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DN. 1941 Nr. 27 497 lehrgang auf etwa 3 Monate Dauer zu bemessen ist. Nach dem Kriege wird die Lehrgangshauer endgültig festgesetzt werden. Die Lehrpläne für die Lehrgänge folgen besonders. Um den Lehrlingen die Teilnahme an den Erundlehrgängen zu ermöglichen, ist von dem Taschengeld der Lehrlinge ein Teil auf ein Sparkonto einzubezahlen, das auf den Namen des Lehrlings ausgestellt ist. Das gesparte Geld darf erst zum Zweck des Lehrgangsbesuchs freigegeben werden. 2. Soweit erforderlich, werden die Prüfungen zusammengefaßt. Zu diesem Zweck melden mir die LVsch. unmittelbar nach Abschluß der Anmelde termine die Zahl der Prüflinge und ihre besonderen Wünsche hierzu. Das VA. des RBF. bestimmt dann, welche LVsch. die Prüfungen durchzuführen hat. Für die Durchführung der Meisterprüfungen kommt a) für Geflügelzüchter Erding, Halle-Lröllwitz und Kiel-Steenbek, b) für Pelztierzüchter Halle-Cröllwitz. in Betracht. Der Beauftragte des VA. des RBF. nimmt grundsätzlich an allen Meisterprüfungen teil. Den Vorsitz übernimmt jedoch der Beauftragte der betreffenden LVsch. Der Reichsbeauftragte ist der Präsident des Reichsverbandes Deutscher Kleintier züchter Karl Vetter. 3. Auch die Lehrmeistertagungen werden nach Möglichkeit zusammengefaßt und mit anderen Ver anstaltungen verbunden. So sollen Lehrmeister tagungen mindestens bei allen Reichskleintierschauen stattfinden. Zuschüsse für die Verbilligung der Reise können von den Reichsfachgruppen gewährt werden. 4. Die Merkbücher sind noch nicht fertiggestellt. Infolge der Druckschwierigkeiten ist nicht damit zu rechnen, daß die Merkbücher noch in diesem Jahre herausgebracht werden können. Für Geflügelzucht- lehrlinge ist deshalb vorläufig das noch im Verlag Fritz Pfenningstorff vorhandene Tagebuch zu ver wenden, das zum Preise von 2,50 RM vom Verlag Pfenningstorff, Berlin W35, Steinmetzstr. 2, be zogen werden kann. 5. In der Gehilfenprüfung können schriftliche Aufgaben in den Fächern „Praktisches Wissen" und „Schriftverkehr" gestellt werden, die wie die übrigen Aufgaben zu bewerten sind. 6. Für die Erteilung von Gehilfenbriefen nach den Übergangsbestimmungen ist ein besonderer Vor druck (Bestell-Nr. 711) geschaffen worden, der eben falls von der RNSt. Verlags-Ges. zu beziehen ist. 7. Soweit Kleintierzuchtlehrlinge in rnst.-eigenen Betrieben eingestellt werden, müssen selbstverständlich nunmehr auch die allgemeinen Bedingungen ein gehalten werden. Die Erhebung eines Kostgeldes oder Lehrgeldes ist durch den Erlaß der reichseinheit lichen Bestimmungen ausgeschlossen. 8. Für die Kleintierzuchtberufe werden in der Schriftenreihe „Die Verufserziehung im RNSt." besondere Bände erscheinen, in denen für den Lehrling und den Lehrmeister Anweisungen und Anregungen für die Durchführung der Lehre erfolgen werden. Die Schriften werden auch eine Darstellung des Berufs bildes für die Unterrichtung von Berufsberatern, Lehrern usw. über das Wesen der Berufe enthalten. Die Schriften werden noch in diesem Jahre bei der RNSt. Verlags-Ges. erscheinen. Ich werde darauf zu gegebener Zeit Hinweisen. An die Landesbauernschaften. — DN. 1941 S. 494. Ausstellung des Gehilfen- und des Meisterbriefes. — II 1V0 vom 7. 7. 1941 —. Soweit Prüflinge Lehrgänge außerhalb der LVsch., die für ihren Wohnsitz zuständig ist, besuchen und im Anschluß daran Prüfungen ablegen, ist für die Ausstellung des Gehilfenbriefes bzw. des Meister briefes und der Prüfungszeugnisse die LVsch. zustän dig, die den Lehrgang durchführt. An die Landesbauernschaften. — DN. 1941 S. 497. Lehranstalt für landwirtschaftliches Rechnungs wesen. Durchführung der Nechnungsführerlehr- gänge usw. — II 29» vom 7. 7. 1941 —. Bei der Auskunftserteilung an Fragesteller ist darauf hinzuweisen, daß am 15. Oktober 1941 der nächste Rechnungsführerlehrgang und am 3. No vember 1941 der nächste Lehrgang für Genossen schaftsrechner und Prllferanwärter an der Lehr anstalt für landwirtschaftliches Rechnungswesen, Halle a. d. S., Magdeburger Str. 29, beginnt Be richte mit den Aufnahmebedingungen, Lehrplänen, Kosten usw. sind unmittelbar von der Lehranstalt anzufordern. An die Landssbauernsckmften. — DN. 1941 S. 497. Forstschulbesuch 1941; Zulassung durch LVsch. — II 285 vom 10. 7. 1941 —. Die Zulassung zum Forstschulbesuch spricht — in Anlehnung an meine Anordnungen vom 22. 7. 1940 und vom 10. 9. 1940 — II 285 — (Rund schreiben) auch für das Schuljahr 1941/42 wiederum die LVsch. aus. Die von der LVsch. zugelassenen Anwärter sind mir unter Beifügung der Unterlagen: 1. Ge burtsschein, 2. Lebenslauf, 3. Schulabgangszeugnis, 4. polizeiliches Führungszeugnis, 5. amtsärztliches Zeugnis, 6. Mitgliedsbescheinigung zur NSDAP. (HI., SA., ff o. dgl.), 7. Zulassungsbescheinigung der LBsch. zum Forstschulbesuch, 8. forstliches Lehrzeugnis (soweit vorhanden), 9. Belege über Arbeits- und Militärdienst, 10. Bescheinigung des Erziehungs berechtigten, daß er für die Kosten zur Forstschule aus kommt, bis spätestens zum 15. September d. I. vorzulegen (s. Ausbildung für den gehobenen Forst dienst, S. 8, Abschn. l) (1j). Die Zuteilung der Anwärter zur Forstschule geschieht durch mich. Es ist bestimmt damit zu rech nen, daß eine Forstschule des RNSt. — wahrscheinlich Templin — ihren Forstschulbetrieb im Oktober d. I. wieder aufnimmt. Die Forstschulen, welche Anfragen von Anwär tern erhalten, leiten diese ebenfalls zwecks Zulassung an die zuständige LBsch. weiter. An die Landesbauernschaften (außer Alpenland, Donau land, Südmark) und Forstschulen. — DN. 1941 S. 497.