556 DN. 1941 Nr. 30 557 Reichsnährstandes sind von der Unfallversicherungs pflicht befreit (8 554 Abs. 1 Ziff.7 RVO.). Die Feststellung, daß eine entsprechende Versor gung gewährleistet ist, ist durch Erlaß des Reichs ministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 29.6.1937 — 1/9 —857 —Ziff.4 — (DN. S.347) getroffen worden. Der Erlaß lautet: 4. Für die unter die Vorschriften über die reichs gesetzliche Unfallversicherung fallenden Beamten des Reichsnährstandes wird gemäß K 554 Abs. 1 Ziff. 7 RVO. festgestellt, daß ihnen eine der reichsgesetzlichen Unfallversicherung entsprechende Versorgung gewährleistet ist." An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1941 S. 550. Grundlagen der Erzeugung und -es Marktes. Aufsätze zur Durchführung wirtschaftsstatistischer Erhebungen. — V v 353 vom 29. 7.1941 —. Nachstehend gebe ich einen mir durch den Reichs minister für Ernährung und Landwirtschaft zu gegangenen Erlaß des Vorsitzers des Statistischen Zentralausschusses vom 11.6.1941 — StZA. 1090 11.6.1941 — bekannt: „Wiederholt sind beim Statistischen Zentral ausschuß Anträge auf Genehmigung statistischer Erhebungen gestellt worden mit der Begründung, daß ein Auftrag eines Ministeriums oder einer anderen Behörde zur Durchführung der Erhebung vorliegt. Die Überprüfung des Antrags hat dann vielfach ergeben, daß ein unmittelbarer Auftrag nur mündlich erteilt worden ist oder überhaupt nicht vorliegt. Soweit der Auftrag mündlich er teilt worden ist, sind Mißverständnisse Uber die Tragweite des Auftrags unvermeidlich gewesen, so daß schon umfangreiche Erhebungen durchgeführt worden sind, ohne daß dies im Sinne des Auf traggebers gewesen ist. Zur Vermeidung von Mißverständnissen und im Hinblick darauf, daß unter den gegenwärtigen Verhältnissen wirtschaftsstatistische Erhebungen auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt bleiben müssen, bitte ich, Aufträge zur Durchführung sta tistischer Erhebungen, oder Aufträge, deren Er ledigung die Durchführung statistischer Erhebun gen zur Folge hat, grundsätzlich schriftlich zu er teilen oder, soweit zunächst eine mündliche An weisung erfolgt, schriftlich zu bestätigen. In der demnächst fertiggestellten Neufassung des Antrags vordruckes für die Genehmigung statistischer Er hebungen wird bei Erhebungen, die im Auftrag durchgeführt werden sollen, die Beibringung einer Abschrift des Auftrages ausdrücklich verlangt werden. Diese Anordnung entspricht der Be stimmung des tz 5 Abs. 2 der Ersten Ausführungs- bestimmungen zur Verordnung zur Vereinfachung der Wirtschaftsstatistik vom 19. 8. 1940 (RGBl, I S. 1123). Ich bitte, auch Ihre Nachgeordneten Dienst stellen entsprechend anzuweisen und wäre für rine Mitteilung des Veranlaßten dankbar." Die wirtschaftlichen Zusammenschlüsse und die dem RNSt. angegliederten Reichsverbände sind in geeigneter Weise von diesem Erlaß in Kenntnis zu setzen. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1941 S. 556. flrbeitsleben un- Gerufsor-nung. Neichszuschüsse für Jnstandsetzungs- und Ergän zungsarbeiten an Wohngebäuden und Wohn räumen für Land- und Waldarbeiter — Runderl. d. NAM. v. 3. 5. 1941 — IV b 8 Nr. K30V/59 41 — (Neichsarbeitsblatt I 219); Förderung von Inneneinrichtungen. — I 8 381/3 vom 3». 7.1941 —. Der mit den Maßnahmen zur Besserung der Land arbeiterwohnungsverhältnisse verbundene Zweck wird in vielen Fällen erst dann voll erreicht werden rönnen, wenn außer den baulichen Verbesserungen auch für eine zweckmäßige Innenausstattung der Landarbeiterheime gesorgt wird. Das gilt insbeson dere auch für die Einrichtung der Ledigenstuben im Rahmen der obengenannten Reichszuschußaktion. Der Reichsarbeitsminister hat sich aus meine An frage hierzu mit Schreiben vom 30.6.1941 — IVd 6 Nr. 6300/97/41 — wie folgt geäußert: „Nach Nr. 2 meiner Bestimmungen vom 27.3. 1940 — IVb 1 Nr. 6302/77/40 — (Reichsarbeitsbl. I S. 170) setzt die Zuschußgewährung für Instand- setzungs- oder Ergänzungsarbeiten voraus, daß es sich um Arbeiten an einem Wohngebäude oder Wohnraum handelt. Unstatthaft ist eine Zuschußgewährung für Einrichtungsgegen stände, die dem Wohngebäude oder Wohnraum nicht.zugehören, wie etwa transportable Öfen und andere bewegliche Gegenstände, die im Eigentum des Mieters oder entsprechenden Benutzers der Ge bäude oder Räume stehen. Zuschüsse dürfen da gegen gewährt werden für die Instandsetzung oder den Einbau von Wandschränken und Kochheroen, die mit dem Gebäude fest verbunden sind und im Eigentum des Erundstiicksinhabers stehen." Den Landes- und Kreisbauernschaften gebe ich hiervon Kenntnis zur weiteren Veranlassung bei Durchführung der Reichszuschußaktion und Bekannt gabe an die Bauinteressenten. An die Landes- und Kreisbauernschaften. DN. 1941 S. 556. Verordnung zur Förderung der Landbevölkerung; Anerkennung der Tätigkeit als Tierzuchtring- assiftent und Tierzuchtringleiter. — I 8 532/1 vom 30. 7.1941 —. Auf meinen Antrag hat der Reichsminister der Finanzen die Oberfinanzpräsidenten dahin verstän digt, daß die Tätigkeit als Tierzuchtringassistent und