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Dienstnachrichten des Reichsnährstandes
- Bandzählung
- 8.1941
- Erscheinungsdatum
- 1941
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf184
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820677834-194100006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820677834-19410000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820677834-19410000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Dienstnachrichten des Reichsnährstandes
-
Band
Band 8.1941
-
- Register Verzeichnis der in den Dienstnachrichten 1941, Nr. ... 1
- Ausgabe Nr. 1, 4. Januar 1941 1 2
- Ausgabe Nr. 2, 11. Januar 1941 9 10
- Ausgabe Nr. 3, 18. Januar 1941 17 18
- Ausgabe Nr. 4, 25. Januar 1941 31 32
- Ausgabe Nr. 5, 1. Februar 1941 47 48
- Ausgabe Nr. 6, 8. Februar 1941 57 58
- Ausgabe Nr.7, 15. Februar 1941 77 78
- Ausgabe Nr. 8, 22. Februar 1941 87 88
- Ausgabe Nr. 9, 1. März 1941 103 104
- Ausgabe Nr. 10, 8. März 1941 123 124
- Ausgabe Nr. 11, 15. März 1941 131 132
- Ausgabe Nr. 12, 22. März 1941 167 168
- Ausgabe Nr. 15, 18. April 1941 260 261
- Ausgabe Nr. 13 a, 4. April 1941 189 190
- Ausgabe Nr. 14, 5. April 1941 244 245
- Ausgabe Nr. 15, 19. April 1941 260 261
- Ausgabe Nr. 16, 26. April 1941 280 281
- Ausgabe Nr. 17, 3. Mai 1941 302 303
- Ausgabe Nr. 18, 10. Mai 1941 316 317
- Ausgabe Nr. 19, 17. Mai 1941 344 345
- Ausgabe Nr. 20, 24. Mai 1941 360 361
- Ausgabe Nr. 21, 30. Mai 1941 372 373
- Ausgabe Nr. 22, 7. Juni 1941 392 393
- Ausgabe Nr. 23, 14. Juni 1941 416 417
- Ausgabe Nr. 24, 21. Juni 1941 430 431
- Ausgabe Nr. 25, 28. Juni 1941 452 453
- Ausgabe Nr. 26, 5. Juli 1941 464 465
- Ausgabe Nr. 27, 12. Juli 1941 490 491
- Ausgabe Nr. 28, 19. Juli 1941 500 501
- Ausgabe Nr. 29, 26. Juli 1941 522 523
- Ausgabe Nr. 29 a, 29. Juli 1941 536 537
- Ausgabe Nr. 30, 2. August 1941 546 547
- Ausgabe Nr. 31, 9. August 1941 564 565
- Ausgabe Nr. 32, 16. August 1941 592 593
- Ausgabe Nr. 33, 23. August 1941 604 605
- Ausgabe Nr. 34, 30. August 1941 628 629
- Ausgabe Nr. 35, 6. September 1941 652 653
- Ausgabe Nr. 36, 13. September 1941 666 667
- Ausgabe Nr. 37, 20. September 1941 678 679
- Ausgabe Nr. 38, 27. September 1941 690 691
- Ausgabe Nr. 39, 4. Oktober 1941 704 705
- Ausgabe Nr. 39 a, 8. Oktober 1941 714 715
- Ausgabe Nr. 40, 11. Oktober 1941 734 735
- Ausgabe Nr. 41, 18. Oktober 1941 742 743
- Ausgabe Nr. 42, 25. Oktober 1941 756 757
- Ausgabe Nr. 43, 1. November 1941 772 773
- Ausgabe Nr. 44, 8. November 1941 792 793
- Ausgabe Nr. 45, 15. November 1941 802 803
- Ausgabe Nr. 46, 22. November 1941 835 836
- Ausgabe Nr. 47, 29. November 1941 851 852
- Ausgabe Nr. 48, 6. Dezember 1941 867 868
- Ausgabe Nr. 49, 13. Dezember 1941 883 884
- Ausgabe Nr. 50, 20. Dezember 1941 899 900
-
Band
Band 8.1941
-
- Titel
- Dienstnachrichten des Reichsnährstandes
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Die Kosten, die aus der Heranziehung der Notdienstverpflichteten, ferner aus der Fahrzeug- -gestellung, der Herstellung von Hinweisschildern sowie endlich aus sonstigen einschlägigen Maß nahmen entstehen, sind in der Rechnung über den Reichspol.-Haushalt Abschn. 6 außerordentlicher Haushalt, Einzelplan XVII, Teil V, Unterteil 1-4 Pol.-Reserve zu verbuchen. Dagegen muß erwartet werden, daß der im allgemeinen kurzfristige Einsatz der Bevölkerung im Suchdienst als Ehrendienst der Landesverteidi gung unentgeltlich geleistet wird. Über längere Einsätze, die Ausnahmen rechtfertigen, ist mir von Fall zu Fall zu berichten. Dies wird auch dann in Frage kommen, wenn bei Brandbekämpfungen, die in der 5. DVO. vom 6. 11. 1939 zum Gesetz über das Feuerlöschwesen im einzelnen angeführten Einsatzzeiten erreicht oder überschritten werden. " Zu diesem Erlaß hat der Reichsfllhrer U und Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern unter dem 1. 7. 1941 — Az. O.-Kdo. I KV/Ü (L2§) 11 Nr. 75/41II — u. a. angeordnet: „... 1. Die Teilnahme an Suchaktionen bei Brand plättchenabwurf oder an den Maßnahmen zur Bekämpfung von Waldbränden gilt als kurzfristiger Notdienst im Sinne des 8 3 Abs. 2 der Notdienstverordnung (RGBl. I S. 1441). 