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Strafbestimmungen für eine unzulässige Weiter beschäftigung polnischer Familien zu erlassen. Der Reichsarbeitsminister hat die Nachgeordneten Dienststellen angewiesen, bei der Hereinholung von volkspolnischen Landarbeiterfamilien bzw. bei der Nachziehung von Familienangehörigen diese Grund sätze zu beachten und in geeigneter Weise auch die landw. Betriebsführer, bei denen solche Kräfte ein gesetzt werden, hiervon zu unterrichten. In der gleichen Richtung haben auch die LVsch. und KBsch. aus die Betriebssichrer einzuwirken und schon bei der Art der Unterbringung und der Be schäftigung im Betrieb darauf zu achten, daß der Charakter eines vorübergehenden Veschäftigungsver- hältnisses der volkspolnischen Landarbeiterfamilien stets gewahrt bleibt. Ein Seßhaftwerden dieser Fa milien ist unter allen Umständen zu verhindern! So bald gegenteilige Beobachtungen gemacht werden oder trotz entsprechender Einflußnahme in einzelnen Fällen Abweichungen von diesen Grundsätzen nicht behoben werden können, ist mir unverzüglich zu be richten. An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1941 S. 480. Überweisung von Lohnersparnissen ausländischer Arbeitskräfte. — I 8 463/4 vom 3. 7. 1941 — I. Für die Lohnüberweisungen ausländischer Ar beitskräfte gelten zur Zeit folgende Runderlasse: 1. Allgemeiner Runderlaß Nr. 31/40 vom 30. 4. 1940. 2. Runderlasse betr. Angehörige der einzelnen Aus landsstaaten: Italien vom 13. 3. 1941 Nr. 26/41 Slowakei vom 13. 3. 1941 Nr. 25/41 Ungarn vom 3. 5. 1941 Nr. 41/41 Bulgarien vom 5. 3. 1941 Nr. 22/41 Generalgouvernement vom 28. 2. 1941 Nr. 19/41 Rumänien vom 3. 5. 1941 Nr. 40/41 Belgien vom 4. 3. 1941 Nr. 20/41 Frankreich vom 5. 3. 1941 Nr. 21/41 Dänemark vom 29. 11. 1940 Nr. 102/40 Norwegen vom 2. 1. 1941 Nr. 1/41 Finnland vom 1. 4. 1941 Nr. 31/41 Kroatien vom 18. 6. 1941 Nr. 49/41. II. Die Runderlasse Nr. 31, 102/40, 1, 19, 20, 21, 22, 25, 26, 31, 40 41/41 habe ich den LBsch. mit Schrei ben vom 23. 6. 1941 — l 8 463/4 — übersandt. Den Runderlaß 49/41, durch den der Runderlaß 16/41 auf gehoben worden ist, werde ich den LBsch. übersenden, sobald die Abdrucke vorliegen. An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1941 S. 482. Einsatzbedingungen der Kriegsgefangenen; täg liche Arbeitszeit, Sonntagsarbeit, Nachtarbeit und Ruhezeit. — I 8 437/10 vom 3. 7. 1941 —. Nachstehend gebe ich den Erlaß des Oberkom mandos der Wehrmacht vom 13. 6. 1941 — Kr. 2 k 24.17a Kriegsgef. (le) , - NiTAMD „Maßgeblich bei allen Regelungen der Ar beitsverhältnisse für die Kriegsgefangenen bleibt der Grundsatz der Erhaltung der Kriegs - gefangenen-Arbeitskraft für die deutsche Wirtschaft auf lange Sicht. Der Kriegsgefangene im Mannschaftsstande muß gemäß Genfer Abkommen von 1929 in Ver bindung mit H. Dv. 38/5: a) alle Arbeiten leisten, die auch von einem deut schen Arbeiter geleistet werden, sofern er kör perlich hierzu befähigt ist; ausgenommen sind lediglich die nach dem Genfer Abkommen von 1929 verbotenen Arbeiten. b) alle Arbeitsbedingungen gegen sich gelten lassen, die auch einem deutschen Arbeiter zugemutet werden. Unter Anwendung dieser Grundsätze wird zu den o. a. Arbeitsbedingungen folgendes bemerkt: I. Tägliche Arbeitszeit der Kriegs gefangenen. Der Kriegsgefangene hat mindestens die gleiche Arbeitszeit zu arbeiten wie der deutsche Arbeiter an der gleichen Arbeitsstelle. Wird z. B. in der Landwirtschaft während der Früh jahrsbestellung oder Ernte, während der Kam pagne in der Zuckerindustrie oder in einem an deren Sektor der gewerblichen Wirtschaft von deutschen Arbeitern eine über das normale Frie densmaß hinausgehende tägliche Arbeitszeit ge fordert, so ist dieselbe Zahl von täglichen Ar beitsstunden auch von den Kriegsgefangenen zu fordern. II. Nachtarbeit: Nachtarbeit der Kriegsgefangenen ist im all gemeinen zu vermeiden. An den Arbeitsstellen, an denen insbesondere auch deutsche Arbeiter Nachtarbeit leisten müssen, ist auch von den Kriegsgefangenen die Ableistung von Nachtarbeit zu fordern. Hierbei müssen jedoch folgende Vor aussetzungen erfüllt sein: 'n) Einwandfreie Einrichtung zur Überwachung der Kriegsgefangenen (Beleuchtung des Ar beitsplatzes, Verstärkung der Wam. auf den An- und Abmarschwegen und auf den Ar beitsplätzen evtl, unter Hinzuziehung von Hilfspolizisten aus dem Werk selbst usw.), b) Sorge für ausreichende und ungestörte Ruhe der in Nachtschicht arbeitenden Kriegsgefan genen nach beendeter Arbeit. III. Sonntagsarbeit: . In den Fällen, in denen von deutschen Ar beitern am Sonntag die Ableistung von Ar beit gefordert wird, z. B. bei Bestell- und Ernte arbeiten, während der Zuckerrübenkampagne, beim Entladen von Eisenbahnwaggons, bei Schneebeseitigung u. a. — ist auch von den Kriegsgefangenen Sonntagsarbeit zu fordern. Auch der Wachmann hat in solchen besonderen Fällen keinen Anspruch auf Sonntagsruhe.