Allgemeine Aufklärung. Wanderschau: Gemüsebau im Haus- und Klein garten. — IVO II 249/90 vom 7. 7. 1841 —. Es gehen bei mir laufend Anfragen um Über lassung der Wanderschau „Gemüsebau im Haus- und Kleingarten", die im letzten Jahr zur Verteilung kam, ein. Zur Prüfung der Frage eines Nachdruckes melden die LBsch. ihren Bedarf. An die Landesbauernschaften. — DN. 1941 S. 494. Recht. Sicherung der Landbemirtschaftung während des Krieges. — Verhältnis zwischen 8 3 Nr. 1 der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Erzeugnifse vom 27. 8. 1939 (REVl. I S. 1521) und der Verordnung zur Sicherung der Landbewirtschaftung vom 23. 3. 1937 (RGBl, i S. 422)- — IO e 89 vam 7. 7. 1941 —. Der Reichsminister für Ernährung und Land wirtschaft hat seine in meiner Anordnung vom 30.4. 1940 — IO e 89 — (DN. S. 325) behandelten Richt linien zur Sicherung der Landbewirtschaftung vom 27. 3. 1940 II/1 a 5957 — durch seine Runderlasse IV 8 I- 206 vom 19. 4. 1941 — II/1 a 7813 — (LwNMVl. S. 325) und vom 17. 6. 1941 — IV 8 6/520 — (LwRMBl. Nr. 26) ergänzt und neu gefaßt. Dementsprechend bestimme ich für die Dienststellen des RNSt. fol gendes: 1. Für den erbhofgebundenen Boden verbleibt es bei meiner vorstehend angeführten Anordnung vom 30. 4. 1940. 2. Für den nicht-erbhofgebundenen Boden wird der entsprechende Abschnitt jener Anordnung wie folgt ergänzt: a) In Zukunft ist stets ein gerichtliches Verfahren nach der Verordnung zur Sicherung der Land bewirtschaftung einzuleiten, wenn die Vor aussetzungen hierfür vorliegen und nicht etwa ausnahmsweise schon die Maßnahmen des Er nährungsamtes gemäß 8 3 Nr. 1 a. a. O. in Verbindung mit Ziff. 2, 3, 6 und 8 letzter Absatz des Runderlasses des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 17. 6. 1941 zu einer endgültigen Bereinigung des Falles geführt haben. b) Unter den gleichen Voraussetzungen haben die LBF. — soweit noch nicht geschehen — für die bisher lediglich durch Maßnahmen des Er nährungsamtes gemäß 8 3 Nr. 1 a. a. O. be handelten Fälle einen Antrag an das zustän dige Amtsgericht nach der VO. zur Sicherung der Landbewirtschaftung nachzuholen. Hiervon kann aber laut Ziff. 8b des Runderlasses des Reichsministers für Ernäh rung und Landwirtschaft vom 17. 6. 1941 abge sehen werden, wenn bei keiner Stelle mehr ein Beschwerdeverfahren anhängig ist und ganz besondere Umstände die Abstandnahme von der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens geboten erscheinen lassen. Letzteres wird z. B. dann der Fall sein, wenn die Anordnung des Ernährungsamtes bereits zu einer Bereini gung der Vewirtschaftungsmißstände geführt und der Betroffene sich offenbar damit abge funden hat, so daß eine nochmalige Aufrollung des Falles vor dem Landbewirtschaftungs gericht keine Förderung bedeuten könnte. Die LBsch. (Abt. I O) haben die ihnen von den Ernährungsämtern gemäß Ziff. 8b vorzu- . legenden Fälle, in denen bereits auf Grund von 8 3 Nr. 1 a. a. O. Maßnahmen getroffen worden sind, unter diesen Gesichtspunkten auf die Notwendigkeit hin durchzusehen, jetzt noch ein Verfahren nach der Landbewirtschaftungs- VO. nachzuholen und dann, wenn von einer Antragstellung Abstand genommen werden soll, die hierfür sprechenden Gründe in einem kurzen Aktenvermerk festzuhalten. An die Landesbauernschaften. — DN. 1941 S. 494. Serufsausbilüung unü Wirtschaftsberatung. Bestimmungen des RNSt. für die Ausbildung zum Geflügelzüchter und zur Geflügelzüchterin, zum Pelztierzüchter und zur Pelztierzüchterin, zum Imker und zur Imkerin. — II K 199 vom 7. 7. 1941 —. Die obengenannten Bestimmungen sind im RNVdl. Nr. 18/19 vom 4. 4. 1941 ' (S. 105, 110, 116) veröffentlicht. Die darin angezogenen Vordrucke für Lehrverträge usw. werden bei der RNSt. Ver- lags-Ees. m. b. H., Berlin N 4, Linienstr. 139/140, als Drucksachen herausgegeben und sind von dort zu be ziehen. Soweit die Anordnung vom 9. 5. 1941 — II K 100 — (DN. S. 350) dieser Mitteilung ent gegensteht, wird sie gegenstandslos. Zur Durchfüh rung der Bestimmungen ordne ich folgendes an: 1. Uber die Erundlehrgänge und Fortbildungs- lehrgänge ist in den Bestimmungen nichts Näheres ausgesagt worden. Die Lehrgänge für Geflügelzüchter werden vorläufig an den Anstalten weitergeführt, die bisher solche Lehrgänge durchgeführt haben, wobei schon heute als Richtlinie aufgestellt wird, daß der Krundlehrgang auf 6 Wochen und der Fortbildungs-