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Dienstnachrichten des Reichsnährstandes
- Bandzählung
- 8.1941
- Erscheinungsdatum
- 1941
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf184
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820677834-194100006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820677834-19410000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820677834-19410000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Dienstnachrichten des Reichsnährstandes
-
Band
Band 8.1941
-
- Register Verzeichnis der in den Dienstnachrichten 1941, Nr. ... 1
- Ausgabe Nr. 1, 4. Januar 1941 1 2
- Ausgabe Nr. 2, 11. Januar 1941 9 10
- Ausgabe Nr. 3, 18. Januar 1941 17 18
- Ausgabe Nr. 4, 25. Januar 1941 31 32
- Ausgabe Nr. 5, 1. Februar 1941 47 48
- Ausgabe Nr. 6, 8. Februar 1941 57 58
- Ausgabe Nr.7, 15. Februar 1941 77 78
- Ausgabe Nr. 8, 22. Februar 1941 87 88
- Ausgabe Nr. 9, 1. März 1941 103 104
- Ausgabe Nr. 10, 8. März 1941 123 124
- Ausgabe Nr. 11, 15. März 1941 131 132
- Ausgabe Nr. 12, 22. März 1941 167 168
- Ausgabe Nr. 15, 18. April 1941 260 261
- Ausgabe Nr. 13 a, 4. April 1941 189 190
- Ausgabe Nr. 14, 5. April 1941 244 245
- Ausgabe Nr. 15, 19. April 1941 260 261
- Ausgabe Nr. 16, 26. April 1941 280 281
- Ausgabe Nr. 17, 3. Mai 1941 302 303
- Ausgabe Nr. 18, 10. Mai 1941 316 317
- Ausgabe Nr. 19, 17. Mai 1941 344 345
- Ausgabe Nr. 20, 24. Mai 1941 360 361
- Ausgabe Nr. 21, 30. Mai 1941 372 373
- Ausgabe Nr. 22, 7. Juni 1941 392 393
- Ausgabe Nr. 23, 14. Juni 1941 416 417
- Ausgabe Nr. 24, 21. Juni 1941 430 431
- Ausgabe Nr. 25, 28. Juni 1941 452 453
- Ausgabe Nr. 26, 5. Juli 1941 464 465
- Ausgabe Nr. 27, 12. Juli 1941 490 491
- Ausgabe Nr. 28, 19. Juli 1941 500 501
- Ausgabe Nr. 29, 26. Juli 1941 522 523
- Ausgabe Nr. 29 a, 29. Juli 1941 536 537
- Ausgabe Nr. 30, 2. August 1941 546 547
- Ausgabe Nr. 31, 9. August 1941 564 565
- Ausgabe Nr. 32, 16. August 1941 592 593
- Ausgabe Nr. 33, 23. August 1941 604 605
- Ausgabe Nr. 34, 30. August 1941 628 629
- Ausgabe Nr. 35, 6. September 1941 652 653
- Ausgabe Nr. 36, 13. September 1941 666 667
- Ausgabe Nr. 37, 20. September 1941 678 679
- Ausgabe Nr. 38, 27. September 1941 690 691
- Ausgabe Nr. 39, 4. Oktober 1941 704 705
- Ausgabe Nr. 39 a, 8. Oktober 1941 714 715
- Ausgabe Nr. 40, 11. Oktober 1941 734 735
- Ausgabe Nr. 41, 18. Oktober 1941 742 743
- Ausgabe Nr. 42, 25. Oktober 1941 756 757
- Ausgabe Nr. 43, 1. November 1941 772 773
- Ausgabe Nr. 44, 8. November 1941 792 793
- Ausgabe Nr. 45, 15. November 1941 802 803
- Ausgabe Nr. 46, 22. November 1941 835 836
- Ausgabe Nr. 47, 29. November 1941 851 852
- Ausgabe Nr. 48, 6. Dezember 1941 867 868
- Ausgabe Nr. 49, 13. Dezember 1941 883 884
- Ausgabe Nr. 50, 20. Dezember 1941 899 900
-
Band
Band 8.1941
-
- Titel
- Dienstnachrichten des Reichsnährstandes
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Hände und Arme gründlich reinigen und ent seuchen. Die übrigen Personen haben die Uber- kleidung in der Anstalt zurückzulassen und sich ent sprechend, insbesondere die Hände, zu reinigen und zu entseuchen. (3) Arbeitsgerät, Arbeitskleidung und Über kleidung sind in sauberem Zustand zu halten. Sie dürfen nur nach Entseuchung aus der Schlachtstätte entfernt werden. 7. Fuhrwerke dürfen nur den Hofraum be fahren, ihre Lenker und Begleiter nur den Hof raum und die Ställe betreten; sie dürfen diese nur nach Reinigung und Entseuchung der Fahrzeuge, der Bekleidung, Schuhe und Hände verlassen. Schlachtung. 8. Die in die Schlachtstätte eingelieferten Schweine sind innerhalb 24 Stunden nach Einlie ferung zu schlachten. Eine Enthäutung der Schweine darf nicht stattfinden. Schlachttier- und Fleischbeschau. 9. Die Schlachttier- und Fleischbeschau darf nur von dem für diese Schlachtstätte zuständigen beamteten Tierarzt oder Fleischbeschautierarzt aus geführt werden. Für die Durchführung der Fleisch beschau gelten die Vorschriften des Fleischbeschau ges. vom 29. 10. 1940 (RGBl. I S. 1463) und der dazu erlassenen Ausf.-Vest. K vom 1. 11. 