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sind bei der RNSt. Verlags-Ees. m. b. H. er schienen und von dort zu beziehen. Die vor dem 15. 5. 1941 erteilten Aufträge werden vom Ver lag nicht ausgeführt. Es sind neue Aufträge an den Verlag zu erteilen, die auf den wirklichen Bedarf für absehbare Zeit abzustellen sind. Den für die LBsch. Alpenland, Donauland, Süd mark, Sudetenland, Wartheland, Danzig-Westpreu ßen, Ostpreußen und Schlesien bestimmten Sendungen find besondere Einlagen mit der Überschrift: „Wäh rend des Drucks eingetretene Ergänzungen" beige fügt, die nur für die genannten LBsch. bzw. für die den LBsch. Ostpreußen und Schlesien eingegliederten Ostgebiete Gültigkeit haben. Sie enthalten die in der Anordnung „Einführung der Ausbildungsord nung des RNSt. für Landwirtschaft und Gartenbau in den Gebieten der LBsch. Alpenland usf." vom 27. 2. 1941 für diese Gebiete erlassenen Sonderbestim mungen. In den LBsch. Ostpreußen und Schlesien ist dafür Sorge zu tragen, daß aus den für das Alt reichsgebiet bestimmten Sonderdrucken die Einlagen entfernt werden, da sie sonst Mißverständnisse Hervor rufen. Auch bei allen übrigen LBsch. ist darauf zu achten, daß gegebenenfalls versehentlich beigefügte Einlagen aus den Sonderdrucken entfernt werden. An die Landesbauernschaften. — DN. 1941 S. 42S. Praxis des Diplomlandwirts. — II 131 vom 12. k. 1941 —. Es ist mir bekannt geworden, daß Anträge an Reichsministerien gerichtet worden sind, die bezwecken, die Art und die Dauer der Praxis im Ausbildungs gang des Diplomlandwirts grundlegend zu ändern. Die Anträge gehen auf eine Kürzung der bisherigen zweijährigen Landwirtschaftslehre des Diplomland wirts hinaus, und zwar ist sogar vorgeschlagen wor den, die praktische Ausbildung ausschließlich in die Semesterferien bzw. in ein Zwischensemester, und zwar in einen der Hochschule unterstehenden und von Professoren geleiteten Betrieb zu verlegen. Diese Frage berührt nicht nur, wie dies die Antragsteller zumeist begründen, die Nachwuchs gewinnung dadurch, daß der Studiengang durch An gleichung an andere Studienrichtungen eine größere Werbekraft erhält, sondern auch, und zwar in erster Linie, die praktische Verwendbarkeit des Diplom landwirts. Bisher ist an dem Ausbildungsgang des Diplomlandwirts hauptsächlich bemängelt worden, daß die praktische Erfahrung ganz allgemein und be sonders auf dem Gebiete der Betriebswirtschaft un genügend sei und der Diplomlandwirt in den meisten Fällen erst einer längeren praktischen Anlernung nach dem Studium bedürfe, um erfolgreich tätig zu sein. Heute scheinen sich nun gerade entgegengesetzte Auffassungen geltend zu machen. Die Verwendung von Diplomlandwirten erfolgt in besonderem Maße auf dem Gebiete der Wirtschafts beratung und fachlichen Schulung des landwirtschaft lichen Nachwuchses für die Praxis. Auf diesem Ge biete liegen m. E. auch die größten Erfahrungen da für vor, wieweit eine praktische Ausbildung des Diplomlandwirts erforderlich ist. Ich ersuche des halb die Leiter der LdwSch. und WBSt., ferner aber auch die Leiter der sonstigen mit Diplomlandwirten besetzten fachlichen Außenstellen der LBsch. um Stel lungnahme zu der Frage. Es ist notwendig, daß die Auffassungen der Gefragten begründet werden. 2m besonderen ist mir die Darstellung der LBsch. der Ost mark erwünscht, die zum großen Teil mit solchen Diplomlandwirten arbeiten, deren praktische Aus bildung sich auf Ferienübungen erstreckt, wie sich diese Diplomlandwirte in dem Aufgabengebiet der Abt. II bewährt haben. An die Landesbauernschaften. — DN. 1941 S. 426. Höhere Landbauschulen. — II 250/1 vom 10. 6. 1941 —. Nachfolgenden Erlaß des Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung vom 29. 5. 1941 — ü V 6614/21 — gebe ich zur entsprechenden Veranlassung zur Kenntnis: „2m Hinblick auf die gegenwärtigen Verhält nisse bin ich ausnahmsweise damit einverstanden, daß die Abschlußprüfungen an den Höheren Land bauschulen in diesem Jahre bereits am Anfang des Monats September stattfinden. 2ch setze dabei voraus, daß die eingesparte Unterrichtszeit durch Kürzung der Ferien eingeholt wird. Dieser Erlaß wird nur im Amtsbl. Deutsch. WissErziehgVolksbildg. bekanntgemacht." An die Landesbauernschaften. — DN. 1941 S. 427. Ordnung der Pädagogischen Staatsprüfung für das Lehramt der Landwirtschaft. — II 225 vom 12. k. 1941 —. Nachfolgenden an die Unterrichtsverwaltungen, den Reichsstatthalter und die Regierungspräsidenten gerichteten Erlaß des Reichsministers für Wissen schaft, Erziehung und Volksbildung vom 13. 5. 1941 — üV 6117/349 — gebe ich zur Kenntnis und Be achtung bekannt: „Nach § 7 der Prüfungsordnung für das Lehr amt der Landwirtschaft hat der Prüfling keinen Rechtsanspruch auf die Zulassung zur Wieder holung der Prüfung. Hat der Prüfungsausschuß Bedenken, den Prüfling zur Fortsetzung seines Vorbereitungsdienstes zuzulassen, so hat der Prü fungsleiter das Recht, und wenn er sich den Bedenken anschließt, die Pflicht, einen entsprechen den Bericht bei der Unterrichtsverwaltung einzu reichen, die die Entlassung aus dem Vorbereitungs dienst verfügen kann. 2m allgemeinen wird jedoch in der Regel eine Wiederholung der Prüfung zu gestatten sein; denn es würde eine ungerechtfertigte Härte bedeuten, einen Landwirtschaftsreferendar von der. weiteren Ausbildung auszuschließen, nur weil er am Prü fungstage aus irgendwelchen Gründen versagte. Dieser Erlaß wird in DeutschWissErziehgVolks- bildg. veröffentlicht." An die Landesbauernschaften. — DN. 1941 S. 427.