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Dienstnachrichten des Reichsnährstandes
- Bandzählung
- 8.1941
- Erscheinungsdatum
- 1941
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf184
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820677834-194100006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820677834-19410000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820677834-19410000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Dienstnachrichten des Reichsnährstandes
-
Band
Band 8.1941
-
- Register Verzeichnis der in den Dienstnachrichten 1941, Nr. ... 1
- Ausgabe Nr. 1, 4. Januar 1941 1 2
- Ausgabe Nr. 2, 11. Januar 1941 9 10
- Ausgabe Nr. 3, 18. Januar 1941 17 18
- Ausgabe Nr. 4, 25. Januar 1941 31 32
- Ausgabe Nr. 5, 1. Februar 1941 47 48
- Ausgabe Nr. 6, 8. Februar 1941 57 58
- Ausgabe Nr.7, 15. Februar 1941 77 78
- Ausgabe Nr. 8, 22. Februar 1941 87 88
- Ausgabe Nr. 9, 1. März 1941 103 104
- Ausgabe Nr. 10, 8. März 1941 123 124
- Ausgabe Nr. 11, 15. März 1941 131 132
- Ausgabe Nr. 12, 22. März 1941 167 168
- Ausgabe Nr. 15, 18. April 1941 260 261
- Ausgabe Nr. 13 a, 4. April 1941 189 190
- Ausgabe Nr. 14, 5. April 1941 244 245
- Ausgabe Nr. 15, 19. April 1941 260 261
- Ausgabe Nr. 16, 26. April 1941 280 281
- Ausgabe Nr. 17, 3. Mai 1941 302 303
- Ausgabe Nr. 18, 10. Mai 1941 316 317
- Ausgabe Nr. 19, 17. Mai 1941 344 345
- Ausgabe Nr. 20, 24. Mai 1941 360 361
- Ausgabe Nr. 21, 30. Mai 1941 372 373
- Ausgabe Nr. 22, 7. Juni 1941 392 393
- Ausgabe Nr. 23, 14. Juni 1941 416 417
- Ausgabe Nr. 24, 21. Juni 1941 430 431
- Ausgabe Nr. 25, 28. Juni 1941 452 453
- Ausgabe Nr. 26, 5. Juli 1941 464 465
- Ausgabe Nr. 27, 12. Juli 1941 490 491
- Ausgabe Nr. 28, 19. Juli 1941 500 501
- Ausgabe Nr. 29, 26. Juli 1941 522 523
- Ausgabe Nr. 29 a, 29. Juli 1941 536 537
- Ausgabe Nr. 30, 2. August 1941 546 547
- Ausgabe Nr. 31, 9. August 1941 564 565
- Ausgabe Nr. 32, 16. August 1941 592 593
- Ausgabe Nr. 33, 23. August 1941 604 605
- Ausgabe Nr. 34, 30. August 1941 628 629
- Ausgabe Nr. 35, 6. September 1941 652 653
- Ausgabe Nr. 36, 13. September 1941 666 667
- Ausgabe Nr. 37, 20. September 1941 678 679
- Ausgabe Nr. 38, 27. September 1941 690 691
- Ausgabe Nr. 39, 4. Oktober 1941 704 705
- Ausgabe Nr. 39 a, 8. Oktober 1941 714 715
- Ausgabe Nr. 40, 11. Oktober 1941 734 735
- Ausgabe Nr. 41, 18. Oktober 1941 742 743
- Ausgabe Nr. 42, 25. Oktober 1941 756 757
- Ausgabe Nr. 43, 1. November 1941 772 773
- Ausgabe Nr. 44, 8. November 1941 792 793
- Ausgabe Nr. 45, 15. November 1941 802 803
- Ausgabe Nr. 46, 22. November 1941 835 836
- Ausgabe Nr. 47, 29. November 1941 851 852
- Ausgabe Nr. 48, 6. Dezember 1941 867 868
- Ausgabe Nr. 49, 13. Dezember 1941 883 884
- Ausgabe Nr. 50, 20. Dezember 1941 899 900
-
Band
Band 8.1941
-
- Titel
- Dienstnachrichten des Reichsnährstandes
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wenn bereits eine Ausgleichszahlung nach 8 15 Abs. 1 der Verordnung über den Einsatz des jüdischen Ver mögens festgesetzt oder das Fehlen der Voraussetzun gen dafür von der Eenehmigungsbehörde festgestellt worden ist. In eine Nachprüfung von Erundstücks- entjudungen ist in der Regel nur einzutreten, wenn die Auferlegung einer Ausgleichsabgabe von über 3000 RM zu erwarten ist. Diese Beschränkung gilt nicht für landwirtschaftliche Grundstücke. 2. Nach § 1 der Durchführungsverordnung vom 14. 11. 1940 (RGBl. I S. 1520) sind für die nach trägliche Heranziehung zu Ausgleichszahlungen grundsätzlich die höheren Verwaltungsbehörden, für landwirtschaftliche Vermögen in Preußen der Ober präsident (Landeskulturabteilung), in den außer preußischen Ländern die Oberen Siedlungsbehörden zuständig, die bereits jetzt im Entjudungsverfahren tätig sind. Sie werden die Fälle, in denen in ihrem Bezirk nach Ziff. 1 eine Nachprüfung zum Zwecke der nachträglichen Heranziehung zu einer Ausgleichs zahlung notwendig und angebracht ist, aus ihrer Entjudungspraxis her regelmäßig selbst kennen. Es ist daher nicht erforderlich, daß allgemeine Ermitt lungen zur Feststellung der in Frage kommenden Veräußerungsgeschäfte eingeleitet werden. Um das vorliegende Material zu vervollständigen, habe ich die Industrie- und Handelskammern angewiesen, auch ihrerseits die Entjudungsfälle, bei denen ein Ein greifen nach Z 1 der Verordnung vom 10. 6. 