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III. Die Veitragseinstufung nach der gedruckten Bei tragstabelle der Deutschen Arbeitsfront bringt den Reichskassen gegenüber dem bisherigen Ein behaltungsverfahren keine wesentliche Mehr belastung, zumal die zahlreichen Auskünfte der lohnzahlenden Kassen an die Vetriebsobmänner über das Arbeitseinkommen der Eefolgschafts- mitglieder zum Zwecke der Beitragseinstufung wegfallen. IV. Ich weise darauf hin, daß alle sonstigen Ver waltungsarbeiten außer Berechnung, Einbehal tung und Abführung der Mitgliederbeiträge zur Deutschen Arbeitsfront auch weiterhin von den Organen der Deutschen Arbeitsfront wahrgenom men werden. V. Die neue Regelung des Einbehaltungsverfah rens gilt für das ganze Reichsgebiet (einschl. Ostmark, Reichsgau Sudetenland, die eingeglie derten Ostgebiete und die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet). Die für den Bereich der Wehrmacht getroffene Sonderregelung wird hiervon nicht berührt. VI. Für die Länder, die Gemeinden, Eemeindever- bände und sonstigen Körperschaften des öffent lichen Rechts gilt die vorstehende Regelung sinn gemäß." An die Reichsdienststellen (Hauptkasse), Landesbauernschaften (Oberkasse, alle Nebenkassen und Zahlstellen) und zur Beachtung durch die Zusammen schlüsse. — DN. 1941 S. 579. presse, Aufklärung Anordnung des NVF. betr. Verleihung des Ehren kreuzes der deutschen Mutter an Mütter aus dem Landvolk und an Frauen von Vauernführern, ehrenamtlichen Mitarbeitern und Dienstangehöri gen des RNSt. — IVO IV 415/01 vom 1. 8. 1941 —. Aus den bisher vorliegenden Meldungen ergibt sich, daß die Zahl der Mütter aus dem Landvolk, die durch die Verleihung des goldenen Ehrenkreuzes der deutschen Mutter geehrt worden sind, so groß ist, daß der für die namentliche Veröffentlichung vor gesehene Platz bei weitem nicht ausreicht. Da die schwierigen Papierverhältnisse zu einer erneuten Be schränkung des Umfanges der Wochenblätter gezwun gen haben, sehe ich von der durch meine Anordnung vom 7. 8. 1940 — IVE 111/00 — (DN. 1941 S. 33) verfügten namentlichen Veröffentlichung ab. und Propaganda. Die Verleihung des Ehrenkreuzes der deutschen Mutter ist aber ein guter Anlaß, der Öffentlichkeit den starken Anteil des Landvolkes am Kinderreich tum unseres Volkes vor Augen zu führen und damit einen erneuten Beweis für die Bedeutung des Land volkes als Blutsquell des deutschen Volkes anzu treten. Ich ordne daher an, daß fortlaufend in den Wochenblättern kbsch.sweise der Anteil der einzelnen OBsch. an goldenen, silbernen und bronzenen Ehren kreuzen veröffentlicht wird. Die Veröffentlichung in der NS.-Landpost ist auf die Gesamtzahlen aus den KBsch. zu beschränken. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1941 S. 572. flrbeitsleben unü Luftfchutzmahnahmen bei Abwurf von Brand bomben, -Plättchen usw. in Wäldern und länd lichen Bezirken; Weiterzahlung des Arbeitsent geltes, Erstattungen und Aufwendungen und son stige Vergütungen. — I 8 416/131 vom 6. 8. 1941 —. Der Reichsfllhrer ff und Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern hat unter dem 7. 3. 1941 — Az. O-Kdo. I KV/T (b 1) 11 Nr. 25/41 in einem Erlaß die Luftschutzmaßnahmen bei Abwurf von Brandbomben, -Plättchen usw. in Wäldern und ländlichen Bezirken angeordnet. Der Erlaß hat zum überwiegenden Teil polizeilichen Charakter und regelt u. a. insbesondere die Maß nahmen über den persönlichen Einsatz. Die Abs. II Ziff. 3, III Ziff. 3 und V, die hier nur von Bedeutung sind, haben folgenden Wortlaut: „II. (3) Für die Zeit der erhöhten Wald brandgefahr (März bis Oktober) wird der Reichs postminister die Nachgeordneten Postdienststellen anweisen, auf Antrag des Landrats im Einver- Herufsorünung. nehmen mit den Waldbrandbeauftragten die jenigen Fernsprechvermittlungsstellen auch nachts zu besetzen, die zur Sicherstellung der genannten Ziff. (2) zu bestimmenden Verbindungen erforder lich sind. Bei Personalmangel sind vgn den Land räten geeignete und zuverlässige Kräfte (auch Frauen) zum kurzfristigen Notdienst heranzuziehen, um nach kurzer Einweisung den Nachtdienst der Fernsprechvermittlungen zu übernehmen. III. (3) Für die Besetzung der vom Reichs forstmeister angeordneten Wachtürme und Wach- punkte sowie von durch den Landrat im Einver nehmen mit den Ortspolizeiverwaltern festzulegen den außerhalb der Waldgebiete notwendig werden den Veobachtungsposten sind die notwendigen Kräfte durch den Landrat auf Grund der Not dienstverordnung heranzuziehen. V. Kosten. Die Kosten, die aus der Gestellung der Wald brandwachen entstehen, übernimmt die zuständige Forstbehörde.