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ist, um die Hochachtung aller beteiligten Deutschen und den Arbeitsfrieden zu sichern sowie die Arbeits kraft und Arbeitsfreudigkeit der Fremdvölkischen zu erhalten. Den Angehörigen befreundeter Nationen soll darüber hinaus Gelegenheit gegeben werden, das Wesen und die Leistungen des Nationalsozialismus, insbesondere unsere vorbildlichen sozialen Grundsätze und Einrichtungen kennenzulernen. Der Fremdvölkische mutz wissen, datz er gerecht behandelt wird, sich als East bei uns aber auch ent sprechend zu verhalten hat. HI. 2m Arbeitsrecht. Für die Arbeitsverhältnisse der Fremdvölkischen gelten folgende Bestimmungen und Vereinbarungen: 1. Polen. a) Für polnische Arbeitskräfte, die in der deutschen Landwirtschaft beschäftigt sind, gilt die Reichs- tarifordnung (RTO.) für polnische land wirtschaftliche Arbeitskräfte vom 8.1.1940 (RABl. S. IV/38) mit den dazu ergangenen Ergänzungen und Anordnungen — vom 8. 1. 1940 (RABl. S. IV/40), — vom 8. 2. 1940 (RABl. S. IV/211), — vom 25. 6. 1940 (RABl. S. IV/727), — vom 2. 11. 1940 (RABl. S. IV/1338). Siehe ferner Verfügung vom 24. 4. 1941 — 18 336/341 — (DN. S. 285). Daneben gelten die Auflockerungs anordnungen der Reichstreuhänder der Ar beit, durch die eine höhere Entlohnung für quali fizierte und überdurchschnittliche Arbeiten vorge sehen ist. Hierher gehört auch die Regelung wegen der Entlohnung der polnischen Melkhilfskräfte (Stallhelfer) — Verfügung vom 4. 7. 1941 — I 8 436/43 — (Rdschr.). — Daneben sind noch die Sondervorschriften über die arbeitsrechtliche Be handlung der Polen zu beachten. Die RTO. gilt nur für die Landwirtschaft im engeren Sinne. b) Angehörige fremden, aber nicht polnischen Volks tums aus den Ostgebieten fallen nicht unter die RTO., wenn sie ihre Volkszugehörigkeit als Ukrainer, Weitzruthene, Tscheche, Kaschube usw. durch eine entsprechende, von der Verwal tungsbehörde ausgestellte Bescheinigung nach weisen können. (Siehe auch meine Verfügung betr. Bescheinigung über die Nichtzugehörigkeit zum pol nischen Volke vom 12.12.1940 — 18 109 —.) (DN. S. 889.) e) Für die Schlichtung von Streitigkei- t e n aus dem Arbeitsverhältnis sind für polnische Arbeitskräfte nach Z 14 der RTO. die bei den Arbeitsämtern gebildeten Schiedsgerichte unter Ausschluß der Arbeitsgerichtsbarkeit zuständig. Vorsitzende der Schiedsgerichte sind nach dem Er laß des Reichsarbeitsministers vom 20. 2. 1940 — III b 4052/40 — die Leiter der Arbeitsämter in ihrer Eigenschaft als Beauftragte des Reichstreu händers der Arbeit. 2. Italiener. Die Arbeitsbedingungen der Italiener richten sich nach deck schriftlichen Arbeitsvertrag, der in jedem Falle abzuschließen ist. Danach erhalten die italie nischen Eesindekräfte den in dem Vertrag vorgesehenen Lohn. Die übrigen italienischen Arbeitskräfte, die nicht in Eesindestellen eingesetzt sind, werden nach den für die Deutschen gültigen Tarifsätzen entlohnt. Soweit Wanderarbeiter- Tarifordnungen gelten, sind diese anzuwenden. Neben den Verträgen sind die in den zwischenstaat lichen Vereinbarungen festgelegten Grundsätze für die Behandlung der italienischen Arbeitskräfte zu beach ten. Vgl. hierzu Verfügung betr. Arbeitsbedingungen für italienische landwirtschaftliche Arbeitskräfte vom 3. 4. 1941 — I8 463/10 — (DN. S. 251). 3. Ausländische Arbeitskräfte anderer Nationalitäten. Soweit nicht besondere Vereinbarungen vor liegen, gelten die Arbeitsbedingungen der auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden deutschenTarif- ordnungen. Näheres enthält meine Verfügung betr. Arbeitsbedingungen der ausländischen landwirt schaftlichen Arbeitskräfte im Jahre 1941 (Arbeitsver träge) vom 23. 4. 1941 — I8 463/2 — (DN. S. 284). Bezüglich der Kroaten verweise ich auf meine An ordnung vom 22. 7. 1941 — 18 463/150 — (Rdschrb.). 4. Für Lohnüberweisungen ausländischer Arbeitskräfte gelten zur Zeit die in meiner Anordnung vom 3. 7. 1941 — 13 463/4 — (DN. S. 482) aufgeführten Runderlasse,' Änderungen werden laufend in den DN. bekanntgegeben. IV. JnderSozialversicherung. Die fremdvölkischen landwirtschaftlichen Arbeits kräfte aus den eingegliederten Ostgebieten, wo die deutsche Sozialversicherung bis jetzt noch nicht überall eingeführt ist, aus dem Generalgouvernement, dem Protektorat Böhmen und Mähren, den besetzten Ge bieten und dem Ausland, sind für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität und des Alters sowie der Arbeitslosigkeit im großen und ganzen genau so versichert wie Einheimische. Die Ver sicherung richtet sich nach den deutschen gesetzlichen Vorschriften über die Sozialversicherung und ist für ausländische Arbeiter des näheren festgelegt durch die mit einzelnen Staaten abgeschlossenen Abkommen, für die Arbeiter aus den besetzten Gebieten und deren zurückbleibenden Familienangehörigen durch Verwal tungsanordnungen. 1. Krankenversicherung. Die fremdvölkischen Arbeiter erhalten die gesetz lichen und satzungsmäßigen Leistungen der deutschen Krankenversicherungsträger. Die zurückbleibenden An gehörigen erhalten im allgemeinen auch an ihrem Wohnort Leistungen, wie ärztliche Behandlung, Arznei usw., auf Kosten der deutschen Kassen. Wollen die fremdvölkischen Arbeiter nach Eintritt des Krank heitsfalles in ihre Heimat zurückkehren, bedürfen sie der Zustimmung der Krankenkassen. Die Beiträge sind genau' so zu entrichten wie für deutsche Versicherte. Im übrigen verweise ich auf meine Verfügungen: „Sozialversicherung der im Reich, mit Ausnahme der Reichsgaue Danzig-Westpreuhen und Warthe-