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1940 (RGBl. I S. 1520) beim Neichswirtschaftsgericht errichtet. Sie setzt in den ihrer Entscheidung unter liegenden Fällen auch etwaige Ausgleichszahlungen zugunsten des Reichs fest. Die Schiedsstelle wird von mir mit Richtlinien für die Behandlung der ihr zu gehenden Anträge versehen. Wegen der Einziehung der festgesetzten Aus gleichszahlung weise ich auf Abschnitt I Ziff. 6 hin. 2. Nach Z 2 Abs. 2, Satz 2, können Ausgleichs zahlungen auch dann in Frage kommen, wenn ein leitender jüdischer Angestellter auf Grund der Ver ordnung zur Ausschaltung der Juden aus dem deut schen Wirtschaftsleben vom 12. 11. 1938 (RGBl. I S. 1580) ausgeschieden ist und das betreffende Unter nehmen dadurch einen unangemessenen Vermögens vorteil erlangt hat. Da in diesen Fällen ein Ver fahren der Schiedsstelle nicht in Frage kommt und es sich auch nach der Fassung der Verordnung vom 10. 6. 1940 in diesem Fall um eine Heranziehung nach Z 1 der Verordnung handelt, sind für die Heran ziehung in solchen Fällen die für die Anwendung des 8 1 allgemein zuständigen höheren Verwaltungs behörden berufen. Es wird insbesondere Aufgabe der Eauwirtschaftsberater und der Industrie- und Han deskammern sein, den höheren Verwaltungsbehörden die Fälle, in denen unter Berücksichtigung aller Um stände eine Heranziehung der Billigkeit entspricht, mitzuteilen. Auch hier soll nicht kleinlich verfahren, sondern die Anwendung der Verordnung auf Fälle von erheblicher finanzieller Auswirkung für die be treffenden Unternehmen und für das Reich beschränkt bleiben." An die Landesbauernschaften. — DN. 1941 S. 418. Herufsausbilüung unü Anerkennung der Lehrmeister und Lehr meisterinnen für die Landarbeitslehre und die Ländliche Hausarbeitslehre. — II 194/2 vom 9. 9. 1941 —. Auf Anfrage einer LBsch. teile ich mit, daß ich es für zweckmäßig halte, wenn auch an den oben genannten Personenkreis Urkunden über die An erkennung als Lehrmeister oder Lehrmeisterin nach dem Vordruck Um 15 ausgegeben werden. Die Ur kunden dienen insbesondere als Ausweise gegenüber den Arbeitsämtern bei der Vermittlung von Lehr lingen durch diese, wie auch gegenüber den gesetzlichen Vertretern der Lehrlinge. Da die Land- und Haus arbeitslehre eine Angelegenheit der KBsch. ist, muß die Urkunde von dem KBF. bzw. seinem Vertreter ausgefertigt werden. Die Urkunden können nur an solche Personen ausgegeben werden, die als Lehrmeister und Lehr meisterinnen für die ständige Ausbildung fremder Lehrlinge anzuerkennen sind, nicht jedoch an die Eltern von Lehrlingen, die nur ihre eigenen Kinder ausbilden wollen. Die Herausgabe und die Art der Vervielfälti gung der Urkunden stelle ich den LBsch. anheim. An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1941 S. 424. Landwirtschaftslehre und Besuch der Landwirt schaftsschule. — II 131 vom 19. 6. 1941 —. Nach den Bestimmungen des RNSt. für die prak tische Ausbildung zum Landwirt dürfen Landwirt schaftslehrlinge nur dann während der zweijährigen Landwirtschaftslehre die LdwSch. besuchen, wenn sie die Landarbeitslehre abgeleistet und die Landarbeits- prüfung abgelegt haben. Diese Regelung bezweckt, daß der Lehrling, der die Landarbeitslehre nicht ab geleistet hat, auch die Winterarbeiten kennenlernt und während der arbeitsärmeren Winterzeit den er forderlichen Einblick in die Grundlagen der Betriebs führung (Buchführung, Betriebsplanung uff.) erhält. Win sch afi sberatung. Es ist nun des öfteren der Wunsch geäußert worden, daß der Besuch der LdwSch. im Winter des zweiten Lehrjahres gestattet werden sollte, damit der Landwirtschaftsschulbesuch vor der Einberufung zum Arbeits- und Wehrdienst abgeschlossen werden kann. Mit dieser Regelung erkläre ich mich dann einver standen, wenn die Lehrzeit um die Zeit des Schul besuches verlängert und kein Wechsel des Lehrbetrie bes vorgenommen wird. Voraussetzung ist jedoch, daß bis zum Beginn des Schulbesuchs mindestens ein volles Lehrjahr in ein und demselben Lehrbetrieb abgeleistet und daß danach die Landarbeitsprüfung mi( Erfolg abgelegt worden ist (vgl. auch Anordnung betr. Durchführung der Landarbeitslehre und der Landarbeitsprüfung vom 22. 1. 1940 — 11^.130 — Ziff. II 2. Regelung der Landarbeitslehre für Land wirte). In der Regel wird in diesen Fällen zweck mäßigerweise ein Lehrvertrag über 3 Jahre abge schlossen und der Schulbesuch im zweiten und dritten Winterhalbjahr der Lehrzeit vom Lehrbetrieb aus vorgenommen. An die Landesbauernschaften. — DN. 1941 S. 424. Sonderdrucke der Ansbildungsbestimmungen und Vordrucke. — II t00 vom 19. 9. 1941 —. Die Sonderdrucke der nach der Anordnung zur Änderung und Ergänzung der Ausbildungsordnung des RNSt. vom 27. 2. 1941 neu aufgelegten Aus bildungsbestimmungen 1. Grundregel des RNSt. für die Ausbildung in den männlichen praktischen Berufen der Land wirtschaft, 2. Grundregel des RNSt. für die Ausbildung in den weiblichen praktischen Berufen der Land wirtschaft, 3. Bestimmungen des RNSt. für die praktische Ausbildung zum Landwirt, 4. Bestimmungen des RNSt. für die Ausbildung zur ländlichen Hauswirtschaftsgehilfin und zur ländlichen Wirtschafterin