2. Die hierzu herangezogenen Notdienstpflich tigen haben gemäß 8 5 Abs. 2 der Notdienst verordnung Anspruch auf das regelmäßige Arbeitsentgelt und die sonstigen Bezüge bis zu drei Tagen aus ihrem bisherigen Be schäftigungsverhältnis. 3. Wenn im Einzelfall einem Betriebe durch die auf Grund des 8 5 Abs. 2 der Notdienst verordnung erfolgte Fortzahlung der Be züge Aufwendungen entstehen, die diesem billigerweise nicht zugemutet werden können, so besteht die Möglichkeit, diesem Betriebe unter Anwendung des 8 1 Abs. 2 der Kriegs- sachschädenverordnung (RGBl. I S. 1547) eine Entschädigung in Höhs der fortgezahl ten Bezüge zu gewähren. Die Entscheidung erfolgt durch die nach der Kriegssachschäden- verordnung zuständigen Feststellungsbehör den (unteren Verwaltungsbehörden). 4. Die in Abschn. II Ziff. 3 und Abschn. III Ziff. 3 des Bezugserlasses genannten Not dienstpflichtigen erhalten die in der Anlage zu dem Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 13. 10. 1939 in der Fassung vom 28. 5. 1940 (RMBliV. S. 1064) fest gesetzten Vergütungen. Wegen der übrigen bei den Suchaktionen oder der Waldbrand bekämpfung eingesetzten Notdienstpflichtigen verweise ich auf Abschn. V des Runderlasses vom 7. 3.1941 — O.-Kdo. I KV/L (ü 1) 11 Nr. 25/41 —. Wird im Ausnahmefall die Zahlung von Vergütungen angeordnet, so erfolgt diese nach den durch den Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 13. 10. 1939 in der Fassung vom 28. 5. 1940 (RMBliV. S. 1064) festgesetzten Sätzen. 5. Soweit die eingesetzten Hilfskräfte bei einer Suchaktion oder bei der Bekämpfung eines Waldbrandes einen Personen- oder Sach schaden erleiden, finden die Bestimmungen der 88 9 und 10 der 1. DVO. zur Notdienst verordnung vom 15. 9. 1939 (RGBl. I S. 1775) entsprechend Anwendung. . . Die in dem Erlaß angegebenen Vorschriften und weiteren Runderlasse des Reichsministers des Innern liegen bei den unteren Verwaltungsbehör den vor. An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1941 S. 572. Belieferung der Deputat- und Freiarbeiter mit Brot- und Futtergetreide. — 18 571/3 vom 4. 8. 1941 —. Durch den Erlaß des Reichsministers für Ernäh rung und Landwirtschaft vom 8. 3. 1940 — II L 9/231 — und die Anordnungen der HVg. der deutschen Getreide- und Futtermittelwirtschaft vom 1. 7. 1940 und 1. 7. 1941 sind ausreichende Grundlagen dafür gegeben, die Landarbeiter-Eigenwirtschaften und Deputatviehhaltungen auch während des Krieges in vollem Umfang aufrechtzuerhalten. Ich mache die LBsch. und KBsch. hierauf aus Anlaß der Herausgabe der Ketreidebewirtschaftungsbestimmungen für das Eetreidewirtschaftsjahr 1941/42 (RNVbl. 1941 S.233> besonders aufmerksam, damit zur Förderung der Seß haftigkeit der deutschen Landarbeiter überall dafür gesorgt wird, daß die landw. Betriebsführer ihren Eefolgschaftsmitgliedern die für die Viehhaltung in den Landarbeiter-Eigen- und Deputatwirtschaften er forderlichen Naturalien zur Verfügung stellen. Es gilt mit Nachdruck auch auf diesem Wege für die Er haltung und Mehrung deutscher bodenständiger Landarbeiter einzutreten. Nachstehend bringe ich einen Ausschnitt aus den genannten zur Zeit geltenden Bestimmungen zur Kenntnis: I. Allgemeines. Die Betriebe haben sämtliches Getreide, sämt liche Hülsenfrüchte, das Stroh und das Heu und die zu Futterzwecken bestimmten Rüben- und Wurzel früchte auch über ein etwa von den EWV. festgesetztes Mindestkontingent hinaus abzuliefern, soweit diese Erzeugnisse nicht im eigenen landw. Be triebe zur menschlichen Ernährung, zu Saatzwecken und zur Verfütterung an die zum Betrieb gehörigen Tiere im Rahmen der zugelassenen Sätze gebraucht werden. Der Grundsatz, daß die Ablieferung der ge nannten Erzeugnisse nur an Betriebe oder Personen zu erfolgen hat, die im Besitz von Ablieferungs bescheinigungen sind, gilt nicht für Empfän ger eines Deputates oder eines Leib gedinges, soweit die Erzeugnisse für den eigenen Bedarf derselben in dem zugelassenen Rahmen erfor derlich sind, und ebenfalls nicht für sonstige ständige landw. Arbeiter (Freiarbei ter), die sich zum Zwecke der Vollselbstversorgung
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