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610 DN. 1941 Nr. 83 611 firbeitsleben unö Herufsorönung. Stellung der Fremdvölkischen im Arbeitsleben und in der Berufsordnung. — Ik 109 vom 19. 8. 1941 —. Durch den gegenwärtig starken Einsatz fremdvöl kischer Arbeitskräfte im Reich entstehen Gefahren, die besonders das Bauerntum in seinem Lebensgefüge und als Blutsquell der Nation bedrohen. Um dem entgegenzuwirken, hat es sich als notwendig erwiesen, die Stellung der fremdvölkischen Arbeitskräfte in der deutschen Landwirtschaft eindeutig festzulegen und den Nachgeordneten Dienststellen eine umfassende Übersicht über die einschlägigen Bestimmungen und bisher von mir erlassenen Verfügungen zu geben: /V Abgrenzung des Personenkrcises. I. Unter dem Begriff „Fremdvölkische" verstehe ich die Menschen n i ch t deutschen Volkstums. II. Von dem Personenkreis zu I sind ausgenommen und wie deutsche Volksangehörige zu behandeln: 1. Personen, die im Besitz der deutschen Staats angehörigkeit sind, ohne deutsche Volksange hörige zu sein, 2. Personen, die in der deutschen Volksliste (VO. über die deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten vom 4. 3. 1941 (RGBl. I S. 118), Abteilung 1 bis 4, eingetragen sind, 3. Angehörige germanischer Völker (Dänen, Fla men, Niederländer, Norweger, Schweden), 4. Nichtdeutsche, die als Angehörige rassisch wert voller Familien vom Reichsführer ff als „ein deutschungsfähig" ausgemustert sind und unter der besonderen Betreuung seiner Beauftragten, der höheren ff- und Polizeiführer stehen. III. Die Kriegsgefangenen nehmen im Ar beitsleben eine Sonderstellung ein, die durch das Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefange nen vom 27. 7. 1929 (RGBl. II 1934 S. 227) geregelt ist. Ich verweise auf nachstehende Verfügungen: Verhalten gegenüber Kriegsgefangenen vom 1. 8. 1940 — 16 109 — (DN. S. 529). Verordnung zur Ergänzung der Strafvor schriften zum Schutze der Wehrkraft des deutschen Volkes vom 25. 11. 1939 (RGBl. I S. 2319). Verordnung Uber den Umgang mit Kriegs gefangenen vom 11. 5. 1940 (RGBl. I S. 769). IV. Die nachstehenden Ausführungen befassen sich nur mit den fremdvöl kischen Zivilarbeitern. V. Die Ausländer mit .Befreiungs schein nehmen ebenfalls eine Sonderstellung ein. Sie sind zwar im Arbeitsrecht und in der Sozial versicherung der deutschen Gefolgschaft gleichgestellt. Das ändert aber nichts daran, daß für ihre Stellung in der Berufsordnung der deutschen Land- und Forst wirtschaft und in unseren Hof- und Dorfgemein schaften entscheidend ist, ob sie nach der Auslegung unter I als Fremdvölkische gelten. 6. Pflichten der Fremdvölkischen in der deutschen staatlichen Eemeinschaftsordnung. I. Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitserlaubnis. Für Ausländer, die im Reichsgebiet Arbeit auf nehmen wollen, ist eine besondere Aufenthaltserlaub nis erforderlich, die auf Vordruck bei der Kreispolizei behörde zu beantragen ist — Ausländerpolizeiverord nung vom 22. 8. 1938 — (RGBl. I S. 1053). Jeder über 15 Jahre alte Ausländer, der die Staatsange hörigkeit eines Feindstaates besitzt und der sich län ger als 48 Stunden im Reichsgebiet aufhalten will, bedarf einer besonderen Aufenthaltserlaubnis, die bei der zuständigen Kreispolizeibehörde schriftlich zu beantragen ist. Angehörige der Feindstaaten dürfen den Aufenthaltsort nur mit Genehmigung der zustän digen Kreispolizeibehörde verlassen — VO. über die Behandlung von Ausländern vom 5. 9. 1939 — (RGBl. I S. 1667). Für ausländische landwirtschasiliche Arbeits kräfte, die von den Beauftragten der Arbeitseinsatz behörde im Auslande angeworben werden, wird die Beschäftigungsgenehmigung und Arbeitserlaubnis vom Arbeitsamt durch Ausstellung eines Erllnzettels erteilt (Runderlasse des RAM. vom 19. 3. 1940 — Vu 5750/77 — sowie vom 21. 11. 1940 — Vs 5750/50 —). Für die übrigen im Betrieb eingesetzten ausländischen Arbeitskräfte hat der Betriebsführer die Beschäfti gungsgenehmigung beim Arbeitsamt und die Arbeits erlaubnis bei der Polizeibehörde unter Benutzung besonderer Vordrucke einzuholen. Die Anwerbung und Vermittlung ausländischer Arbeiter ist nur der Arbeitseinsatzbehörde gestattet — VO. über auslän dische Arbeitnehmer vom 23. 1. 1933 — (RGBl. I S. 26). II. Meldepflicht. Ausländer haben sich beim Beziehen oder beim Ausziehen aus einer Wohnung im Gebiet des Deut schen Reiches binnen 24 Stunden bei der Melde behörde an- oder abzumelden. Näheres hierüber ent hält die VO. über das Meldewesen (Reichsmeldever ordnung) vom 6. 1. 1938 (RGBl. I S. 13) sowie die VO. über zusätzliche Bestimmungen zür Reichsmelde ordnung vom 6. 9. 1939 (RGBl. I S. 1688). Hiernach ist auch der Wohnungsgeber (Betriebs- führer) für die bei ihm wohnenden Personen melde- pflichtig. - i III. Patz- und Sichtvermerkszwang. Nach der VO. Uber den Patz- und Sichtvermerks zwang sowie über den Ausweiszwang vom 10. 9. 1939 (RGBl. I S. 1739) sind Personen, die in das Reichs gebiet eintreten oder dieses verlassen, verpflichtet, sich durch einen Patz auszuweisen. Nach § 25 der Patz bekanntmachung vom 7. 6. 1932 (RGBl. I S. 257) kann die Paßbehörde bei Fehlen eines gültigen