433 Organisation un- allgemeine Verwaltung. Anordnung des NBF. betr. Stellung und Aufgabe des Neichsgefolg- fchaftswarts im Verwaltungsamt des Neichs- bauernführers und der Landesgefolgschaftswarte in den Landesbauernschaften. — l 111 vom 1. 5. 1941 —. Der Reichsgefolgschaftswart und die Landes gefolgschaftswarte werden aus der Abt. 18 „Ve- triebsgemeinschaft" herausgenommen und unmittel bar dem HAL. I unterstellt. Die Ernennung erfolgt durch mich. Dem Reichsgefolgschaftswart und den Landes gefolgschaftswarten obliegt als Aufgabe die Leitung und der Einsatz der Eefolgschaftswarte und der Fach schaften sowie ihre Ausrichtung und Überwachung. Zur Durchführung dieser Aufgabe werden ihnen Dienstangehörige der Abt. I 8 „Betriebsgemeinschaft" abgestellt. Die Eefolgschaftswarte führen im Schriftverkehr einheitlich das Aktenzeichen „GW". Mit der Durchführung dieser Anordnung beauf trage ich mein VA. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. DN. 1941 S. 432. Anordnung des RVF. betr. Aufbau und Aufgaben der Fachschaften des Reichsnährstandes für die berufsständische, soziale und berufliche Betreuung der Angehörigen der Fachberufe des Reichsnährstandes. — VK I 111 vom 1. 5. 1941 —. 1. Die Organisation der Fachschaften wird unter Auflösung der bisherigen Fachschaftsgruppen neu ge gliedert. Es werden die nachstehenden 18 Fachschaften gebildet: Fachschaft: Melker. Fachschaft: Schäfer. Fachschaft: Schweinewärter. Fachschaft: Pferdepfleger und Bereiter. Fachschaft: Kleintierpfleger. Fachschaft: Viehkastrierer. Fachschaft: Gärtner. Fachschaft: Waldarbeiter. Fachschaft: Forstangestellte. Fachschaft: Berufsjäger. Fachschaft: Landwirtschaftliche Angestellte. Fachschaft: Milchkontrollangestellte. Fachschaft: Molkereifachleute. Fachschaft: Brennereifachleute. Fachschaft: Gutshandwerker. Fachschaft: Schlepperführer. Fachschaft: Fischer. Fachschaft: Winzer. 2. Die Fachschaften umfassen sämtliche in den Fach berufen des RNSt. tätigen männlichen und weib lichen Personen einschließlich der Betriebsführer. In den Fachschaften werden auch die stellungs losen Eefolgschaftsangehörigen erfaßt. Den Fachschaften gehören auch die Gefolgschafts angehörigen der öffentlichen Betriebe an. Aus genommen sind lediglich die Beamten und Beamten anwärter. 3. Die Fachschaften sind Einrichtungen des RNSt. und werden als Reichsfachschaften im VA. des RVF. und nach Bedarf als Landesfachschaften in den LBsch. und als Kreisfachschaften in den KBsch. gebildet. Sie werden von Fachschaftswarten geleitet. Die Fachschaftswarte unterstehen den Eefolg- schaftswarten des RNSt., die Reichsfachschaftswarte dem Reichsgefolgschaftswart im VA. des RVF., die Landesfachschaftswarte dem Landesgefolgschaftswart in der LBsch. und die Kreisfachschaftswarte dem Kreisgefolgschastswart in der KBsch. 4. Die Fachschaften haben als Aufgabe, die Eefolg schaftswarte bei der berufsständischen, sozialpolitischen und beruflichen Betreuung zu beraten und bei dieser Betreuung mitzuwirken. Die Tätigkeit der Fach schaftswarte ist im einzelnen in den zu erlassenden „Richtlinien für die Fachschaftswarte des Reichsnähr standes" festgelegt. 5. Die Reichsfachschaftswarte ernennt der RBF. Die Landesfachschaftswarte ernennt der RHAL. I auf Vorschlag des LBF. Die Kreisfachschaftswarte ernennt der LBF. auf Vorschlag des KBF. Die Voraussetzungen zur Bestellung als Fach- schaftswart sind: 1. politische Zuverlässigkeit, 2. die erforderliche (oder übliche) Berufsaus bildung, 3. praktische Ausübung des Fachberufes, 4. persönliche Eignung (geordnete Lebensverhält nisse, sozialgerechtes Denken, berufliche Tätig keit, Führereigenschaft u. a. m.). 6. Die Fachschaftswarte erhalten für ihre Tätig keit eine Dienstaufwandsentschädigung. Zur Durch führung von Dienstreisen bedürfen sie der Geneh migung der zuständigen Dienststelle des RNSt. Sie erhalten Reisekostenentschädigung nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen. 7. Die Fachschaftswarte haben ihren Schriftverkehr ausschließlich an die zuständige Dienststelle des RNSt. zu leiten. Dienstbriefbogen des RNSt. dürfen sie nicht benutzen. 8. Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. 3. 1941 in Kraft. Die Anordnung betr. Aufbau und Arbeit der Fachschaften in der Abt. I 8 (Betriebs gemeinschaft) vom 26. 4. 1938 — 18 2096/38 — (DN. S. 277) wird mit dem gleichen Zeitpunkt außer Kraft gesetzt. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1941 S. 432.