1940 erforderlich erscheint, den höheren Verwaltungsbehör den mitzuteilen. Der Stellvertreter des Führers wird die Eauleitungen (Eauwirtschaftsberater), der Reichs minister der Finanzen die Finanzbehörden, der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft seine Dienststellen und die Dienststellen des RNSt. und der Reichsminister der Justiz — insbesondere hinsichtlich der nichtgenehmigungspflichtigen Veräuße rung jüdischer Hypotheken und Erundschulden — die Grundbuchämter mit gleicher Weisung versehen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach 8 18 der Einsatzverordnung. Die durch die Nachprüfung entstehenden Kosten haben die Verwaltungsbehörden zu tragen. 3. Für die Bemessung der Ausgleichszahlungen gelten die für die Anwendung des 8 15 Abs. 1 der Verordnung Uber den Einsatz des jüdischen Ver mögens hinsichtlich der Gewerbebetriebe und Grund stücke erlassenen Richtlinien entsprechend. Als Zeit punkt für die Beurteilung des Vorliegens eines unangemessenen Vermögensteils ist grundsätzlich, na mentlich bei Gewerbebetrieben, der Zeitpunkt der Übernahme maßgebend. Der Aufschwung, den etwa ein Gewerbebetrieb auf Grund persönlicher Tüchtig keit des Übernehmers in der Zwischenzeit genommen hat, kann nicht als unangemessener Entjudungs- gewinn angesehen werden. Andererseits ist eine wesentliche Wertminderung, die infolge der allgemei nen wirtschaftlichen Entwicklung etwa durch die Um stellung auf die Kriegswirtschaft eingetreten ist, zugunsten des Erwerbers zu berücksichtigen. Bei der Übernahme jüdischer Hypotheken und sonstiger Forderungen durch nichtjüdische Erwerber, die vielfach, da eine Genehmigungspflicht nicht be steht, erheblich unter Preis erfolgt ist, soll grund sätzlich der volle llnterschiedsbetrag zwischen Kauf preis und Verkehrswert als Ausgleichszahlung zugunsten des Reichs festgesetzt werden. 4. Nach 8 1 Abs. 1 Satz 2 kann — ebenfalls in Erweiterung der bisher gegebenen rechtlichen Mög lichkeiten — die Heranziehung zur Ausgleichszahlung auch den Vermittler eines jüdischen Geschäfts treffen. Auch hier soll sich die Anwendung auf schwerwiegende Fälle beschränken. Die Vorschrift bietet die Möglich keit, eine Ausgleichszahlung auch dritten Personen aufzuerlegen, die, ohne selbst jüdisches Vermögen zu erwerben, beim Zustandekommen von Entjudungs- geschäften zwischen anderen mitgewirkt und diese Gelegenheit zur Erzielung von Gewinnen benutzt haben, soweit die Gewinne in keinem Verhältnis zu der bei der Vermittlung geleisteten Arbeit und den aufgewendeten Kosten stehen. Dabei ist der Begriff Vermittler nicht eng zu fassen. Als Ver mittler können z. V. auch solche Personen angesehen werden, die, nachdem sie mit dem Juden in eigenem Namen einen Kaufvertrag abgeschlossen haben, von diesem Vertrag zugunsten eines anderen Bewerbers zuriickgetreten sind, oder die einem anderen Bewerber den Eintritt in den Vertrag ermöglicht haben. Zuständig ist für die Heranziehung nach 8 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung vom 14. 11. 1940 (RGBl. I S. 1520) in Verbindung mit 8 18 der Verordnung über den Einsatz des jüdischen Ver mögens auch hier die höhere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk das veräußerte Grundstück belegen ist, oder bei allen anderen Vermögenswerten die höhere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der jüdische Eigentümer oder Verfügungsberechtigte seinen Wohn sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder hatte. Ist landwirtschaftliches Vermögen der Gegen stand der Vermittlung gewesen, so ist nach.8 1 Abs. 2 der Durchführungsverordnung die entsprechende Zu ständigkeit des Oberpräsidenten (Landeskulturabtei lung) bzw. der Oberen Siedlungsbehörde gegeben. 5. Vor einer Entscheidung über die nachträgliche Heranziehung zu einer Ausgleichszahlung ist, ebenso wie in den Genehmigungsverfahren auf Grund der Entjudungsvorschriften, die Stellungnahme der ört lich zuständigen Gauleitung einzuholen. Vor einer Heranziehung eines Vermittlers ist, falls es sich um einen Rechtsanwalt oder Notar han delt, auch der Präsident der Anwalts- oder Notar kammer zu hören. 6. Die in 8 3 der Durchführungsverordnung vor gesehene Einziehung der festgesetzten Ausgleichs zahlungen durch die Finanzämter entspricht der in Artikel I der Zweiten Durchführungsverordnung zur Verordnung über den Einsatz des jüdischen Ver mögens vom 18. 1. 1940 (RGBl. I S. 188) getroffenen Regelung. Die hierzu in Abschnitt 1 meines Rund erlasses vom 23. 1. 1940 III L 5/5827/40 — (RMVl. I S. 205, RWMBl. 1940 S. 49) gegebenen Anordnun gen gelten entsprechend. II. Regelung von vermögensrechtlichen Ansprüchen ausgeschiedener jüdischer Ange st eilte r. 1. Die Schiedsstelle nach 8 2 der Verordnung über die Nachprüfung von Entjudungsgeschäften wird durch 8 2 der Durchführungsverordnung vom 14. 11.
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