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DN. 1941 Nr. 32 601 v. Lehr- und Versuchsanstalten für Kleintierhaltung. 1. Halle-Lröllwitz — Sachsen-Anhalt. 2. Kiel-Steenbek — Schleswig-Holstein. II. Eeflügelzuchtlehran st alten. 1. Kitzingen — Bayern. 2. Oranienburg — Kurmark. 3. Metgethen — Ostpreußen. 4. Koschütz — Pommern. 5. Krefeld — Rheinland. 6. Ohlau — Schlesien. 7. Proskau — Schlesien. 8. Hamm — Westfalen. k. Vienenzuchtlehran st alten: 1. Jmkerschule der Landesfachgruppe Imker, Hei delberg, Münchhofstr. — Vaden. 2. Ostpr. Jmkerschule (Staatl. anerkannte Ver suchs- und Lehranstalt für Bienenzucht), Korschen/Ostpr. — Ostpreußen. 3. Versuchs- und Lehranstalt für Bienenzucht der Landesbauernschaft Pommern, Finkenwalde b. Stettin, Adolf-Hitler-Str. 117 — Pommern. 4. Versuchs- und Lehranstalt für Bienenzucht, Mayen, Im Bannen 47 — Rheinland. 5. Schleswig-Holsteinische Jmkerschule (Staatl. anerkannte Versuchs- und Lehranstalt für Bie nenzucht), Bad Segeberg/Holstein, Burgfeld straße 41 — Schleswig-Holstein. 6. Versuchs- und Lehranstalt für Bienenzucht der Landesbauernschaft Westfalen, Münster i. W., Schlageterstr. 70 — Westfalen. j An die Landesbauernschaften. ^N. 1941 S. 897. Lanöbau. Beizung des Saatgutes. — llO 913/3 vom 9. 8. 1941 —. Verschiedentlich wurde festgestellt, daß eine Reihe von Lohnbeizstellen infolge Einberufungen ihren Be trieb eingestellt haben. Hierdurch entsteht eine Lücke in der Versorgung der Landwirtschaft mit gebeiztem Saatgut. Die Pflanzenschutzämter haben deshalb Sorge dafür zu tragen, daß diese Lohnbeizstellen wieder in Betrieb genommen werden. Es muß sich ermöglichen lassen, daß eine geeignete Persönlichkeit für die Durchführung der Beizung bei den Lohnbeiz stellen gefunden wird. Gegebenenfalls sind kurze Lehrgänge zu veranstalten, in denen Ersatzkräfte her angebildet werden. Der Reichsminister für Ernährung und Land wirtschaft hat dafür Sorge getragen, daß der che mischen Industrie genügend Arbeitskräfte für die fristgemäße Herstellung von Beizmitteln zur Ver fügung gestellt werden, und es wird auch dafür ge sorgt werden, daß die Beizmittel rechtzeitig zum Ver sand kommen. Andererseits ist es Aufgabe der Pflan zenschutzämter, auch jetzt während des Krieges, für die Beizung zu werben. Deshalb soll sowohl in den Wochenblättern der LBsch. als auch in der Lokalpresse aus die Wichtigkeit der Beizung gerade in der jetzigen Zeit so oft wie möglich hingewiesen werden. An die Landesbauernschaften und Pflanzenschutzämter. - - DN. 1941 S. 600. Zorst. Dienstkleidung der Forstbeamten. — Hk 2V/4 vom 14. 8. 1941 —. Nachfolgend gebe ich einen Erlaß des Reichsforst meisters betr. Dienstkleidung der Forstbeamten vom 20. 6. 1941 — p 8511 — bekannt. Alle zum Tragen der Forstuniform verpflichteten oder berechtigten Forstbeamten und Forstangestellten des RNSt. sind hiervon in Kenntnis zu setzen: „Die Schulterstücke der gesamten Forstbeamten schast müssen anordnungsgemäß geändert werden. Allen Beamten und Angestellten, die gemäß Dienstkleidungsvorschrift für den Staats-, Ge meinde- und Privatforstdienst zum Tragen der forstlichen Dienstkleidung verpflichtet bzw. berech tigt sind, ist daher sofort hiervon Kenntnis zu geben, damit die jetzigen Schulterstücke nicht mehr beschafft werden. Weiterer Erlaß über die neue Ausführung und Art der Schulterstücke ist abzuwarten." An die Landesbauernschaften, Forstabteilungen. — DN. 1941 S. 600. Wirtschaft. Frachtberechnung bei Ersatzgestellung von Eisen bahnwagen mit einem Ladegewicht unter 15 t. — III O 449/9662 vom 13. 8. 1941 —. In zahlreichen Fällen haben sich bei Betrieben der Land- und Ernährungswirtschaft Unklarheiten darüber ergeben, wie die Frachtberechnung bei Ersatz gestellung von Eisenbahnwagen mit einem Lade gewicht unter 15 t vorzunehmen ist. Gefordert wurde dann von den Betrieben stets, daß die Sätze der Hauptklasse auch dann zur Berechnung gelangen, wenn Wagen mit einem Ladegewicht unter 15 t ge stellt werden. Zur Klarstellung weise ich darauf hin, daß nach den allgemeinen Frachtberechnungsvor schriften des Deutschen Eisenbahn-Gütertarifs die Frachtsätze der Wagenladungs-Hauptklassen (15-t- Sätze) nur angewendet werden dürfen, wenn das