DN. 1941 Nr. 29 525 Schleswig-Holstein. Versetzt wurden: AL. I Dr. Hans Meier als AL. an die Abteilung 12. AL. 12 Dr. Bruno Siebte als AL. an die Abtei lung I.4.. Sudetenland. Berufen wurde: Als StL. Joses Karl an die KVsch. Luditz. Württemberg. Ernannt wurde: Zum LR. Dr. Wilhelm Piske. StL. der KBfch. Biberach. In das Beamtenverhältnis berufen wurde: Unter Ernennung zum Verw.-Jnspektor-Anwärter: Reinhold Schmid, LBsch. Bayern. Organisation un- allgemeine Verwaltung. Anordnung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft und des NBF. betr. Neichs- beirat für Ernährung und Landwirtschaft. — VH! 102 vom 27. 7. 1941 —. In Abänderung meiner Anordnungen vom 7. 2. 1941 und 22. 4. 1941 — VH I 102 — (DN. S. 304) bestimme ich: 1. Die Geschäfte der Kanzlei des Reichsbeirats für Ernährung und Landwirtschaft werden durch mein Sekretariat wahrgenommen. 2. Die Personalangelegenheiten der ehrenamt lichen Bauernführer bis einschließlich KBF. werden in der VHA. (VH II) in einem beson deren Sachgebiet „Vauernführer" bearbeitet. 3. Alle Angelegenheiten der ehrenamtlichen Vau ernführer werden vom RO. gegengezeichnet und, soweit erforderlich, von ihm vorgetragen. 4. In den LBsch. erfolgt die Bearbeitung der Personalangelegenheiten der ehrenamtlichen Bauernführer wie bisher. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. DN. 1941 S. 524. Anordnung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft und des NBF. betr. Wahr nehmung der Geschäfte des NHAL. III. —VH l 104 vom 1. 7. 1941 —. Für die Dauer der Abwesenheit des zur Wehr macht einberufenen RHAL. III Küper werden die Geschäfte des Reichshauptabteilungsleiters III von RO. Behrens wahrgenommen. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1941 S. 524. Aufsicht des NNSt. über die nach ß 9 angeglie derten Einrichtungen. — VH l 112 vom 17. 7. 1941 —. Die dem NBF. nach 8 9 der Ersten Verordnung über den vorläufigen Aufbau des RNSt. in der Fas sung der Verordnung vom 1. 10. 1940 (RGBl. I S. 1326) zustehenden Überwachung-,- und Weisungs befugnisse gegenüber den angegliederten Einrichtun gen (Verbandsaufsicht) werden wie folgt gehandhabt: I. Die Aufsicht über die fachliche Tätigkeit der an gegliederten Einrichtungen (Fachaufsicht) wird von den Fachabteilungen (RHA. I, II und III) im VA. des RVF., im Bereich der LBsch. von den Fachabteilungen der LBsch. ausgeübt. Die Fachabteilungen sind befugt, die im Rahmen dieser Aufsicht notwendigen Weisun gen an die Organe der angegliederten Einrichtungen zu erteilen und Maßnahmen dieser Organe aufzu heben oder ihre Durchführung zu untersagen. Diese Weisungen sind von dem zuständigen Reichs- oder Landeshauptabteilungsleiter oder Vertreter im Amt zu erteilen. Sie sind an den Vorsitzenden der betref fenden Einrichtung zu richten. II. Die Aufsicht über die verwaltungsmäßige Tätig keit der angegliederten Einrichtungen (Verwaltungs aufsicht) wird von der VHA. im VA. des RBF., im Bereich der LBsch. von der VHA. der LBsch. aus geübt. Innerhalb der VHA. im VA. des RBF. ist die Abteilung VH I für die Verwaltungsaufsicht feder führend zuständig, insbesondere für den Erlaß aller der im 8 9 a. a. O. im einzelnen bezeichneten Anwei sungen. Sie bearbeitet alle mit der Satzungsgestal tung zusammenhängenden Fragen, ist für die Heraus gabe von Richtlinien für die Gestaltung der Satzun gen zuständig und kann Mustersatzungen erlassen. Der Abteilung VH. II obliegt die Bearbeitung der Personalangelegenheiten der angegliederten Ein richtungen, soweit der RBF. bei der Einsetzung und Abberufung der Vorsitzenden, Geschäftsführer usw. mitwirkt. Die Verfügungen der VH II sind von der VH I mitzuzeichnen. Bis zum Erlaß allgemeiner Anweisungen über die Ordnung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungs wesens sowie der Personal- und Besoldungsange legenheiten beschränkt sich die Überprüfung der ange gliederten Einrichtungen durch die Abt. VL auf ein zelne Stichproben. Stellen sich hierbei Beanstandun gen heraus, so ist das Ergebnis der Prüfung der Abt. VH I mitzuteilen, die das Weitere zu veran lassen hat. Bei allen vorstehenden Maßnahmen sind die zu ständigen Fachabteilungen im VA. des RBF. durch die Abt. VHI zu unterrichten und im erforderlichen Umfange zu beteiligen. - Gegenüber den im Bereich der LBsch. angeglie derten Einrichtungen ist die Verwaltungsaufsicht durch die LBsch. (Abt. VH I) mit der Maßgabe zu handhaben, daß die federführende Bearbeitung dem HStL. übertragen wird. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1941 S. 524.