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Nur für -en Dienstverkehr -es RNSt. bestimmt! Vienstnachrichten -es ReichsnährftanSes Herausgeber: Der Reichsbauernführer, Verwaltungsamt Nr. 29 a Serlin, -en 29. Juli 1941 8. Jahrgang Anordnung betreffs Dienstkleidung der Forst beamten und -angestellten des Reichsnährstandes, Dienstkleidungszuichüsfe und Zugehörigkeit zur Forstkleiderkafse. II 220/51 vom 24. 7. 1841 —. I. Dienstkleidung. Auf Grund meiner Anordnung über Amtsbe zeichnungen, Dienststellungen, Dienststellenbezeichnun gen und Uniformen der Forstbeamten und -angestell ten des RNSt. vom 26. 8.1936 — II ü 2038/36 — in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des Erlasses des Führers und Reichskanzlers über die Uniformen der Forstbeamten vom 12. 4. 1938 — RGBl. I S. 453 —, vom 22. 4. 1938 und im Nachgang zu meiner Anordnung vom 8. 12. 1936 — IV^ II 1544/36 — ordne ich an, daß alle Forstbeamten und -angestellten des RNSt., denen von mir eine forst liche Amtsbezeichnung zuerkannt wurde, im Dienst die für sie vorgeschriebene Uniform tragen. Forstbeamten und -angestellten, die auf Probe zeit eingestellt werden, sowie im Vorbereitungsdienst befindlichen Referendaren und Hilfsförstern kann das Tragen der vorgeschriebenen Dienstkleidung zur Pflicht gemacht werden, sofern es ihre dienstliche Tätigkeit erfordert. Ebenso kann Forstangestellten, die aushilfsweise im forstlichen Außendienst (z. B. bei der Forsteinrichtung), jedoch nicht im Verwal tungsdienst beschäftigt werden, das Tragen der vor schriftsmäßigen Dienstkleidung zur Pflicht gemacht werden. Zuständig hierfür ist der Landesbauern führer. Ausnahmen von dieser Regelung bedürfen meiner besonderen Genehmigung. II. Dienstkleidungszuschüsse. 1. Alle Forstbeamten und -angestellten des RNSt., denen nach Abschnitt I dieser Anordnung das Tragen der Dienstkleidung zur Pflicht gemacht wurde, erhalten einen Dienstkleidungszuschuß. Die Zahlung des Dienstkleidungszuschusses setzt den Eintritt bzw. die Mitgliedschaft bei der Forst kleiderkasse (stehe Abschnitt II11) voraus. 2. Der Dienstkleidungszuschuß beträgt bis auf wei teres 96 RM jährlich und wird in gleichen Teil beträgen wie das Diensteinkommen ausgezahlt. Die Zahlung des Dienstkleidungszuschusses be ginnt mit dem 1. des Monats, in dem die zum Tragen einer Dienstkleidung verpflichtende Be schäftigung angetreten wird. Forstbeamte und -angestellte, die nach Abschnitt I zum Tragen der Dienstkleidung schon während der Probezeit ver pflichtet wurden, erhalten den Dienstkleidungs zuschuß nach erfolgreicher Ableistung der Probezeit nachträglich vom Beginn der Probezeit ab ausgezahlt. Die Zahlung des Dienstkleidungs zuschusses endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung des Zu schusses wegfallen, insbesondere wenn der Beamte stirbt, aus der zum Tragen der Dienstkleidung ver pflichtenden Stellung ausscheidet oder vorläufig vom Amt entfernt wird, letzterenfalls für die Dauer der Amtsenthebung. 3. Wird der Beamte vorübergehend in einem Dienst zweig beschäftigt, für den die Verpflichtung zum Tragen einer Dienstkleidung nicht besteht, so wird der Zuschuß fortgezahlt. Sobald jedoch feststeht, daß der Beamte in den früheren Dienstzweig nicht mehr zurückkehren wird, ist die Zahlung des Zu schusses einzustellen, und zwar mit Ablauf des Monats, in dem diese Feststellung getroffen wird. Die Zulässigkeit der Zahlung ist hiernach fort laufend zu überwachen. Tritt der Beamte in seinen früheren Dienstzweig zurück, so ist ihm der Zuschuß vom 1. des Monats an, in dem er zurück tritt, wieder zu gewähren. 4. Der Dienstkleidungszuschuß steht den Forstbeamten und -angestellten, die auf Grund des Abschnitts I zum Tragen der Dienstkleidung verpflichtet sind, auch für die Zeit zu, während der sie zur Wehr macht einberufen sind. 5. Bei der Festsetzung des Ruhegehalts wird der Dienstkleidungszuschuß nicht berücksichtigt, ebenso werden Enadenbezüge hierfür nicht gewährt. III. Zugehörigkeit zur Forstkleider kasse 1. Um den Forstbeamten und -angestellten, die nach Abschnitt I zum Tragen der vorschriftsmäßigen