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erkannten Feiertag gegeben wird, wenn die Arbeits unfähigkeit an einem solchen Tage endet. 3. Kosten für Zahnkronen und Stift zähne. Die einzelne Kasse kann durch Satzung bestimmen, daß sie zu den Kosten für Zahnkronen und Stift zähne Zuschüsse gewährt oder die Eesamtkosten über nimmt. 4. Wegfall der Wartezeit bei Eewäh- rungder Familienhilfe für mitver sicherte Angehörige. Dem Versicherten konnte bisher für seine mit versicherten Familienangehörigen ärztliche Behand lung und Versorgung mit Arznei und kleineren Heilmitteln nur dann gewährt werden, wenn er innerhalb der letzten 6 Monate mindestens 3 Monate auf Grund eines Reichsgesetzes gegen Krankheit ver sichert war. Diese Wartezeit ist aufgehoben worden, so daß Versicherte diese Leistungen für ihre mit versicherten Familienangehörigen bereits vom Ein tritt in die Versicherung ab erhalten. 5. Ausdehnung der freiwilligen Weiterversicherung. Das Recht der freiwilligen Weiterversicherung ist auch auf den überlebenden und den geschiedenen Ehegatten eines der Versicherung freiwillig Bei getretenen ausgedehnt worden. 6. Vereinfachungdes Meldewesens. Die Kassen können mit den Unternehmern Ab weichendes über die Meldungen vereinbaren. Ich weise in diesem Zusammenhang auch auf meine An ordnung vom 11. 7. 1940 — 18 620/12 — (DN. S. 494) hin. 7. Rückwirkung der Neuregelung. Die Neuregelung unter Ziff. 1 bis 4 gilt auch für bereits anhängige Fälle. Hat ein Versicherter keine Leistungen mehr erhalten, da er nach den bis herigen Vorschriften ausgesteuert war, kann er jetzt, wenn er noch ärztliche Behandlung benötigt, weitere Leistungen erhalten. Das soll nach den Ausführun gen von Ministerialrat Dr. Grünewald (vgl. dessen Aussatz „Große Verbesserungen in der gesetzlichen Krankenversicherung", RAVl. V S. 253) auch für diejenigen gelten, die sich auf Grund des 8 173 Abs. 2 RVO. von der Versicherungspfkicht haben befreien lassen. Da die Voraussetzungen für die Befreiung weggefallen sind, wäre die Befreiung hinfällig. An die Landesbauernschaften. — DN. 1941 S. 434. Neubildung deutschen Bauerntums. Bearbeitung von wieder aufgenommenen An trägen auf Erteilung des Neubauernscheins. — If 220 vom 1k. k. 1941 —. Um eine einheitliche und ordnungsgemäße Be arbeitung der wieder aufgenommenen Anträge zu erreichen, ordne ich an, alle hier in Frage kommen den Fälle nach folgenden Gesichtspunkten zu bear beiten: I. Neubauernscheinanträge von Inhabern der „Vorläufigen Bescheinigung". 1. Wenn Mann und Frau bereits im Besitz der „Vorläufigen Bescheinigung" sind, so genügt für den Antrag auf Erteilung des Neubauern scheins die Einreichung eines Fragebogens, wie er bei Verlängerungsanträgen üblich ist, mit sinngemäßen Abänderungen. Ergibt sich aus den Angaben im Fragebogen, daß in gesund heitlicher, erbgesundheitlicher und sonstiger Hinsicht Veränderungen eingetreten sind, so sind entsprechende Unterlagen (z. V. ärztliche Gutachten) mit einzureichen. Liegt die Erteilung der „Vorläufigen Be scheinigung" länger als 2 Jahre zurück, so sind wie bei den allgemeinen Verlängerungs anträgen neue Gutachten von KBF., Kreis leiter und Amtsvorsteher einzureichen.. 2. Wenn nur der Mann bisher die „Vorläufige Bescheinigung" hat, so sind über die Frau die Unterlagen beizubringen, wie sie bei Neu bauernscheinanträgen üblich sind. Außerdem ist ein Fragebogen beizulegen, wie er bei Ver- längerungsanträgen üblich ist, mit sinn gemäßen Abänderungen. 3. Wenn nur die Frau die „Vorläufige Bescheini gung" hat, so ist der Antrag grundsätzlich als Neubauernscheinantrag zu bearbeiten. Auf die Unterlagen, welche die Frau bereits gelegent lich ihrös Antrages auf Erteilung der „Vor läufigen Bescheinigung" beigebracht hat, kann selbstverständlich verzichtet werden. Soweit die Bewerber nach Punkt 2 der Erklä rung zur „Vorläufigen Bescheinigung" die Landwirt schafts- bzw. die ländliche Hauswirtschaftsprüfung abgelegt haben müssen, sind Abschriften der Prüfungs ergebnisse vorzulegen. II. Die Wiederaufnahme früher abgelehnter Anträge. Eine Wiederaufnahme ist von vornherein nur dann möglich, wenn die für die seinerzeitige Ab lehnung maßgeblichen Gründe ganz oder teilweise weggefallen sind und die Familie sich in der Zwischen zeit günstig entwickelt hat. Die Bearbeitung derartiger Anträge erfolgt sinn gemäß wie bei Verlängerungsanträgen. Es sind also außer dem entsprechenden Fragebogen auch neue Gutachten beizubringen. Insonderheit sind alle Ge sichtspunkte zu klaren, die bei der seinerzeitigen Ab lehnung Anlaß zu Bedenken gegeben haben. Ent sprechende Unterlagen (ärztliche Gutachten, Lehrer berichte u. ä.) sind mit einzureichen. III. Wiederaufnahme von Anträgen, deren Bearbeitung vor längerer Zeit eingestellt wurde. Wenn die Antragstellung vor mehr als 2 Jahren erfolgte, so sind wie bei Verlängerungsanträgen neue Gutachten sowie ein sinnentsprechend abgeänderter Fragebogen einzureichen. Außerdem sind alle die