1940 (RMBl. S. 296) mit der Maßgabe, daß alle Schweine als bedingt tauglich zu beurteilen und abzustempeln sind, sofern nicht aus anderen Grün den eine strengere Beurteilung notwendig ist. Es ist jedoch dafür zu sorgen, daß die lediglich aus veterinärpolizeilichen Gründen bedingt tauglich abgestempelten gesunden Schweine streng von den aus fleischbeschaulichen Gründen bedingt tauglich beurteilten Tierkörpern getrennt werden. Die Därme sind stets als untauglich zu beurteilen und unschädlich zu beseitigen. Ve- und Verarbeitung des Fleisches. 10. Die weitere Be- und Verarbeitung des Fleisches darf nur in dieser Schlachtstätte (1 a) er folgen. Alles Fleisch und alle hergestellten Fleisch waren dürfen nur nach völligem Durchkochen, Durchdämpfen oder Durchbraten in die Verkaufs oder Vertriebsstätte der Anlage übergeführt wer den. Die Überführung hat so zu geschehen, daß eine nachträgliche Verunreinigung der Fleisch erzeugnisse mit dem Virus der Seuche nicht statt finden und daß eine unmittelbare Berührung der in der Schlachtstätte (1 a) tätigen Personen mit denen in der Verkaufsstätte (1 b) tätigen nicht er folgen kann. Das aus fleischbeschaulichen Gründen bedingt taugliche Fleisch ist der Freibank zuzu führen. Entseuchung der Abgänge. 11. (1) Der ansallende flüssige Schweinedung ist zusammen mit den Abwässern zu entseuchen. Den Abwässern ist vor der Entfernung aus der Anlage in einer Sammelgrube soviel Chlorkalk zu zusetzen, daß sie 5 vH dieses Stoffes enthalten. Danach ist das Abwasser-Chlorkalk-Eemisch gründ lich umzurühren. Die Sammelgruben sind mit einem Schieber zu versehen, der das Abfließen der Abwässer bis zur erfolgten Entseuchung wirksam verhindert. Während des Zuflusses der Abwässer zur Sammelgrube ist der Schieber geschlossen zu halten. Er darf erst nach mindestens einstündiger Einwirkungsdauer des Desinfektionsmittels geöff net werden. (2) Anderer anfallender Dung ist entweder zu verbrennen oder vorschriftsmäßig zu packen. Entseuchung der Anlage. 12. (1) Die Entseuchung der Schlacht- und Ver arbeitungsräume, des zur Verarbeitungsstätte ge hörenden Teils des Kühlraums, der Geräte und Werkzeuge hat mit 2proz. Formalinlösung (0,8proz. Formaldehydlösung) zu geschehen. Die Entseuchung darf erst nach Entfernung aller für den mensch lichen Genuß bestimmten Fleischteile und Fleisch waren aus diesen Räumen vorgenommen werden. (2) Die Entseuchung des Stall- und Hof raums sowie der Fahrzeuge hat mit 2proz. Forma- lin- (0,8proz. Formaldehyd-), 2proz. Rohmultisept- oder 2proz. Rohchloraminlösung zu geschehen. Der Rohchloraminlösung ist 5 vH gelöschter Kalk zuzu setzen. Mit derselben Lösung ist auch die Ent seuchungsmatte am Eingang zu tränken. Beaufsichtigung. 13. Die Überwachung des Verkehrs und des Betriebs der Gesamtanlage obliegt der Kreispol.- Vehörde. Anlage 3. Gebrauchsanweisung für den Hartmannschen Spezial-Fleisch-Sterilisator Modell „O" zum Aus braten von Fleisch. Montage. 1. (1) Der Apparat wird betriebsfertig ver sandt, so daß er an Ort und Stelle nur an die elektrische Leitung anzuschließen ist. Zur Beheizung werden 12 verwendet. (2) Der Apparat benötigt kein Fundament. Er ist in die Trennungswand zwischen Schlacht stätte und Verkaufsraum mit dem durch die Win keleisen gebildeten Rahmen einzubauen; da, wo das Mauerwerk mit dem Apparat in Berührung kommt, ist eine Schicht Dachpappe zu legen. Betrieb. 2. (1) Es empfiehlt sich, den geschlossenen Apparat, nachdem die Schalen herausgenommen worden sind, etwa 40 Minuten lang vorzuwärmen. Während dieser Vorwärmung werden die Schalen mit dem zu erhitzenden Fleisch gefüllt. Das Fleisch ist in Stücke im Gewicht bis 260 § zu zerlegen. (2) Ist die Vorwärmung beendet, so sind das Gebläse und die elektrischen Heizungen auszuschal ten. Die Tür der unreinen Seite wird geöffnet, und die gefüllten Schalen in den Apparat geschoben. (3) Darauf wird die Tür geschlossen, das Ge bläse und die beiden Heizungen werden wieder ein geschaltet. Der Zeitpunkt ist zu notieren. (4) Sobald das untere Thermometer 140° (Mantel) und das obere Thermometer 160° (Jn- nenraum) anzeigen, was bei völlig gefüllten Scha len und Einhaltung der vorgenannten Vorschriften etwa 3 Stunden in Anspruch nimmt, wird das unter der Tür befindliche Ventil geöffnet, so daß das Niederschlagwasser und der sich etwa ent wickelnde Dampf austreten können.
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