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Grunülagen üer Erzeugung unü ües Marktes. Allgemeine Genehmigung wirtschaftsstatistischer Erhebungen. — Vl) 328 vom 3. 7. 1941 —. Unter Bezugnahme auf meine Anordnung be treffend Vereinfachung der Wirtschaftsstatistik vom 29. 8. 1940 — VV/663 — (DN. S. 593) gebe ich nach stehend einen Erlaß des Vorsitzers des Statistischen Zentralausschusses vom 26. 6. 1941 — 8t2K 6000/ 19. 8. 40 — bekannt. „Einzelne Sonderfälle, die sich bei der Hand habung der in meinem Erlaß vom 19. 8. 1940 — 8HK 6000/19.8.40 — unter Ziff. 3 erteilten allgemeinen Genehmigung ergeben haben, veran lassen mich, auf folgendes hinzuweisen. Ich habe keine Bedenken, die allgemeine Ge nehmigung bei einmaligen Erhebungen einfacher Art, die sich auf Bezug, Verarbeitung, Verbrauch, Erzeugung, Absatz und Bestand einer Warenart er strecken, auch dann als erteilt anzusehen, wenn die Befragung eine Untergliederung nach Qualitäts unterschieden, Sorten oder Unterarten der einzel nen Warenarten vorsieht und die übrigen Voraus setzungen meines Schreibens — 8t?K 6000/19.8.40— vom 19. 8. 1940 erfüllt sind. Erhebungen, in denen Angaben über die bezeichneten Tatbestände für verschiedene Zeitpunkte, eine Aufgliederung dieser Angaben nach einzelnen Bezirken oder eine sonstige Aufgliederung, z. B. nach Lieferanten vorgesehen sind, vermag ich jedoch nicht als solche einfacher Art ohne weitere Aufgliederung anzuerkennen. Insbesondere sehe ich Erhebungen dann nicht als durch mein Schreiben — 8HK 6000/19.8.40 — vom 19. 8. 1940 allgemein genehmigt an, wenn sie im Fragebogen eine Kombination zweier oder meh rerer Aufgliederungsmerkmale enthalten. (Ta bellenform!) oder die angeforderten Angaben nur durch Rückfragen bei weiteren Betrieben ermittelt werden können." Auf Grund dieses Erlasses werde ich meine er forderliche Zustimmung zur Durchführung von Er hebungen, für welche eine in dem Erlaß des Vorsitzers des Statistischen Zentralausschusses vom 19. 8. 1940 — 8t2K 6000/19.8.40 — erteilte allgemeine Ge nehmigung in Anspruch genommen wird, nur dann erteilen, wenn diese Erhebungen den vorbezeichneten Gesichtspunkten jeweils entsprechen. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen und zur Unterrichtung der Zusammenschlüsse und an gegliederten Reichsverbände. — DN. 1941 S. 480. Setriebsgemeinschaft. Einsatz volkspolnischer Vollfamilien in der deutschen Landwirtschaft. — I 8 336/333 vom 2. 7. 1941 —. 2m Interesse einer ausreichenden Kräfteversor gung der Landwirtschaft hat der Reichsführer ff, Reichskommissar für die Festigung deutschen Volks tums, seine bisherigen grundsätzlichen Bedenken gegen die Zulassung volkspolnischer Vollfamilien (Ehepaare mit Kindern) für den Arbeitseinsatz in der deutschen Landwirtschaft zurückgestellt. Der Reichsarbeits minister hat darauf in seinem Erlaß vom 9. 6. 1941 — Va 5760.23/4120/41 (Z) — die nachstehenden Grundsätze für die Hereinholung volkspolnischer Landarbeitersamilien aufgestellt, die den vom Reichs kommissar für die Festigung deutschen Volkstums wahrzunehmenden volkstumspolitischen Aufgaben gerecht werden: 1. Die Seßhaftmachung der zum Einsatz gelangenden volkspolnischen Landarbeiterfamilien ist unter allen Umständen zu verhindern. Ihr Einsatz in landwirtschaftlichen Betrieben kann deshalb grundsätzlich nur ein vorübergehender sein, durch den der Landwirtschaft insbesondere Ersatz für zum Wehrdienst einberufene Dauerarbeitskräfte zugeführt werden soll. 2. Sobald wieder die Möglichkeit besteht, die vor übergehend von polnischen Familien eingenom menen Arbeitsplätze und Wohnungen mit deut schen Arbeitskräften zu besetzen, müssen die pol nischen Familien in das Generalgouvernement zurückbefördert werden. 3. Es ist sichergestellt, daß für alle im Reichsgebiet eingesetzten ausländischen Arbeitskräfte und so mit auch für polnische Familien jeweils nur eine zeitlich begrenzte Beschäftigungsgenehmigung und Arbeitserlaubnis (höchstens für die Dauer eines Jahres) erteilt wird. Sobald auf die Beschäfti gung der ausländischen Arbeitskräfte verzichtet werden kann, wird eine Neuerteilung der Arbeits erlaubnis und Beschäftigungsgenehmigung ver sagt. Erforderlichenfalls wird eine bereits erteilte Arbeitserlaubnis und Beschäftigungsgenehmigung vor Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer widerrufen. 4. Eine Beschäftigung polnischer Familien ohne Be schäftigungsgenehmigung und Arbeitserlaubnis sowie jeder Versuch, solche Familien der Rück beförderung in das Generalgouvernement zu ent ziehen, muß mit wirksamen Strafen bedroht wer den. Da jedoch für absehbare Zeit auf eine Be schäftigung polnischer Arbeiterfamilien nicht wird verzichtet werden können und deshalb auch jetzt noch nicht zu übersehen ist, unter welchen Ver hältnissen und Bedingungen zu gegebener Zeit die Ablösung polnischer Kräfte und deren Ersetzung durch deutsche Landarbeiter durchzufllhren sein wird, erscheint es verfrüht, bereits jetzt besonders