. Für die Zukunft jedoch bin ich damit ein verstanden, daß Sie für die Kriegsgefangenen die Sätze fordern, die Ihren tatsächlichen Selbstkosten entsprechen. Dabei ist jedoch der Satz von 0,20 RM als Richtlinie anzusehen und zu versuchen, einen Satz zu ermitteln, der nach Möglichkeit diesen Richt satz nicht wesentlich überschreitet. Sollten die land- und forstwirtschaftlichen Be triebe, die die Kriegsgefangenen einzusetzen beab sichtigen, dennoch nicht mit dem von Ihnen errech neten Satz einverstanden sein, so ist ihnen anheim zustellen, sür die Unterkunft der Kriegsgefangenen während ihres Einsatzes in der Landwirtschaft selbst Sorge zu tragen." An die Landes- und Kreisbauernschaften — DN. 1941 S. 636. Auslegung der Anordnung über Trennungs zulagen im Kriege. — l 8 463/1 vom 26. 8. 1941 —. Der Reichsarbeitsminister hat zu seiner Anord nung über die Gewährung von Trennungszulagen im Kriege vom 3. 5. 1941 (RABl. I S. 218) den nachstehend mitgeteilten Erlaß vom 8. 8. 1941 — III b 14998/41 — an die Reichstreuhänder der Arbeit gegeben: „Meine Anordnung über die Gewährung von Trennungszulagen im Kriege vom 3. 5. 1941 (RABl. I S. 218) erfaßt grundsätzlich alle Wirt schaftszweige. Unter den in der Anordnung ge nannten Bedingungen und in der dort begrenzten Höhe ist also ohne besondere Genehmigung des Reichstreuhänders oder Sondertreuhänders der Arbeit die Ausschüttung derartiger Vergütungen an solche Eefolgschaftsmitglieder zulässig, die so weit von ihrem Wohnort entfernt arbeiten, daß sie nicht täglich nach Hause zurückkehren können. Wie sich aus der Präambel dieser Anordnung ergibt, soll jedoch von der Möglichkeit, solche Zulagen zu ge währen, nur dort Gebrauch gemacht werden, wo sich eine getrennte Haushaltsführung aus kriegs wirtschaftlichen Verhältnissen ergeben hat. Es ist nicht beabsichtigt und entspricht nicht dem Sinn meiner Anordnung, Trennungszulagen in der dort zulässigen Höhe auch in den Fällen einzuführen, wo es schon vor Kriegsbeginn berussüblich war, daß die Arbeit häufig in einem anderen Ort als im Wohnort ausgenommen wurde. Es würde also meinen Absichten widersprechen, wenn unter Berufung auf jene Anordnung, die übrigens die Gewährung solcher Zulagen nur zuläßt, nicht aber verlangt, Trennungszulagen in Wirtschafts zweigen eingeführt werden, in denen schon vor Ausbruch des Krieges Eefolgschaftsmitglieder regel mäßig eine getrennte Haushaltsführung auf sich genommen haben. Ich denke hierbei z. B. an die Land- und Forstwirtschaft. Ich bitte daher bei An fragen dieser Art darauf hinzuweisen, daß solche Zulagen dort nicht eingeführt werden sollen, wo schon unter normalen Bedingungen eine getrennte Haushaltsführung der Eefolgschaftsmitglieder be- rufsllblich war. Es ist zwar nicht beabsichtigt, polnische Arbeits kräfte allgemein von der Gewährung dieser Zulage auszuschließen. Doch wird in solchen Fällen von dem Betriebssichrer erwartet, daß er bei Ausschüt tung solcher Zulagen an polnische Arbeitskräfte be sondere Vorsicht walten läßt. Es wird erwogen, bei polnischen Arbeitskräften im Wege einer reichs einheitlichen Anordnung den Anspruch auf Tren nungsentschädigungen auf 1 RM täglich einschließ lich Unterkunftsgeld zu beschränken. Bei Beant wortung von Anfragen über die Höhe der zu lässigerweise polnischen Arbeitskräften zu gewäh renden betrieblichen Trennungszulagen wird auf diese in Aussicht genommene Beschränkung Bezug zu nehmen sein." An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1941 S. 637.