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Wild großzügig verfahren. Für eine kleinliche Auslegung der erlassenen Abschutzrichtlinien ist zur Zeit kein Raum. Besondere Verhältnisse erfordern besondere Matznahmen. Unser Ziel mutz sein, durch zahlenmäßig hohen Abschutz allen Schalenwildes zur Ernährung des Volkes in doppelter Beziehung, nämlich durch Lieferung von Wildpret und durch Verhinderung von Wildschaden, beizutragen. Die sem Ziel haben sich alle in Friedenszeiten berech tigten Sonderwünsche unterzuordnen." An die Landesbauernschasten. DN. 1911 S. 442. Wildschadensregelung. — 118 160/1 vom 16. 6. 1941 —. Nachfolgend gebe ich den gemeinsamen Rund erlaß des Reichsministers für Ernährung und Land wirtschaft und des Reichsjägermeisters über Fragen der Wildschadensregelung (8 47 Abs. 2 RIE.) vom 11. S. 1941 — II7V 3-1128 — zur Beachtung der darin aufgestellten Grundsätze bekannt. Der Erlaß ent spricht im wesentlichen meinen Anregungen. „Die seit Jahren planmäßig betriebene, unter den heutigen Verhältnissen besonders notwendige Umstellung der Landwirtschaft auf die Erzeugung des dringlichen Bedarfs an lebenswichtigen Nah rungsmitteln und hochwertigen Futtermitteln be einflußt auch die Regelung des Wildschadens ersatzes und insbesondere die Auslegung und Hand habung der gesetzlichen Bestimmungen. Allgemeiner und maßgebender Grundsatz mutz es sein, den Ersatz des Wildschadens im Einklang mit den aus Gründen der Ernährungssicherung eingeleiteten Maßnahmen der Erzeugungssteige rung durchzuführen. Nach Z 47 Abs. 2 des Reichsjagdgesetzes ist der Wildschaden, der an Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen an gerichtet wird, nicht zu ersetzen, wenn die Her stellung von üblichen Schutzvorrichtungen unter blieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen. I. Eine einheitliche Bestimmung und feste Ab grenzung des Begriffes .hochwertiges Handels gewächs' ist bei den gebietsweise unterschiedlichen und sich verändernden Anbauverhältnissen der Landwirtschaft nicht möglich. In den letzten Jahren ist es insbesonders streitig geworden,. ob die Süßlupine hochwertiges Handelsgewächs ist, für das nach Z 47 Abs. 2 RIE. nur bedingt Wild schadensersatz zu leisten ist. Das mutz verneint werden. Der Anbau der Sützlupine ist in den letzten Jahren zur Verbesserung der Eiweitz- und Futtermittelversorgung ständig gesteigert worden. Eine erhebliche Preisverminderung hat zudem eine Preisangleichung an die auch bisher nicht als hochwertiges Handelsgewächs angesehene Bit - terlupine eintreten lassen. Unter diesen Um ständen kann auch die Sützlupine nicht mehr als hochwertiges Handelsgewächs angesehen werden: darunter sind nur solche landwirtschaftlichen Kul turpflanzen zu verstehen, deren Wert und sonstige Eigenschaften im Vergleich zu anderen landwirt schaftlichen Erzeugnissen gleicher Zweckbestimmung,- abgestellt auf die Ertragsflüche, einen besonders hohen Preis rechtfertigen. Diese Merkmale liegen bei der Süßlupine nicht mehr vor; Wildschaden an Sützlupinenpflanzen ist daher grundsätzlich zu er setzen. Bei der Abschätzung des Wildschadens an Sützlupinen im Einzelfalle ist jedoch zur Feststellung der Schadenshöhe zu unterscheiden, ob die Süßlupine zur Erünfütterung und Gründüngung oder aber zur Gewinnung des Körnerertrages diente, der für Saatgutzwecke, zur Verarbeitung auf Futtermittel oder zur mensch lichen Ernährung verwendet wird. Ein Ersatzanspruch wird lediglich dann zweifel haft sein, wenn die Sützlupine in unmittelbarer Nähe eines stark von Wild besetzten Waldes oder in sonstiger besonders wildgefährdeter Lage an gebaut wird, obwohl eine zwingende betriebs wirtschaftliche Notwendigkeit für ihren Anbau an dieser Stelle nicht bestand. Unter besonderen Ver hältnissen, wenn z. V. ein landwirtschaftlicher Be trieb ganz von wildreichem Wald umschlossen ist, wird der Anbau von Sützlupinen die alleinige Ver antwortlichkeit des Anbauers begründen können. Diese Gesichtspunkte sollen nach dem Willen der für die Betreuung und Förderung der Land wirtschaft sowie der Jägerschaft zuständigen ober sten Reichsbehörden, sowohl bei der Schadens abschätzung als auch bei der Behandlung der Streit fälle berücksichtigt werden. Insbesondere sollen Sachverständige, wenn sie bei der Wildschadens festsetzung herangezogen werden, in ihren Gutachten von den vorstehenden Grundgedanken ausgehen. Da der Anbau von Mais, Raps und Rübsen die gleiche Entwicklung genommen hat wie bei der Sützlupine und auch die Anbau- und Wertverhältnisse vergleichbar sind, gelten bei der Wildschadensregelung für diese Erzeugnisse eben falls die vorstehenden Grundsätze. II. Eine allgemeingültige Abgrenzung des Begriffes .Freilandpflanzung' von Gar ten- oder hochwertigen Handelsgewächsen ist bei den gebietsweise völlig verschiedenen Anbauver hältnissen nicht möglich. Im Einzelfall wird auch bei diesen Fragen der im Schadensfeststellungsver fahren hinzugezogene, mit den örtlichen Verhält nissen vertraute Sachverständige durch die von ihm zu treffende Beurteilung die sachliche Grundlage für die Entscheidung geben. Nach Z SO Abs. 1 der Ausführungsverordnung zum Reichsjagdgesetz ernennt die untere Verwaltungsbehörde auf Vor schlag des Kreisjägermeisters sachverständige Schätzer. Es erscheint notwendig, datz der Kreis jägermeister den Vorschlag im Einvernehmen mit dem KBF. macht, und daß in allen Fällen, in denen die ordentlichen Gerichte zur Klärung der Wildschadensfragen die Gaujägermeister, die LBF. oder die ihnen Nachgeordneten Stellen um Be nennung eines Sachverständigen ersuchen, sowohl seitens der Jägerschaft, als auch seitens der Land wirtschaft stets der gemeinsam vorgesehene Sach verständige namhaft gemacht wird. Auf diese Weise wird sichergestellt, daß die Wildschadens regelung nicht durch die Abgabe verschiedener Gut achten erschwert wird. Erwünscht ist, daß auch der