Setriebsgemeinschaft. Durchschnittliche Jahresarbeitsverdienste polnischer landwirtschaftlicher Arbeiter im Reich. — l 8 619/20 vom 25. 6.1941 —. Das Reichsversicherungsamt hat mit Beschluß vom 12. 6.1941 — II 1080 a 17/41 — 303 — durch schnittliche Jahresarbeitsverdienste für polnische land wirtschaftliche Arbeiter nunmehr mit Gültigkeit für das gesamte Reichsgebiet festgesetzt. Der Beschluß, der den Leitern der landwirtschaftlichen Verufsge- nossenschaften und der Eartenbau-Verufsgenossen- schaft durch Rundschreiben des Reichsversicherungs amts mitgeteilt worden ist, hat folgenden Wortlaut: „Der Herr Reichsarbeitsminister hat durch Er laß vom 13. 2.1941 — II b 2654/40 K — und vom 10. 4.1941 — IIb 987/41 K — auf Grund des § 9 der Verordnung zur Sicherstellung des Kräftebe darfs für Aufgaben von besonderer staatspolitischer Bedeutung vom 13.2.1939 (RGBl. I S. 206) be stimmt, daß vom Reichsversicherungsamt für die im Reich eingesetzten polnischen landwirtschaftlichen Arbeitskräfte besondere durchschnittliche Jahres arbeitsverdienste festzusetzen sind und daß dabei von den Vorschriften der 88 933 ff. der Reichsver sicherungsordnung abgewichen werden kann. — Polen sind die im 8 1 Absatz b der Reichstariford nung für polnische landwirtschaftliche Arbeitskräfte vom 8.1.1940 (Reichsarbeitsbl. 1940 S. IV 38) mit ihren Änderungen und Ergänzungen vom 16. 2. 1940 (Reichsarbeitsbl. S. IV 727) bezeichneten Per sonen. Das Reichsversicherungsamt setzt hiermit die durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienste der pol ¬ nischen landwirtschaftlichen Arbeitskräfte, für die die oben genannte Reichstarifordnung gilt, mit Wirkung vom 15.1.1940 wie folgt fest: im Alter von über 2l Zähren 18 bis 20 Jahren 17 Jahren iö Jahren 14 u. 15 Jahren Männliche E Mi Arbeitskräfte 651 60g 5b7 S07 444 8. Weibliche Arbeitskräfte 543 513 483 147 42U Ergibt sich im Einzelfalle, daß der durchschnittliche Jahresarbeitsverdienst einer polnischen Arbeits kraft den durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienst eines deutschen Landarbeiters der gleichen Alters gruppe, des gleichen Geschlechts und derselben Be schäftigungsart am llnfallort übersteigt, so ist der niedrigere für die deutschen landwirtschaftlichen Arbeiter geltende durchschnittliche Jahresarbeits verdienst der Entschädigung zugrunde zu legen." Die Regelung entspricht meinen Anträgen (vgl. Rundschreiben vom 17.4.1941 — I8 619/20 —). Auf Anregung des Reichsverbandes der landwirt schaftlichen Berufsgenossenschaften wurde zur wei teren Verwaltungsvereinfachung auch noch die Unter scheidung zwischen Monats-, und Stundenlöhnern weggelassen und eine Abrundung auf eine durch drei teilbare Zahl vorgenommen, damit sich für die Voll rente ein voller Markbetrag ergibt. An die Landesbauernschaften. DN. 1941 S. 456. Serufsausbilöung un- Wirtschaftsberatung. Abkürzung der praktischen Tätigkeit für die Kriegsteilnehmer bei Aufnahme in die landwirt schaftlichen Fachschulen. — IIä 19» vom 21.6.1941 —. Nachfolgend gebe ich einen Erlaß des Reichs ministers für Wissenschaft, Erziehung und Volks bildung vom 24. 5.1941 — LV 6602/54, KV — zur Kenntnis: „Die endgültige Entscheidung über die den Kriegsteilnehmern zu gewährenden Vergünstigun gen bei der Zulassung zu den landwirtschaftlichen Fachschulen werde ich erst nach Beendigung des Krieges treffen. Für die Besucher der LdwSch. und der Garten-, Gemüse-, Obst- und Weinbau schulen sind Ausnahmebestimmungen nicht erfor derlich. Den Besuch der Höheren Landbauschule ge nehmige ich bei denjenigen Kriegsteilnehmern, die über die normale Wehrpflicht von 2 Jahren hinaus mindestens 1 Jahr Wehrdienst während des Krie ges geleistet haben, wenn der Nachweis Uber das Bestehen der Landwirtschaftsprüfung nach den Be stimmungen des RNSt. erbracht ist und wenn dar über hinaus ein weiteres Jahr Praxis abgeleistet wurde. Eine sinngemäße Regelung kommt auch für die Besucher der Höheren Gartenbauschulen und der Deutschen Kolonialschule in Witzenhausen in Be tracht. Dieser Erlaß wird nur in DeutschWissErziehg- Volksbildg. veröffentlicht." An die Landesbauernschaften und die in der Trägerschaft des RNSt. befindlichen Fachschulen. — DN. 1941 S. 456. Bestimmungen des RNSt. für die Ausbildung zum Schäfer. — II 133/1 vom 25. 6.1941 —. Nachfolgenden Erlaß des Reichsministers für Er nährung und Landwirtschaft vom 10. 6. 1941 — II 8 3 — 650/41 — gebe ich zur Kenntnis und zur Beachtung der darin für die Meldung der Prüfungen vorge sehenen Termine. Die Zusammenstellung der Prü fungen wird von hier auf Grund der jährlich durch geführten Statistik vorgeiwmmen und dem Reichs minister für Ernährung und Landwirtschaft zuge leitet.