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Dienstnachrichten des Reichsnährstandes
- Bandzählung
- 8.1941
- Erscheinungsdatum
- 1941
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf184
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820677834-194100006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820677834-19410000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820677834-19410000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Dienstnachrichten des Reichsnährstandes
-
Band
Band 8.1941
-
- Register Verzeichnis der in den Dienstnachrichten 1941, Nr. ... 1
- Ausgabe Nr. 1, 4. Januar 1941 1 2
- Ausgabe Nr. 2, 11. Januar 1941 9 10
- Ausgabe Nr. 3, 18. Januar 1941 17 18
- Ausgabe Nr. 4, 25. Januar 1941 31 32
- Ausgabe Nr. 5, 1. Februar 1941 47 48
- Ausgabe Nr. 6, 8. Februar 1941 57 58
- Ausgabe Nr.7, 15. Februar 1941 77 78
- Ausgabe Nr. 8, 22. Februar 1941 87 88
- Ausgabe Nr. 9, 1. März 1941 103 104
- Ausgabe Nr. 10, 8. März 1941 123 124
- Ausgabe Nr. 11, 15. März 1941 131 132
- Ausgabe Nr. 12, 22. März 1941 167 168
- Ausgabe Nr. 15, 18. April 1941 260 261
- Ausgabe Nr. 13 a, 4. April 1941 189 190
- Ausgabe Nr. 14, 5. April 1941 244 245
- Ausgabe Nr. 15, 19. April 1941 260 261
- Ausgabe Nr. 16, 26. April 1941 280 281
- Ausgabe Nr. 17, 3. Mai 1941 302 303
- Ausgabe Nr. 18, 10. Mai 1941 316 317
- Ausgabe Nr. 19, 17. Mai 1941 344 345
- Ausgabe Nr. 20, 24. Mai 1941 360 361
- Ausgabe Nr. 21, 30. Mai 1941 372 373
- Ausgabe Nr. 22, 7. Juni 1941 392 393
- Ausgabe Nr. 23, 14. Juni 1941 416 417
- Ausgabe Nr. 24, 21. Juni 1941 430 431
- Ausgabe Nr. 25, 28. Juni 1941 452 453
- Ausgabe Nr. 26, 5. Juli 1941 464 465
- Ausgabe Nr. 27, 12. Juli 1941 490 491
- Ausgabe Nr. 28, 19. Juli 1941 500 501
- Ausgabe Nr. 29, 26. Juli 1941 522 523
- Ausgabe Nr. 29 a, 29. Juli 1941 536 537
- Ausgabe Nr. 30, 2. August 1941 546 547
- Ausgabe Nr. 31, 9. August 1941 564 565
- Ausgabe Nr. 32, 16. August 1941 592 593
- Ausgabe Nr. 33, 23. August 1941 604 605
- Ausgabe Nr. 34, 30. August 1941 628 629
- Ausgabe Nr. 35, 6. September 1941 652 653
- Ausgabe Nr. 36, 13. September 1941 666 667
- Ausgabe Nr. 37, 20. September 1941 678 679
- Ausgabe Nr. 38, 27. September 1941 690 691
- Ausgabe Nr. 39, 4. Oktober 1941 704 705
- Ausgabe Nr. 39 a, 8. Oktober 1941 714 715
- Ausgabe Nr. 40, 11. Oktober 1941 734 735
- Ausgabe Nr. 41, 18. Oktober 1941 742 743
- Ausgabe Nr. 42, 25. Oktober 1941 756 757
- Ausgabe Nr. 43, 1. November 1941 772 773
- Ausgabe Nr. 44, 8. November 1941 792 793
- Ausgabe Nr. 45, 15. November 1941 802 803
- Ausgabe Nr. 46, 22. November 1941 835 836
- Ausgabe Nr. 47, 29. November 1941 851 852
- Ausgabe Nr. 48, 6. Dezember 1941 867 868
- Ausgabe Nr. 49, 13. Dezember 1941 883 884
- Ausgabe Nr. 50, 20. Dezember 1941 899 900
-
Band
Band 8.1941
-
- Titel
- Dienstnachrichten des Reichsnährstandes
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Dienstkleidung verpflichtet sind und bereits im Dienst des RNSt. stehen, die Neubeschaffung und ordnungsmäßige Instandhaltung der Dienstklei dung zu erleichtern, mache ich ihnen den Beitritt zur Forstkleiderkasse (FKK.) Körperschaft des öffentlichen Rechts unter Aufsicht des Reichsforst meisters, Berlin NW 87, Altonaer Str. 28, Post scheckkonto Berlin Nr. 3709, zum 1. 10. 1941 zur Pflicht. Ausgenommen hiervon sind lediglich: a) Forstbeamte und -angestellte, die das 60. Lebensjahr bereits überschritten haben, b) als Aushilfskräfte beschäftigte Forstangestellte, c) Ruhestandsbeamte, die nur vorübergehend wieder in den Forstdienst des RNSt. einge treten sind. Die nach dem 1.10.1941 in den Forstdienst des RNSt. eintretenden Forstbeamten werden mit der Einstellung, die Forstangestellten nach erfolgreich abgeleisteter Probezeit ordentliche Mitglieder der Forstkleiderkasse. Ausnahmen von dieser Regelung bedürfen meiner besonderen Genehmigung. Den vorstehend unter a bis c genannten Forstbeamten und -ange stellten wird nahegelegt, als außerordentliche Mit glieder der Forstkleiderkasse beizutreten. 2. Die Mitgliedschaft der Forstbeamten bzw. -ange stellten des RNSt. bei der Forstkleiderkasse richtet sich nach der im Anhang abgedruckten Satzung vom 18. 10. 1938 (Anlage 1) sowie dem ebenfalls abgedruckten Durchführungserlaß des Reichsforst meisters vom 20. 10. 