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484 Die Frage der Zulässigkeit der Sonntags arbeit ist nicht davon abhängig zu machen, daß die Kriegsgefangenen als Ersatz für die ent gangene Sonntagsruhe an einem Wochentag eine entsprechende 24stündige Ruhepause erhalten. Die auch an Sonntagen in bäuerlichen Be trieben erforderlichen Dienstleistungen, wie z. V. Futterzubereitung und das Füttern des Viehs, das Melken und der Abtransport der Milch oder sonstige regelmäßige Hofarbeiten, fallen nicht unter den Begriff „Arbeit" im üblichen Sinne, sondern sind spezifische Notwendigkeiten des land wirtschaftlichen Berufs. Es ist selbstverständliche Pflicht des Kriegsgefangenen, derartige regel mäßig wiederkehrende Arbeiten auch an Sonn- und Feiertagen in der gleichen Weise zu ver richten, wie dies auch von deutschen Bauern und landwirtschaftlichen Arbeitern verlangt wird. Die sonntägliche Verrichtung dieser notwendigen Arbeiten begründet keinen Anspruch auf Ge währung einer besonderen zusammenhängenden Ruhepause. IV. Ruhezeit: Der wöchentliche Anspruch der Kriegsge fangenen auf eine Arbeitsruhe von 24 zusam 485 menhängenden Stunden (Abkommen von 29, Art. 30) ist so aufzufassen, daß den Kriegsgefan genen grundsätzlich nur die gleiche zusammen hängende Arbeitsruhe zu bewilligen ist, die auf der gleichen Arbeitsstelle auch dem deutschen Ar beiter zugebilligt wird (vgl. Ziff. III Sonntags arbeit). Läßt die Art der Beschäftigung die Bewilli gung einer 24stündigen Arbeitsruhe auch für den deutschen Arbeiter nicht zu, so mutz jedoch dem Kriegsgefangenen, falls dieser Zustand längere Zeit andauern sollte, hin und wieder eine ge wisse Freizeit zugestanden werden, damit er Ge legenheit hat, seine Sachen in Ordnung zu bringen. Die Frage der zusammenhängenden Arbeits ruhe für die in Arbeit eingesetzten Kriegsgefan genen ist hierbei von Fall zu Fall mit den Un ternehmern zu klären, wobei mindestens nach 3wöchiger saisonbedingter ununterbrochener Ar beit eine Ruhepause von 24 zusammenhängenden Stunden — evtl, gruppenweise abwechselnd — zu bewilligen ist." An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1941 S. 482. DN. 1941 Nr. 26 Herufsausbilüung un- Virtschaftsberatung. Statistik der Verufsnachwuchslenkung. — IIK 109 vom 30. 6. 1941 —. Auch in diesem Jahre ist die Durchführung der Statistik der Verufsnachwuchslenkung erforderlich. Ich nehme dabei auf die Anordnung vom 12. 6. 1940 — II K 109 — (DN. S. 425) Bezug. Die Angaben für das Berichtsjahr vom 1. 7. 1940 bis 30. 6. 1941 sind mir unter Verwendung des in der Anordnung vom 20. 7. 1938 — II2 2710/38 — (Rundschreiben) angegebenen Musters (veränderte Termine) bis zum Termin 10. 9. 1941 zugänglich zu machen. Die Angaben müssen von mir auf Anordnung des Reichsarbeitsministers gemätz der Verordnung über Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und Lehr stellenvermittlung vom 1. 3. 1938 (RGBl. I S. 786) an diesen weitergeleitet werden. Auf die Einhaltung des Berichtstermins und die Vollständigkeit der An gaben ist deshalb unbedingt zu achten. An die Landesbauernschaften. — DN. 1941 S. 484. Amtsärztliche Untersuchung von Molkerei lehrlingen. — II 170 vom 2. 7. 1941 —. Die nach der Grundregel für die Ausbildung im Molkereifach angeordnete amtsärztliche Untersuchung von Molkereilehrlingen hat sowohl bezüglich der Durchführung wie auch der Gebühren noch nicht die erforderliche Einheitlichkeit gefunden. Neuerdings wird wieder von einem staatlichen Gesundheitsamt in Bayern angefragt, wer die Kosten für die nach 8 13 des Milchgesetzes erforderliche Untersuchung von Typhus, Paratyphus, Ruhr usw. trägt. Diese Kosten belaufen sich nach Mitteilung des Gesundheits amtes auf 6 RM je Anwärter, da es sich um bakterio logische Untersuchungen handelt. Ich verweise auf die Sitzung der Leiter der Milchwirtschaftlichen Lehr- und llntersuchungsanstal- ten vom 30. 6. und 1. 7. 1938, in der festgestellt wor den ist, datz die Untersuchung der Lehrlinge in den meisten LVsch. ohne Schwierigkeiten durch den Amts arzt durchgeführt wird, und datz dabei Gebühren von insgesamt 3 RM entstehen, soweit nicht, wie dies z. B. in Schleswig-Holstein der Fall ist, die Unter suchung kostenlos erfolgt, da die Untersuchungen von den Gemeindepauschalen bezahlt werden. Vis zum 20. 8. d. I. ist mir ein kurzer Bericht zu geben, wie hoch die Kosten der Untersuchung der Molkereilehrlinge sind, wie die Untersuchung durch- geführt wird und wer die Kosten bezahlt. An die Landesbauernschaften. — DN. 1941 S. 484. Lehrgänge in Schweinehaltung an den Lehr- und Versuchsanstalten für Viehhaltung. — II 186/1 vom 2. 7. 1941 —. Um möglichst vielen Personen die Gelegenheit zur Ausbildung in der Schweinehaltung zu geben, beabsichtige ich, Lehrgänge in Schweinehaltung an einer Reihe von Lehr- und Versuchsanstalten für Viehhaltung einzurichten. Dabei sollen Lehrgänge für Bauern und Landwirte und solche für angehende und in Fortbildung begriffene Schweinewärter durchgeführt werden. Wegen der zu erwartenden ver hältnismäßig geringen Teilnehmerzahl werden die Lehrgänge für Schweinewärterlehrlinge und Jung-