Invalidenversicherung der selbständigen Küsten fischer; Veitragswesen. — k 8 640/10 vom 17. 7. 1941 —. I. Für die Beitragsberechnung der durch Gesetz über die Ausdehnung der Invalidenversicherung auf Küstenschiffer und Küstenfischer vom 20.8.1940 ver sicherten selbständigen Küstenfischer (vgl. DN. 1940 S. 675, I 8 550/1 vom 3.10.1940) wurden folgende Durchschnittssätze der Jahreseinkommen (Bekannt machung des Reichsversicherungsamts vom 27.3.1941 — 1311/41 —164 —, abgedruckt im Deutschen Reichs und Preußischen Staatsanzeiger Nr. 77 vom 1.4.1941) gebildet i Krabben kutter lll) Kutter unter 25 ?8 Fluß fischerei ll (Jollen- u. Boot- fischerei)l), Krabbenfischerei Watt-Klein- Sektionen der Seeberufs genossen- schaft i- Küstengebiet Kutter ab 50 ?8 Krabben kutter I (Krabben- u. andere Fischerei) (Krabben saisonfischerei) FlMische- rei U) iHa- msnfischsrei) Zuagarn- fisHerei-) 25—49 ?8 Große Neusen- fischereii) Aal-, Hamen- fischerei?) mit offenen oder halbgedeck- tcn Bootenl), Motorboot fischerei (Dorschangel, Lachs treibnetz und Flunderstell- netz)2), Nuderzeesenfischereio), StaaknetzfischereM, Keitel- fischerei^), Kurren- fischerei^), VraddenfischereiK) Kleine Neusen fischereil) Stellnetz- fischerel Angelfischerei, Treibgarn- fischerei2), Wenterfisch.3), Weichselzug- garnfischerer^) I II III IV Nordseeküste (Hannover, Olden burg, Bremen, Schleswig-Holstein Westküste) 3M0») 2400 18000 — 12000 — 9000 IV V Schleswig-Holstein (Ostküste) Mecklenburg 3000'0 — 18000 180G) 1200 1200 1200 V Pommern 3000") — 18000 18000 °) 12000 12000 12000 VI Danzig-Westpr. 3000») — 1200-) 1800 12000 9000 9000 ') VI Ostpreußen Memel 3000») — 1200-) 1800 U 12000 12000 9000 '0 Soweit mehrere Unternehmer an einem Kutter beteiligt sind und zur Besatzung gehören, gilt für sie der Durch schnittssatz von 1800 RM. Diese Durchschnittssätze gelten auch in der Un fallversicherung. II. Die Küstenfischer wurden vom Reichsversiche rungsamt im Einvernehmen mit mir in folgende Veitragsklassen (Bekanntmachung des Reichsversiche rungsamts vom 26. 6. 1941 — 18 2252/41—316 —, die im RABl. Teil II abgedruckt werden soll) ein gestuft: mit einem Durchschnittssatz des Jahreseinkommens von 900 RM . . . in Veitragsklasse II von 1200 NM . . . in Veitragsklasse III von 1800 RM . . . in Veitragsklasse V von 2400 RM . . . in Veitragsklasse VII von 3000 RM . . . in Veitragsklasse VII Um die Beiträge der Küstenfischer in tragbaren Grenzen zu halten, wurden die Beitragsklassen nie- driger als bei unmittelbarer Anwendung des K 1387 festgesetzt. Damit die Fischer aus dieser Regelung aber leistungsmäßig nicht benachteiligt werden, er ¬ halten die unter die Beitragsklassen II und III fal lenden Fischer von der Seekasse jeweils die Leistun gen der nächsthöheren Klasse. Die Küstenfifcher der Veitragsklassen V und VII können sich selbst höher versichern. III. Die Fischer werden von der Seekasse im Einver nehmen mit den Landesfischereiverbänden nach den Merkmalen der Betriebsart in den einzelnen Küsten bezirken in die Einkommensstufen der Tabelle unter Abschnitt I eingruppiert. Die Jnvalidenversicherungs- beiträge werden ebenso wie die Beiträge zur See berufsgenossenschaft von den Gemeinden eingezogen. Geben Küstenfischer ihre selbständige Beschäf tigung auf, so Haben sie dies unter Angabe, ob, seit wann und wo sie einer unselbständigen Beschäftigung nachgehen, alsbald der Seekasse, Sonderanstalt der Seeberufsgenossenschaft, in Hamburg 11 anzuzeigen, desgleichen die Wiederaufnahme der selbständigen Beschäftigung.