Anordnung des RVF. betr. Namensänderung der Landesbauernschaft Saarpfalz in „Landesbauernfchaft Westmark". — VK I 125/14 vom 12. 6. 1941 —. In Abänderung meiner Anordnung vom 6. 2. 1936 — IVK I 282/36 — (DN. S. 44) bestimme ich, daß die LBsch. Saarpfalz mit sofortiger Wirkung die Bezeichnung „Landesbauernschaft Westmark" führt. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1941 S. 434. perlonalverwaltung. Gewährung von Vorschüssen zur Beschaffung von Brennstoffen. — VK II 251 vom 13. 6. 1941 —. Meine Anordnung vom 9. 4. 1940 — IV K II 251 — (DN. S. 251) wird zur Beschaffung von Brenn stoffen für den Winter 1941/42 auf das Rechnungs jahr 1941 ausgedehnt. Ich erkläre mich ferner damit einverstanden, daß auch die Bezieher von Wartegeld, Ruhegehalt und Hinterbliebenenbezügen ausnahms weise in diese Sonderregelung eingeschlossen werden. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1941 T. 434. Zinanzverwaltung und Haushalt. Kollektiv-Unfall-Versicherung zugunsten der Land wirtschaftsschulen und Wirtschaftsberatungsstellen und sonstigen Lehranstalten. — V8 III 55/1 vom 18. 6. 1941 —. Ich gebe davon Kenntnis, daß die Teilnehmer an den von Wandermelklehrern durch geführten Lehrgängen durch den mit der „Allianz" abgeschlossenen Kollektiv-Unfall-Versicherungsvertrag Nr. LI 14 800 zentral gegen Unfall versichert sind. Es ist demgemäß zu veranlassen, daß auch von diesen Teilnehmern die in der Anordnung vom 6. 7. 1938 — IV6III 841/38 — (DN. S. 463) bekannt gegebenen Beiträge eingezogen und anordnungs gemäß verrechnet werden. Hierbei mache ich auf die Beachtung der An ordnungen vom 19. 8. 1937 — IV8III 1439/37 — (DN. S. 304) und vom 31. 1. 1938 — IVL III 233/38 — (DN. S. 59) Punkt K8 aufmerksam. An die Landesbauernschaften. — DN. 1941 S. 434. Setriebsgemeinschaft. Weitere Verbesserungen in der gesetzlichen Krankenversicherung. — I k 629/10 vom 13. 6. 1941 —. Durch Erlaß vom 20. 5. 1941 — Ila 7213/41 (RABl. II S. 197) — hat der Reichsarbeitsminister weitere Verbesserungen in der gesetzlichen Kranken versicherung eingeführt. Ich weise besonders auf folgende Neuerungen hin: 1. Wegfall der Aussteuerung bei der Versicherten- und Familienkranken- pflege. Die Versicherten - Krankenpflege, bestehend aus freier ärztlicher Behandlung sowie freier Versorgung mit Arzneien und kleineren Heilmitteln wird künftig ohne zeitliche Begrenzung gewährt. — Bisher endete die Versicherten-Krankenpflege gewöhnlich mit dem Ablauf der 26. Woche nach Beginn der Krankheit, durch Satzung konnte die Versicherten-Krankenpflege bis auf 1 Jahr erweitert werden. Die Kosten der Familien-Krankenpflege wurden von den Kassen bisher gesetzlich nur bis zu 13 Wochen geleistet und konnten durch Satzung bis zu 26 Wochen übernommen werden. Bei der Familien-Kranken pflege wird freie ärztliche Behandlung in Zukunft ebenfalls für eine unbegrenzte Zeitdauer geleistet, doch erfolgt keine volle Kostenübernahme für Arzneien und kleinere Heilmittel. Die Kassen können vielmehr statt wie bisher bis zu 70 vH bis zu 80 vH der Kosten durch Satzung übernehmen. Als Regel leistung haben die Kassen mindestens die Hälfte der entstehenden Kosten zu tragen. Bei Ausscheiden des Versicherten während des Bezugs von Krankenhilfe aus der Versicherung endet die Krankenpflege spätestens 26 Wochen nach dem Ausscheiden. 2. Erweiterter Krankengeldbezug und erweiterte Krankenhauspflege. Der Krankengeldbezug und die Gewährung der Krankenhauspflege an Versicherte sind regelmäßig an die 26-Wochenfrist gebunden. Die Frist kann durch Satzung bis auf 52 Wochen verlängert werden. Die Einräumung der Krankenhauspflege ist eine Kann leistung der Kasse. Die Krankenhansbehandlung Familienangehöriger kann gesetzlich bis 13 Wochen eingeräumt und durch Satzung bis zu 26 Wochen er weitert werden. Diese Fristen werden auch nach der Neuregelung beibehalten. Die Frist beginnt nach aus drücklicher Regelung von neuem zu laufen, wenn der Versicherte wohl noch behandlungsbedürftig, in zwischen aber wieder arbeitsfähig war und wegen einer neuen Krankheit arbeitsunfähig wird. Der Kassenleiter kann die Leistungen über die erwähnte Frist hinaus zubilligen, wenn nach vertrauensärzt lichem Gutachten begründete Aussicht besteht, daß der Versicherte wieder in absehbarer Zeit arbeitsfähig wird. Der Kassenleiter hat hierüber im Einzelfall nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden. Mit Rücksicht auf die häufige Sonn- und Feier tagsarbeit im Kriege ist bestimmt worden, daß das Krankengeld auch für den Sonn- oder staatlich an-