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land, eingesetzten polnischen Hilfskräfte für die Landwirtschaft" vom 7. 3. 1940 — 16 619/20 — (Rdschrb.). - „Krankenversicherung der Polen, ärztliche Unter suchung und Entlausung der für das Reichsgebiet angeworbenen polnischen landwirtschaftlichen Ar beitskräfte" vom 1. 8. 1940 — 18 619/20 — (DN. S. 233). — „Krankenversicherung der Polen, Verhinderung der Verbreitung von Geschlechtskrankheiten" vom 12. 8. 1940 — 18 619/20 — (Rdschrb.). — „Krankenversicherung der Polen" vom 5. 9. 1940 — I8 619/20 — (Rdschrb.). — „Krankenversicherung der Polen; Entlausung" vom 19. 9. 1940 — 18 619/20 — (DN. S. 648). — „Einsatz ausländischer Arbeitskräfte; Kosten der Rückbeförderung bei Erkrankung, Krankenhaus kosten und Merführungskosten bei Todesfällen^ vom 12. 12. 1940 — 18 346/430 — (DN. S. 893). — „Röntgenuntersuchung der neu einzusetzenden polnischen Zivilarbeiter" vom 26. 4. 1941 — 18 619/20 — (DN. S. 312). 2. Unfallversicherung. Als Beschäftigte landwirtschaftlicher Betriebe unterliegen die fremdvölkischen landwirtschaftlichen Arbeiter den Bestimmungen des III. Buches der RVO. und hier auch den Sonderbestimmungen der landwirtschaftlichen Unfallversicherung. Für die im Reich eingesetzten polnischen land wirtschaftlichen Arbeiter wurden reichseinheitliche durchschnittliche Jahresarbeitsverdienste festgesetzt. Einschlägige Verfügungen vom 17. 4. 1941 — 18 619/20 — (Rdschrb.) sowie vom 25. 6. 1941 — 18 619/20 — (DN. S. 456). 3. Invalidenversicherung. Allgemein gelten für die Fremdvölkischen die Be stimmungen der RVO. Eine Ausnahmeregelung be steht lediglich für polnische landwirtschaftliche Ar beiter aus dem Generalgouvernement. Diese sind, sofern sie keinen Vefreiungsschein besitzen, invalidenversicherungsfrei. Der Betriebsführer hat aber den Betrag, den er sonst bei Versicherungs pflicht des Polen zu zahlen hätte, an die zustän - dige Landesversicherungsanstalt ab zuführen. Hierzu meine Verfügungen vom 9. 5. 1940 — 18 619/20 — (DN. S. 335) und vom 3. 4. 1941 — 18 619/20 — (DN. S. 256). 4. Arbeitslosenversicherung. Für die fremdvölkischen landwirtschaftlichen Ar beiter sind, sofern sie in landwirtschaftlichen Betrieben beschäftigt sind, ebenso wie für andere in landwirtschaftlichen Betrieben Beschäftigte weder vom Betrieb noch vom Beschäftigten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu zahlen. An die Landesbauentschasten. DN. 1941 S. 616. Familienunterhalt. Neufassung einzelner Bestim mungen bei Wirtschaftsbeihilfe und Pauschwirt schaftsbeihilfe. — 1 8 524/6 vom 15. 8. 1941 —. Durch den gemeinsamen Runderlaß des Reichs innenministers und des Reichsministers der Finan zen vom 25. 7. 1941 — VI 745/41—7900 und 80 4085/348 IK — sind folgende Änderungen der Vorschriften für die Gewährung von Wirtschafts- und Pauschwirtschaftsbeihilfen eingetreten: I. Wirtschaftsbeihilfe. a) Freigrenze vom Gewinn bei Nicht- einstellung einer dauernden Ersatz- kraft. Ziff. 122 K IV Abs. 4 des Runderlasses vom 5. 7. 1941 (RMVliV. S. 1363), wonach bei der Berechnung der Wirtschaftsbeihilfe der volle Ge winn des Betriebes anzusetzen ist, wird dahin er gänzt, daß für die Mehrarbeit der familien unterhaltsberechtigten Angehörigen (Ehefrau) bei Nichteinstellung einer dauernden Ersatzkraft für den Einberufenen (vgl. meine Anordnung vom 22. 5. 1941 — I 8 524/6 —) (DN. S. 366) von dem Gewinn ein Betrag bis zur Hälfte des örtlichen llnterhalts- satzes eines Haushaltsvorstandes (Nr. 69 Ziff. 1) — in den Reichsgauen der Ost mark und im Sudetengau bis zur Hälfte des Unterhältshöchstsatzes eines Haushaltsvorstandes (Nr. 74 Ziff. 1) — außer Ansatz.bleibt. b) Hauptkraft des Betriebes. Hinter Ziff. 122 8 des Runderlasses vom 5. 7. '1941 — Vk 887/40—7900 u. 80 4085—323 I — (RMBliV. S. 1363) wird folgende Nr. 122 0 eingefügt: „Nr. 122 0. Zu 8 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 EFU.-DV. Hauptkraft im Betriebe. (1) Als Hauptkraft im Betriebe ist der Einberufene anzusehen, wenn er vor dem Ein stellungstage die Aufgaben des Be - tr i e b s f ü h r e r s überwiegend ver sehen oder durch seine Arbeits leistung die Bewirtschaftung des Betriebes überwiegend aufrecht erhalten hat. (2) Ist die Tätigkeit mehrerer Söhne im Betriebe zusammen der Tätigkeit einer Hauptkraft gleichgekommen, so gilt 8 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 EFU.-DV. während der Dauer der gleichzeitigen Einberufung dieser Söhne entsprechend. Scheidet einer dieser Söhne aus dem Wehrdienst oder dem Reichsarbeitsdienst aus oder wird er Kriegsbesoldungsempfänger oder - frühestens vom Beginn des 3. Dienstjahres an Gehaltsempfänger des Friedensstandes der Wehrmacht, so sind die Vorschriften der Nr. 23 Satz 2 und 3 (gemeinsamer Ernährer) ent sprechend anzuwenden."