1938 (Anlage 2). Den Forst beamten und -angestellten des RNSt. stehen vom Tage des Eintritts ab die gleichen Rechte und Pflichten zu wie den älteren Mitgliedern der Forstkleiderkasse; insbesondere gelangen sie in den sofortigen vollen Genuß der Leistungen der Forstkleiderkasse. Etwaige Zahlungsverpflichtun gen, die die neuen Mitglieder aus Anlaß der llniformbeschaffung über den 1. 10. 1941 hinaus bei Firmen, Handwerkern und dgl. ein gegangen sind, können auf Antrag sofort von der Kleiderkasse bis zur Höhe eines vollen Jahresbei trages übernommen werden. 3. Der monatliche Pflichtbeitrag der Mitglieder der Forstkleiderkasse beträgt 8 RM. Er wird von der das Gehalt auszahlenden Kasse der LBsch. zu sammen mit dem bisher in bar ausgezahlten Dienstkleidungszuschuß erstmalig für die Gehalts- bzw. Lohnzahlungsperiode Oktober 1941 direkt auf Konto der Forstkleiderkasse abgeführt. Der monatliche Betrag von 16 RM wird bei der Forstkleiderkasse auf einer für jedes Mitglied angelegten Karteikarte verbucht und steht nach Maßgabe der Satzungen dem einzelnen Mitglied jederzeit zur Verfügung. 4. Als Ausgleich für die Aufwendungen, die die bis herigen Mitglieder der Forstkleiderkasse zum Teil in bar, zum Teil in Gestalt von Zins- und Skonto- verlust bereits für den Geschäftsbetrieb d'r Forst kleiderkasse haben aufbringen müssen, echält die Forstkleiderkasse ein einmaliges Eintrittsgeld für jeden am 1.10.1941 neu eintretenden Forstbeamten und -angestellten des RNSt. in Höhe von 1ö RM. Von diesem Betrage werden 7,50 RM vom RNSt. übernommen, weitere 7,50 RM werden einmalig von der Forstkleiderkasse dem Einzelguthaben jedes neuen Mitgliedes abgeschrieben. DamitZind alle Forderungen der Forstkleiderkasse an die einzelnen Mitglieder wie auch an den RNSt. abgegolten. Die Forstkleiderkasse hat sich bereit erklärt, bei allen nach dem 1. 10. 1941 in den Forstdienst des RNSt. eintretenden Forstbeamten und -angestell ten, die mit dem Eintritt selbsttätig Mitglieder der Forstkleiderkasse werden, von der Erhebung eines Eintrittsgeldes abzusehen. 5. Die zum Eintritt in die Forstkleiderkasse verpflich teten oder ihr freiwillig beitretenden Forstbeamten und -angestellten haben wegen der Abführung ihres Pflichtbeitrages und der Abschreibung des Veitrittsgeldanteils der VK II eine Erklärung nach Muster der Anl. 3 in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Die VK II überwacht den Eingang aller Erklärungen und leitet eine Ausfertigung der zahlenden Kasse und eine weitere Ausferti gung der FKK. zu. Das dritte Stück verbleibt bei den Akten der VK II. Die zahlende Kasse hat jeweils zum 15. des auf die Gehaltszahlung folgenden Monats, d. h. für die Forstbeamten erstmalig zum 15. 10., für die Forstangestellten erstmalig zum 15. 11., der Forst kleiderkasse Übersichten der Mitgliederbeiträge in streng alphabetischer Reihenfolge ohne Rücksicht auf Dienstgrad, Dienstalter, Be amten- oder Angestelltenverhältnis usw. in Form von Pendellisten einzureichen. Diese Übersichten werden der Kasse alsbald von der FKK. zurück gesandt. Das Muster der Übersichten geht den LBschen besonders zu. Der vom RNSt. übernommene Teil des Bei trittsgeldes ist von der Oberkasse auf Anweisung der VK II an die FKK. zu zahlen und für die Lan desbauernschaften bei Abschnitt 3 Tit. 27 a zu ver buchen. Die VK II gibt der FKK. gleichzeitig mit der Übersendung der Erklärungen Mitteilung von der erfolgten Überweisung. 6. Scheidet ein Forstbeamter bzw. -angestellter aus dem Dienst des RNSt. aus, so ist diese Tatsache rechtzeitig von ihm selbst der Forstkleiderkasse mit zuteilen und dabei anzugeben, ob er weiterhin auf Grund seines neuen Dienstverhältnisses oder frei willig Mitglied der Forstkleiderkasse verbleibt. Im letzteren Falle ist die neue gehaltzahlende Dienst stelle anzugeben bzw. eine bindende Versicherung über rechtzeitige Beitragszahlung abzugeben. 7. Tritt ein Forstbeamter oder -angestellter nach dem 1.10.1941 in den Dienst des RNSt. ein und besteht nach obigem für ihn die Verpflichtung zum Bei tritt in die Forstkleiderkasse, so hat er bei Dienst antritt ebenfalls die Erklärung nach Muster der Anlage 3, jedoch ohne den zweiten Absatz, in drei facher Ausfertigung zu unterschreiben und hiervon 2 Exemplare der LBsch., das dritte an die Forst kleiderkasse direkt einzusenden. 8. Jedes Mitglied der Forstkleiderkasse hat alle Ände rungen in Amtsbezeichnung, Wohnort und Dienst stelle sowie gehaltzahlender Kasse unverzüglich der Forstkleiderkasse mitzuteilen.
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