Volltext Seite (XML)
DN. 1941 Nr. 29s 541 IV. S ch l u ß b e st i m m u n g. Meine Anordnungen vom 11.4.1938 — IVKII 1544/38, IV6 I 750/38, II ü 350/38 —, vom 13.12.1938 — IIss 2388/38, IV8 I 2681/38 —, vom 10. 11. 1939 — IV8I 8170/9 —und vom 8. 5.1940 — IV6 I 6586/0 — treten hiermit außer Kraft. An die Landesbauernschaften. — DN. 1941 S. 536. Anlage 1. Satzung der Forstkleiderkasse (bisher Kleiderkasse der Staatsforstbeamten) ZuL 16142/38. 8 1 Zweck. Die Kleiderkasse hat die Aufgabe, die zum Tra gen der Dienstkleidung verpflichteten Beamten und Angestellten der Reichsforstverwaltung und der Staatsforstverwaltungen bei der Beschaffung und Unterhaltung ihrer Dienstkleidung zu unterstützen. 8 2 Rechtliche Stellung. Die Kleiderkasse ist eine Körperschaft des öffent lichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Berlin. Gerichts stand ist Berlin. 8 3 Aufsicht und Leitung. Die Aufsicht über die Kleiderkasse führt der Reichsforstmeister. Er bestellt einen verantwortlichen Leiter und setzt dessen Rechte und Pflichten fest. Für den Verhinderungsfall des Leiters wird ein Veirats- mitglied (tz 4) als Stellvertreter vom Reichsforst meister bestellt. Der Leiter, im Vehinderungsfalle sein Stellver treter, vertritt die Kleiderkasse gerichtlich und außer gerichtlich. 8 Beirat. Der Reichsforstmeister stellt dem Leiter einen beratenden Beirat zur Seite, der aus mindestens 5 (fünf) Mitgliedern besteht. Das Amt der Beirats mitglieder ist ehrenamtlich. Vergütungen — auch Aufwandsentschädigungen — dürfen nicht gewähr: werden. Die Mitglieder des Beirates werden in der Regel auf drei Geschäftsjahre bestellt. Erneute Be stellung ist zulässig. 8 3 Der Leiter beruft den Beirat nach Bedarf ein und hat ihm mindestens einmal im Jahr eine Ab rechnung vorzulegen. 8 6 Mitgliedschaft. Die Mitglieder der Kleiderkasse sind ordentliche und außerordentliche: 1. Ordentliche Mitglieder sind alle Beamten, An wärter und Angestellten, die auf Grund der Dienstkleidungsvorschrift für den Reichs- und Staatsforstdienst zum Tragen der Dienstkleidung verpflichtet sind und einen Dienstkleidungszuschuß beziehen. 2. Ordentliche Mitglieder können alle Beamten, Anwärter und Angestellten der öffentlich-recht lichen Körperschaften werden, sofern sie auf Grund der Dienstkleidungsvorschrift zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet sind, einen Dienst kleidungszuschuß beziehen und deren Dauer beschäftigung sichergestellt ist. 3. Als außerordentliche Mitglieder können Anwär ter, Ruhestandsbeamte der Reichsforstverwaltung und der Staatsforstverwaltung sowie Beamte, Ruhestandsbeamte und Angestellte anderer öffent lich-rechtlicher Körperschaften beitreten, sofern die Genannten das Recht zum Tragen der Dienst kleidung besitzen und deren Dauerbeschäftigung sichergestellt ist. Die Aufnahme der außerordentlichen Mitglieder erfolgt auf Antrag, der an die FKK. zu richten ist. Der Austritt außerordentlicher Mitglieder kann nur mit einjähriger Frist zum Schlüsse eines jeden Ge schäftsjahres der Kleiderkasse erklärt werden. Beim Tode eines Mitgliedes oder beim Ausscheiden aus der Tätigkeit, welche die Voraussetzung für die Zu gehörigkeit zur Kleiderkasse bildet, erlischt die Mit gliedschaft mit Ablauf des Monats, in dem das Ereignis eintritt. 8 7 Betriebsmittel. Die Betriebsmittel der Kleiderkasse bestehen aus/ 1. Mitteln der Reichsforstverwaltung und der Staats forstverwaltungen, nämlich aus dem Zuschuß, den diese als Dienstkleidungszuschuß für jedes ordenr- liche Mitglied zahlen, 2. den Einzahlungen der Mitglieder, nämlich a) dem monatlichen Pflichtbeitrag, den der Reichsforstmeister getrennt für ordentliche und außerordentliche Mitglieder festsetzt, b) freiwilligen monatlichen Sonderbeiträgen, 3. den Zinsen aus angelegten Beständen, 4. den Skontobeträgen aus bezahlten Rechnungen. Mitglieder, die Sonderbeiträge leisten wollen, haben eine schriftliche Erklärung über die monatliche Sonderbeitragshöhe ihrer für die Einbehaltung der Beiträge zuständigen Kasse abzugeben und Abschrift davon der Kleiderkasse zuzuleiten. Außerordentliche Mitglieder haben diese Erklärung unmittelbar der FKK. gegenüber abzugeben. Die Erklärungen kön nen mit einvierteljähriger Kündigungsfrist frühestens zum Ende des Monats, in dem der durch die erhöhte Beitragszahlung bedingte Sondervorschuß abgedeckt ist, auf demselben Wege zurückgezogen werden. . Die Beiträge zu Nr. 1 und Nr. 2 werden für die ordentlichen Mitglieder von den für die Zahlung der Beiträge zuständigen Kassen der Kleiderkasse un mittelbar überwiesen. Die Überweisung der Beiträge der außerordentlichen Mitglieder wird von Fall zu Fall geregelt. Die Betriebsmittel sind auf der Preußischen Staatsbank bzw. beim Postscheckamt Ber lin sicherzustellen. 8 8 Beiträge und Auszahlung. Die Beiträge (Z 7 Nr. 1 und 2) werden den ein zelnen Mitgliedern auf Sonderkonten gutgeschrieben.