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Dienstnachrichten des Reichsnährstandes
- Bandzählung
- 8.1941
- Erscheinungsdatum
- 1941
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf184
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820677834-194100006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820677834-19410000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820677834-19410000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Dienstnachrichten des Reichsnährstandes
-
Band
Band 8.1941
-
- Register Verzeichnis der in den Dienstnachrichten 1941, Nr. ... 1
- Ausgabe Nr. 1, 4. Januar 1941 1 2
- Ausgabe Nr. 2, 11. Januar 1941 9 10
- Ausgabe Nr. 3, 18. Januar 1941 17 18
- Ausgabe Nr. 4, 25. Januar 1941 31 32
- Ausgabe Nr. 5, 1. Februar 1941 47 48
- Ausgabe Nr. 6, 8. Februar 1941 57 58
- Ausgabe Nr.7, 15. Februar 1941 77 78
- Ausgabe Nr. 8, 22. Februar 1941 87 88
- Ausgabe Nr. 9, 1. März 1941 103 104
- Ausgabe Nr. 10, 8. März 1941 123 124
- Ausgabe Nr. 11, 15. März 1941 131 132
- Ausgabe Nr. 12, 22. März 1941 167 168
- Ausgabe Nr. 15, 18. April 1941 260 261
- Ausgabe Nr. 13 a, 4. April 1941 189 190
- Ausgabe Nr. 14, 5. April 1941 244 245
- Ausgabe Nr. 15, 19. April 1941 260 261
- Ausgabe Nr. 16, 26. April 1941 280 281
- Ausgabe Nr. 17, 3. Mai 1941 302 303
- Ausgabe Nr. 18, 10. Mai 1941 316 317
- Ausgabe Nr. 19, 17. Mai 1941 344 345
- Ausgabe Nr. 20, 24. Mai 1941 360 361
- Ausgabe Nr. 21, 30. Mai 1941 372 373
- Ausgabe Nr. 22, 7. Juni 1941 392 393
- Ausgabe Nr. 23, 14. Juni 1941 416 417
- Ausgabe Nr. 24, 21. Juni 1941 430 431
- Ausgabe Nr. 25, 28. Juni 1941 452 453
- Ausgabe Nr. 26, 5. Juli 1941 464 465
- Ausgabe Nr. 27, 12. Juli 1941 490 491
- Ausgabe Nr. 28, 19. Juli 1941 500 501
- Ausgabe Nr. 29, 26. Juli 1941 522 523
- Ausgabe Nr. 29 a, 29. Juli 1941 536 537
- Ausgabe Nr. 30, 2. August 1941 546 547
- Ausgabe Nr. 31, 9. August 1941 564 565
- Ausgabe Nr. 32, 16. August 1941 592 593
- Ausgabe Nr. 33, 23. August 1941 604 605
- Ausgabe Nr. 34, 30. August 1941 628 629
- Ausgabe Nr. 35, 6. September 1941 652 653
- Ausgabe Nr. 36, 13. September 1941 666 667
- Ausgabe Nr. 37, 20. September 1941 678 679
- Ausgabe Nr. 38, 27. September 1941 690 691
- Ausgabe Nr. 39, 4. Oktober 1941 704 705
- Ausgabe Nr. 39 a, 8. Oktober 1941 714 715
- Ausgabe Nr. 40, 11. Oktober 1941 734 735
- Ausgabe Nr. 41, 18. Oktober 1941 742 743
- Ausgabe Nr. 42, 25. Oktober 1941 756 757
- Ausgabe Nr. 43, 1. November 1941 772 773
- Ausgabe Nr. 44, 8. November 1941 792 793
- Ausgabe Nr. 45, 15. November 1941 802 803
- Ausgabe Nr. 46, 22. November 1941 835 836
- Ausgabe Nr. 47, 29. November 1941 851 852
- Ausgabe Nr. 48, 6. Dezember 1941 867 868
- Ausgabe Nr. 49, 13. Dezember 1941 883 884
- Ausgabe Nr. 50, 20. Dezember 1941 899 900
-
Band
Band 8.1941
-
- Titel
- Dienstnachrichten des Reichsnährstandes
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2. Die 88 1234, 1235 Nr. 1, 1237 der Reichsver sicherungsordnung gelten u) für die in Betrieben oder im Dienste des Reichsnährstandes Beschäftigten, wenn ihnen die im 8 1234 der Reichsversicherungsord nung bezeichneten Anwartschaften gewähr leistet sind oder sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden und bei letzteren ist Vor aussetzung, daß sie durch Urkunde in das Be amtenverhältnis auf Widerruf berufen sind, b) für Personen, denen auf Grund früherer Be schäftigung bei dem Reichsnährstand oder bei seinen Rechtsvorgängern Ruhegeld, Warte geld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse bewilligt sind und daneben eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenfür- sorge (8 1234 der Reichsversicherungsord nung) gewährleistet ist. Der Beschluß wirkt vom 1.1.1936 an. Berlin, den 16.12.1939. Das Reichsversicherungsamt, Abteilung für Angestellten-, Knappschafts- und Arbeitslosenversicherung. I. A.: Bühler." 