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b) Einsatz der KFschW. — Auswertung ihrer Tätigkeiten, — Arbeitstagungen. c) Berufsförderung. — Mitarbeit bei der Nachwuchswerbung, — Lehrlingsfreisprechung, — Durchführung der zusätzlichen Berufsfort bildung, — Durchführung von Lehrfahrten. 3. Berufsertüchtigung und Leistungs förderung der Landarbeiter. a) Mitarbeit bei der Nachwuchswerbung. b) Lehrlingsfreisprechung. c) Durchführung der zusätzlichen Berufsfortbil dung der Landarbeiter. ci) Soziale Leistungsgemeinschaften. — Maßnahmen für die Leistungssteigerung zwecks wirtschaftlicher und sozialer Förde rung der Gefolgschaft, — Auswertung der Arbeit. e) Beispielswirtschaften für Landarbeiter. (Einrichtung von Beispielswirtschaften und Überwachung.) k) Maßnahmen zur wirtschaftlichen Förderung der Eigenwirtschaft des Landarbeiters. — Finanzierung, — Viehkassen, — Beteiligung der Landarbeiter an den züchterischen Arbeiten des RNSt. 4. Gemeinschaftserziehung. (Erziehung zu Hof- und Arbeitsgemeinschaften.) 3) Gefolgschaftsehrung. — Vorschläge für die Verleihung von Aus zeichnungen, — Durchführung der Eefolgschaftsehrung. b) Gemeinschaftsveranstaltungen. — Betriebsabende, — Betriebsausflüge, — Urlaubsgestaltung. c) Großveranstaltungen der Gefolgschaft. Fachschafts- und Landarbeitertage, Fahrten zum Vückeberg, Reichsbauerntag, Kreisbauerntag, RNSt.-Schau. 5. Allgemeine Betreuung. 3) Mitzeichnung bei grundsätzlichen Fragen auf allen Gebieten des Arbeitslebens und der sozialen Ordnung innerhalb der bäuerlichen Hof- und Betriebsgemeinschaft. b) Beteiligung bei der An- und Aberkennung der Lehrmeistereigenschaft. c) Schlichtungstätigkeit in Arbeitsstreitigkeiten. — DN. 1941 S. 504. Pflichtjahr. — I 6 32K/2 vom 11. 7. 1941 —. Mir ist verschiedentlich mitgeteilt worden, daß Dienststellen der Arbeitseinsatzverwaltung die Ab leistung eines Pflichtjahres in solchen Stellen, in denen männliche ausländische Arbeitskräfte be schäftigt werden, nicht zulassen wollen. Der Reichs arbeitsminister hat mir auf meine Anfrage u. a. mit geteilt: „Der verstärkte Einsatz ausländischer, ins besondere polnischer männlicher Arbeitskräfte in der Landwirtschaft nötigt dazu, den Auswirkungen, die sich hieraus für die in der Landwirtschaft tätige weibliche Jugend ergeben können, besondere Auf merksamkeit zuzuwenden. Insbesondere müssen die Dienststellen der Arbeitseinsatzverwaltung es sich bei der Durchführung des Pflichtjahres im Hinblick auf die auf ihnen ruhende Verantwortung an gelegen sein lassen, den Einsatz von Pflichtjahr mädchen in solchen landwirtschaftlichen Betrieben, in denen polnische Zivilarbeiter beschäftigt werden, mit besonderer Sorgfalt vorzunehmen. Eine Zu weisung in solche Betriebe kann nur erfolgen, wenn die Unterkunftsverhältnisse des Betriebes jede Ge fährdung ausschließen und die Gewähr gegeben ist, daß die Bäuerin tatsächlich in der Lage ist, die Beaufsichtigung des Pflichtjahrmädchens während der Arbeit und in der Freizeit durchzuführen. Auch kann ein Zwang zur Ableistung des Pflichtjahrs in einem solchen Betriebe nicht ausgeübt werden." Ich gebe diese Stellungnahme zur Kenntnis und Beachtung bei der Auswahl, Besetzung und Betreu ung der Pflichtjahrstellen. Die Vertrauensfrauen sind entsprechend anzuweisen. An die Landesbauernschaften (Abt. 16, IL, IO) und Kreisbauernschaften. — DN. 1941 S. 507. Einsatzbedingungen der Kriegsgefangenen; Zuschläge. — l 6 437/1» vom 11. 7. 1941 —. Von einigen LBsch. waren mir Fälle berichtet worden, in denen Stalags Zuschläge bei Mehr-, Nacht- bzw. Sonntagsarbeit gefordert haben. Nach Bereinigung dieser Einzelfälle habe ich das Ober kommando der Wehrmacht gebeten, eine allgemeine Anordnung herauszugeben. Diese erfolgte durch die Verfügung vom 16. 6. 1941, Aktenzeichen: OKViZ//^. 2k 24.12 3 Kriegsgef. (le) Nr. 3712/41. In dieser heißt es unter Ziff. 9: „Zuschläge und tarifliche Zulagen sind an Kriegsgefangenen nicht zu gewähren. Diese Bestimmung wird teilweise dahin aus gelegt, daß zwar der Kriegsgefangene Zuschläge und tarifliche Zulagen nicht zu erhalten hat, daß aber der Unternehmer verpflichtet sei, derartige Zuschläge und Zulagen an das Mannschafts- lager abzuführen. Zur Klarstellung wird zusammenfassend über