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Dienstnachrichten des Reichsnährstandes
- Bandzählung
- 8.1941
- Erscheinungsdatum
- 1941
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf184
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820677834-194100006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820677834-19410000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820677834-19410000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Dienstnachrichten des Reichsnährstandes
-
Band
Band 8.1941
-
- Register Verzeichnis der in den Dienstnachrichten 1941, Nr. ... 1
- Ausgabe Nr. 1, 4. Januar 1941 1 2
- Ausgabe Nr. 2, 11. Januar 1941 9 10
- Ausgabe Nr. 3, 18. Januar 1941 17 18
- Ausgabe Nr. 4, 25. Januar 1941 31 32
- Ausgabe Nr. 5, 1. Februar 1941 47 48
- Ausgabe Nr. 6, 8. Februar 1941 57 58
- Ausgabe Nr.7, 15. Februar 1941 77 78
- Ausgabe Nr. 8, 22. Februar 1941 87 88
- Ausgabe Nr. 9, 1. März 1941 103 104
- Ausgabe Nr. 10, 8. März 1941 123 124
- Ausgabe Nr. 11, 15. März 1941 131 132
- Ausgabe Nr. 12, 22. März 1941 167 168
- Ausgabe Nr. 15, 18. April 1941 260 261
- Ausgabe Nr. 13 a, 4. April 1941 189 190
- Ausgabe Nr. 14, 5. April 1941 244 245
- Ausgabe Nr. 15, 19. April 1941 260 261
- Ausgabe Nr. 16, 26. April 1941 280 281
- Ausgabe Nr. 17, 3. Mai 1941 302 303
- Ausgabe Nr. 18, 10. Mai 1941 316 317
- Ausgabe Nr. 19, 17. Mai 1941 344 345
- Ausgabe Nr. 20, 24. Mai 1941 360 361
- Ausgabe Nr. 21, 30. Mai 1941 372 373
- Ausgabe Nr. 22, 7. Juni 1941 392 393
- Ausgabe Nr. 23, 14. Juni 1941 416 417
- Ausgabe Nr. 24, 21. Juni 1941 430 431
- Ausgabe Nr. 25, 28. Juni 1941 452 453
- Ausgabe Nr. 26, 5. Juli 1941 464 465
- Ausgabe Nr. 27, 12. Juli 1941 490 491
- Ausgabe Nr. 28, 19. Juli 1941 500 501
- Ausgabe Nr. 29, 26. Juli 1941 522 523
- Ausgabe Nr. 29 a, 29. Juli 1941 536 537
- Ausgabe Nr. 30, 2. August 1941 546 547
- Ausgabe Nr. 31, 9. August 1941 564 565
- Ausgabe Nr. 32, 16. August 1941 592 593
- Ausgabe Nr. 33, 23. August 1941 604 605
- Ausgabe Nr. 34, 30. August 1941 628 629
- Ausgabe Nr. 35, 6. September 1941 652 653
- Ausgabe Nr. 36, 13. September 1941 666 667
- Ausgabe Nr. 37, 20. September 1941 678 679
- Ausgabe Nr. 38, 27. September 1941 690 691
- Ausgabe Nr. 39, 4. Oktober 1941 704 705
- Ausgabe Nr. 39 a, 8. Oktober 1941 714 715
- Ausgabe Nr. 40, 11. Oktober 1941 734 735
- Ausgabe Nr. 41, 18. Oktober 1941 742 743
- Ausgabe Nr. 42, 25. Oktober 1941 756 757
- Ausgabe Nr. 43, 1. November 1941 772 773
- Ausgabe Nr. 44, 8. November 1941 792 793
- Ausgabe Nr. 45, 15. November 1941 802 803
- Ausgabe Nr. 46, 22. November 1941 835 836
- Ausgabe Nr. 47, 29. November 1941 851 852
- Ausgabe Nr. 48, 6. Dezember 1941 867 868
- Ausgabe Nr. 49, 13. Dezember 1941 883 884
- Ausgabe Nr. 50, 20. Dezember 1941 899 900
-
Band
Band 8.1941
-
- Titel
- Dienstnachrichten des Reichsnährstandes
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576 DN. 1941 Nr. 31 '577 das hierzu erforderliche Brot- und Futtergetreide von ihrem landw. Betrieb beschaffen. II. Der Deputatarbeiter erhält soviel Brot getreide, als er für seine Ernährung und der zu seinem Haushalt gehörigen Personen braucht. An Stelle etwaiger über die Selbstversorgersätze hinaus gehenden Deputatbrotgetreidemengen, die nach den geltenden Bestimmungen nicht geliefert werden dür fen, steht ihm Ersatz zu, und zwar entweder wird diese Menge in Geld ersetzt — in der Regel Erzeugerpreis, vgl. Verordnung über For derungen und Rechte auf wiederkehrende Natural leistungen vom 29. 7. 1940 — (RGBl. I S. 1045), oder es wird ihm, soweit der Betrieb dazu in der Lage ist, die gleiche Menge Futtergetreide unter Verrechnung des sich ergebenden Unterschiedsbetrages geliefert, oder er erhält sonstige Naturalleistungen nach näherer Vereinbarung von Fall zu Fall. Diese Ab geltungsmöglichkeiten durch nicht der Bewirtschaftung unterliegende Sachleistungen sind nach der gen. Ver ordnung vom 29. 7. 