2. Den Beamten auf Lebenszeit sind die im 8 11 AVG. und 8 1234 RVO. bezeichneten An wartschaften durch die Versorgung nach Abschn. Vlli des Deutschen Beamtengesetzes gewährleistet (8 141 Abs. 1 DBG.). Hinsichtlich der B e a m t e n auf Widerruf, bei denen die Anwartschaften auf Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung nicht kraft Gesetzes als gewährleistet anzusehen sind, hat der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft durch Erlaß vom 30.3.1938 — l/11b —280 — fest gestellt, „1. daß bei den im Dienste des Reichsnährstandes beschäftigten Beamten auf Widerruf, sofern sie unter das Angestelltenversicherungsgesetz fallen, die im 8 11 des Angestelltenversicherungsgesetzes bezeichneten Anwartschaften gewährleistet sind; 2. daß im Bereich der Invalidenversicherung für die im Dienste des Reichsnährstandes stehenden, in Ziffer 2 des Beschlusses des Reichsversiche rungsamtes vom 17.11.1936 (entspricht Ziff. 2 des Beschl. v. 16.12.1939) aufgeführten Beamten gleichfalls die gesetzlichen Anwartschaften auch insoweit gewährleistet sind, als es sich um Be amte auf Widerruf handelt; . . ." Für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Deutschen Beamtengesetzes (1.7.1937) war die Gewährleistung der gesetzlichen Anwartschaften für alle Beamten mit Erlaß des Reichsministers für Ernährung und Land wirtschaft vom 29. 6. 1937 — 1/9 — 857 — (DN. S. 347) durch folgende Bestimmungen festgestellt: „In Ergänzung des Beschlusses des Reichsversiche rungsamtes vom 17.11.1936 wird festgestellt, 1. daß bei den im Dienste des Reichsnährstandes beschäftigten Beamten, beamteten Lehrern und Erziehern, sofern sie unter das Angestelltenver sicherungsgesetz fallen, die im 8 11 des Ange stelltenversicherungsgesetzes bezeichneten Anwart schaften gewährleistet sind, 2. daß im Bereich der Invalidenversicherung für die im Dienste des Reichsnährstandes stehen den, in Ziffer 2 des Beschlusses des Reichsver sicherungsamtes aufgeführten Beamten gleich falls die gesetzlichen Anwartschaften gewähr leistet sind." 3. Militäranwärter und Anwärter des Reichs arbeitsdienstes sind wie Beamte versicherungsfrei (Durchführungsbestimmungen zum Wehrmachtfür sorge- und -Versorgungsgesetz vom 29. 9. 1938 — RGBl. I S. 1293 Nr. 6 zu 8 38, Erste Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Reichsarbeits dienstversorgungsgesetzes vom 3. 2. 1939 — RGBl. > S. 137 — zu 8 36). ' 4. Der frühere Beschluß des Reichsversicherungs amtes vom 17.11.1936 ermöglichte nur die Befreiung von Beamten von der Angestellten- und Invaliden versicherungspflicht, abgesehen von der Ziffer 2 b, dis hinsichtlich der Invalidenversicherung alle Ruhegeld empfänger, gleichgültig ob sie frühere Beamte oder nichtbeamtete Kräfte waren, ersaßt. Dieser Beschluß ist durch den Beschluß vom 16.12.1939 insbesondere dadurch erweitert worden, daß es in Ziffer 1 u und 2 a in Anlehnung an den Wortlaut des 817 Ziff. 1 AVE. und des 8 1242 Ziff. 1 RVO. statt „Beamte" nun mehr „Beschäftigte" heißt. Damit ist die Rechtsgrund lage geschaffen worden auch für die Befreiung von nichtbeamteten Eefolgschaftsmitglie- dern von der Angestellten- und Jnvalidenversiche- rungspflicht, wenn die vorgeschriebenen Voraussetzun gen erfüllt sind. Die im 8 11 AVG. und 8 1234 RVO. bezeich neten Anwartschaften sind bei nichtbeamteten Gefolg schaftsmitgliedern als gewährleistet anzusehen, a) wenn die Übernahme eines Angestellten oder Arbeiters in das Veamtenverhältnis mit Sicher heit zu erwarten ist. Voraussetzung ist hierbei insbesondere, daß er auf einer für ihn vorge sehenen freien Beamtenstelle geführt wird; b) wenn ein Angestellter oder Arbeiter auf Grund eines Vertrages Anrecht auf Ruhegeld und Hin terbliebenenversorgung in dem für die Anwen dung des 8 11 AVG. oder 8 1234 RVO. erfor derlichen Umfange hat. Solche Versorgungs rechte bestehen nur bei Dienstangehörigen, die von Vorgängerorganisationen übernommen wor den sind. 5. Soweit bei einem Beschäftigten mit Rücksicht auf eine etwa eintretende Verschlechterung der An stellungsaussichten die Anwartschaft auf Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung nicht mehr als ge währleistet angesehen werden kann, bleibt ein Wider ruf der Gewährleistung vorbehalten. 6. Solange die Voraussetzungen für die Versiche rungsfreiheit vorliegen, ist die Anwartschaft auf Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung im Sinne des 8 11 AVE. und 8 1234 RVO. auch dann als ge währleistet anzusehen, wenn die Beschäftigung im Dienste des Reichsnährstandes nur zeitweise ohne Be endigung des Dienstverhältnisses unterbrochen wird (z.B. infolge Beurlaubung). 7. Fallen die Voraussetzungen, unter denen die im 8 11 AVG. und 8 1234 RVO. bezeichneten An wartschaften als gewährleistet anzusehen sind, nach träglich fort, so scheiden die Beschäftigten, auch wenn
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