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Sachverständige eine gütliche Beilegung der Strei tigkeiten anstrebt und unterstützt. III. Der Begriff .Herstellung von üb lichen Schutzvorrichtungen' ist bisher nicht einheitlich ausgelegt worden. Im allgemeinen ist davon auszugehen, daß üblich ist. was bei ord nungsmäßiger Wirtschaft den bestehenden Ver hältnissen entsprechend allgemein angewendet wird und unter Berücksichtigung der örtlich gegebenen wirtschaftlichen und landeskulturellen Bedingungen allgemein zumutbar ist. Da z. B. Sützlupinen auf jährlich wechselnden Feldslächen angebaut werden, ist die Herstellung von Schutzvorrichtungen wirt schaftlich untragbar, so daß auch aus diesem Grunde ein Anspruch auf Wildschadensersatz besteht. Ist Wild in großem Umfange in Gebiete abgedrängt worden, in denen es bisher nicht oder nur ver einzelt ausgetreten ist, so kann in diesen Gebieten die Anbringung der hierfür notwendigen erweiter ten Schutzvorrichtungen für landwirtschaftlich ge nutzte Flächen, insbesondere für Weinberge, durch die Landwirtschaft nicht verlangt werden, da in solchen Fällen erhöhter Schutz nicht als ,üblich' anzusehen ist. In diesen Fällen wird die Jäger schaft den Wildbestand auf eine angemessene Stärke zurückführen und gegebenenfalls den Wildschaden auch an hochwertigen Gewächsen zu ersetzen haben. In erster Linie kommt es aber auf eine Verhütung des Schadens an. Bei der Regelung etwaiger Schadensfälle sind die vorstehenden Gesichtspunkte bei der Auslegung des Begriffes üblicher Schutz vorrichtungen möglichst zu berücksichtigen." In Ausführung der Ziffer II des Runderlasses haben die LBF. und KBF. mit den zuständigen Eau- bzw. Kreisjägermeistern geeignete und mit den ört lichen Verhältnissen vertraute Personen als Sach verständige aufzustellen, die künftig im Schaden feststellungsverfahren und in allen Fällen, in denen die ordentlichen Gerichte mit der Klärung von Wild schadensfragen befaßt werden, gutachtlich tätig wer den. Bei der Auswahl der Personen sind tunlichst solche zu berücksichtigen, die vom RNSt. als Sach verständige bereits anerkannt sind. Soweit dies nicht der Fall ist, ist zu prüfen, ob die vorgeschlagene Person zur Anerkennung als landwirtschaftlicher Sachverständiger geeignet ist. Gegebenenfalls ist als dann das Anerkennungsverfahren gemäß der An ordnung betr. Anerkennung von landwirtschaftlichen Sachverständigen vom 5. 7. 1938 (RNVbl. S. 315) durchzuführen. An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1941 S. 446. Tierzucht. Abänderung des Vordrucks für den Jahres fischereischein. — I! v 811/4 vom 13. k. 1941 —. Auf meinen Vorschlag, den Vordruck für den Jahresfischereischein dahingehend abzuändern, daß ein Schein für mehrere Jahre Verwendung finden kann, hat der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft mitgeteilt, daß die Abänderung des jetzt verwendeten Vordrucks für den Jahresfischerei- schein nur auf dem Wege über eine Abänderung der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über den Fischereischein möglich wäre. Eine Abänderung der bestehenden Bestimmungen sei jedoch nicht er forderlich, weil die Lichtbilder unbedenklich wieder verwandt werden könnten, sofern sie nicht übermäßig beschädigt sind. Ich setze die LVsch. hiervon in Kenntnis. Die Fischer sind erforderlichenfalls darauf hinzuweisen, daß die Lichtbilder für den Fischereischein mehrmals verwandt werden sollen. An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1941 S. 448. Iorst. Erhaltung rassisch wertvoller Waldteile und Einzelbäume zur Saatgutgewinnung. — Ilf 232 vom 18. 6. 1941 —. Unter Hinweis auf den nachfolgenden Runderlaß des Reichsforstmeisters betr. Erhaltung rassisch wert voller Waldteile und Einzelbäume zur Saatgutgewin nung vom 23. 5. 1941 — II 1752 — werden die LBsch. angewiesen, sich mit den für sie zuständigen staatlichen Forstdienststellen (Landesforstverwaltun gen bzw. Preuß. Landforstmeistern) in Verbindung zu setzen und diesen die für die Privatwaldungen entsprechenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen. „Infolge des verstärkten Holzeinschlages besteht die Gefahr, daß die seltenen und besonders wert vollen Altbestände von hervorragender Erbanlage und Wuchsleistung immer mehr der Axt zum Opfer fallen. Zur Vermeidung weiterer Einbußen an hochwertigsten Saatgutbestünden beabsichtige ich daher, aus Grund des Z 15 der 3. VO. zur Durch führung des Forstl. Artgesetzes vom 22. 11. 1938 für die Spitzenbestände der einzelnen Holzarten, bei selteneren Holzarten auch für wertvolle Vaum- gruppen und Einzelbäume ein Abnutzungsverbot zu erlassen. Die Durchführung ordnungsmäßiger Pflegehiebe wird dadurch selbstverständlich nicht berührt. Ich bitte Sie, innerhalb Ihres Dienstbereichs die besonders wertvollen Altbestände (gegebenen falls auch Baumgruppen und Einzelbäume), die für die Samengewinnung unentbehrlich, aber gegen Abnutzung nicht genügend gesichert sind, auszu wählen und zur Erhaltung als Saatgutspitzen-