1940 ausdrücklich zugelassen. Kann der Betrieb nicht von sich aus die zur Gegenleistung ausreichende Menge Futtergetreide zur Verfügung stellen, so ist er berechtigt, einen Antrag auf Zuteilung einer entsprechenden Menge Mais oder anderer Futtermittel bei der zuständigen KBsch. zu stellen. Bei Deputatarbeitern, deren Deputat nicht aus reicht, um eine Selbstversorgung der gesamten Familie während des ganzen Jahres zu gewährleisten, kann die Fehlmenge durch Zukauf beim arbeitgebenden Betrieb ausgeglichen werden. Soweit Mehl deputat gegeben wird, ist der Deputatarbeiter und sind seine Haushaltsangehörigen für das ganze Jahr in die Selbstversorgergemeinschaft des Betriebsführers auf zunehmen. Soweit Getreide deputat üblich ist, der Deputatarbeiter also eine eigene Mahlkarte besitzt, können die fehlenden Getreidemengen vom arbeit gebenden Betrieb zugekauft oder — soweit dies nicht möglich ist — zusätzliche Mehlberechtigungsscheine in entsprechender Höhe beantragt werden. III. Für die sonstigen ständigen landw. Arbeiter, die kein Deputat erhalten (Freiarbeiter) und denen nach Erlag des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 8. 3. 1940 — II L 9/231 — die Möglichkeit zur Vollselbstversorgung zu geben ist, gilt ähnlich wie für die landw, Deputatarbeiter, die mit ihrem Deputat nicht ausreichen, folgendes: 1. Brotgetreide. Auf Antrag ist ihnen eine Mahlkarte von der zuständigen Kartenausgabestelle auszustellen, auf der die für die Vollselbstversorgung erforderliche Menge Brotgetreide freigegeben wird. Diese Menge kann entweder durch Vermahlung des vom arbeitgebenden Betrieb zugekauften Brotgetreides in Anspruch ge nommen werden oder — falls dies nicht möglich ist — durch Mehlberechtigungsscheine, die von der zustän digen Kartenausgabestelle zum Bezug von Mehl aus der fehlenden Eetreideart im Rahmen der Selbst versorgerrationssätze zu erhalten sind. 2. F u t t er g e t r e i d e. Der Zukauf von Futtergetreide vom arbeitgeben den Betrieb zur Schweinemästung in Höhe des für die Vollselbstversorgung erforderlichen Schlachtgewichtes ist den Arbeitern nach dem obengenannten Erlast des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 8.3.1940 — IIE 9/231 —, Zweiter Abschnitt, I 2, Dritter Absatz zu ermöglichen. Im Schlustabsatz eben dort ist ferner ausdrücklich hervorgehoben, dast der Verkauf von Brot- und Futtergetreide an stündige Arbeitskräfte zum Zwecke der Vervollständigung ihrer Selbstversorgung als Verwendung im eigenen Betrieb gilt (vgl. hierzu Aoichn. 1 Ziff. 1 Abs. 2 der Anord nung der HVg. der deutschen Getreide- und Futter mittelwirtschaft vom 22. 9. 1939). Es ist also hiernach auch für die landw. Freiarberter. eine Ablieferungs bescheinigung weder für den Bezug von Brotgetreide noch von Futtergetreide erforderlich. An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1941 S. 575. Verbesserung der Leistungen in der Renten versicherung. — I 8 K02/K vom 7. 8. 1941 —. Ein Gesetz über die Verbesserung der Leistungen in der Rentenversicherung vom 24. 7. 1941 (RGBl. I S. 443) bestimmt u. a. folgendes: 1. In der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten sowie in der knappschaftlichen Pensionsversicherung werden die laufenden Renten aus Mitteln des Reiches um 7 RM monatlich erhöht; der Zuschlag beträgt bei den Renten der Witwen und Witwer 5 RM, bei den Renten der Waisen 4 RM; in entspre chendem Umfang werden auch die neu festzu stellenden Renten durch Erhöhung des Grund betrages verbessert. 2. Aus allen Beiträgen, die für die Zeit vom 1. 1. 1924 bis zum Ablauf des aus das, Kriegs ende folgenden Kalenderjahres entrichtet sind, gilt die Anwartschaft als erhalten, sofern nicht der Versicherungsfall bereits vor dem 26. 8. 1939 eingetreten ist. 3. Wer zum Bezug einer Rente aus der Inva liden- oder Angestelltenversicherung berechtigt ist, wird für den. Fall der Krankheit versichert (Krankenversicherung der Rentner). Der Rent ner erhält im Krankheitsfall von der Kran kenkasse die gesetzlichen und satzungsmäßigen Leistungen mit Ausnahme der Barleistungen. Die Krankenversicherung der Rentner wird aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung nur von einer Kassenart, nämlich von der AOK., wo eine solche nicht besteht, von der Landkrankenkasse des Wohnortes des Ver sicherten durchgeführt. Zu den Kosten der Krankenversicherung hat der Bezieher einer Invalidenrente oder eines Ruhegeldes mit einem Beitrag von 1RM beizutragen. Dieser Betrag wird von der Rente gleich einbehalten, so daß diese Rentner einen Zuschlag statt von 7 RM von 6 RM erhalten und dabei gleichzeitig kranken-
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