Lanöbau. Vogelschutz. — IIc 970 vom 4. 6. 1941 —. Die Reichsstelle für Naturschutz, Berlin-Schöne berg, Erunewaldstr. 6—7, hat unter Mitwirkung der Arbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten und unter Mitwirkung des wissenschaftlichen Mitarbeiters der Reichsstelle für Naturschutz, Dr. Konrad Elasewald, folgende Flugblätter herausgegeben: 1. Maßnahmen für buschbrütende Vogelarten in der freien Natur. 2. Einbau von Bruträumen für höhlenbrütende Vögel im Gemäuer. Der Preis beträgt pro Stück 0,35 RM. Bei Auf gabe größerer Bestellungen ermäßigt sich derselbe um 10 Rpf. pro Stück. Da sich die Auflage zur Zeit im Neudruck befindet, sind die Bestellungen bis zum Termin 18. 6 1941 an die Reichsstelle für Naturschutz zu rich ten, damit der Auftrag bei der vorliegenden Auflage mit berücksichtigt werden kann. An die Landesbauernschaften und Pflanzenschutzämter. — DN. 1941 S. 406. Sonderaktion für Vodenuntersuchungen. — IIc 1011 vom 31. 3.1941 —. In der Anordnung des Reichsministers für Er nährung und Landwirtschaft über die Sonderaktion für Bodenuntersuchungen vom 27. 3. 1940 — II 4 — 1219 — ist die systematische Vodenkontrolle als eine hervorragende staats- und kriegswichtige Maßnahme zur Erhaltung und Steigerung der landwirtschaft lichen Erzeugung gekennzeichnet worden. Die LBsch. haben deshalb die notwendigen Sicherungen zur Wetterführung der Vodenuntersuchungs-Sonderaktion hinsichtlich Personal usw. zu treffen. Treten Schwie rigkeiten auf, die den planmäßigen Fortgang der Bodenuntersuchungs-Sonderaktion wesentlich hem men, so ist mir zu berichten. An die Landesbauernschaften. — DN. 1941 S. 407. Tierzucht. Bekämpfung der ansteckenden Schweinelähme. — II v 1029/8 vom 4. k. 1941 —. Nachfolgenden Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 2. 5. 1941 — III a 4467/41 — 2330 — (RMBliV. 1941 S. 818) gebe ich zur Kenntnis. „I. Es hat sich als notwendig erwiesen, die Maßnahmen zur Bekämpfung der ansteckenden Schweinelähme zu erweitern. Ich habe daher die in der Anl. 1 abgedruckte und im RAnz. 1941 Nr. 102 veröffentlichte VA. erlassen. Zu ihrem Vollzug wird bestimmt: 1- Zu 8 1. Die alsbaldige Abschlachtung der in gewerbliche Schlächtereien eingeführten Schweine ist möglichst oft stichprobenweise nachzuprüfen. 2. Zu ß 2. (1) In Gebieten, in denen die notgeschlachteten Schweine als der ansteckenden Schweinelähme ver dächtig zu behandeln sind, ist die Ergänzungsbe schau bei Schweinen durch den beamteten Tierarzt auszuführen. (2) Die Entseuchung des Fleisches der notge schlachteten Schweine hat ausschließlich in den hier für zugelassenen Schlachtstätten oder Verarbeitungs räumen zu erfolgen. (3) Die Feststellung einer möglichen Not schlachtungsursache reicht nicht aus, den Verdacht der ansteckenden Schweinelähme zu beseitigen. Der Grund zur Notschlachtung muß vielmehr eindeutig nachgewiesen werden können, wenn die Entseuchung des Fleisches unterbleiben darf. In den Fleisch- beschautagebllchern ist einzutragen, aus welchen Gründen die Entseuchung des Fleisches unterbleiben durfte. 3. Zu 8 3. Ich habe den RVM. gebeten, in den im 8 3 genannten Gebieten die Eisenbahnbeamten anzu weisen, nur S ch l a ch t schweine zur Beförderung über die im 8 3 genannten Gebiete hinaus zuzu lassen. 4. Zu 8 (1) Von der Ermächtigung ist namentlich dann Gebrauch zu machen, wenn nach der Seuchenlage mit einer Ausbreitung oder Verschleppung der Seuche zu rechnen ist und die Gefahren hierfür auf diese Weise voraussichtlich beseitigt oder wesent lich vermindert werden können. Einem etwaigen Anträge des Reichsbeauftraqten für die Bekämp fung der ansteckenden Schweineläbme, von der Er mächtigung Gebrauch zu machen, ist zu entsprechen. (2) Das Verbot des Auftriebs von Schweinen auf die Alpen kann auf Ortschaften oder Ortsteile beschränkt werden, wenn damit der im Abs. 1 ge nannte Zweck voraussichtlich zu erreichen ist. (3) Wird von der Ermächtigung Gebrauch ge macht, so sind mir 3 Belegstücke der VA. zu über senden. 5. Zu 8 5. (1) Zur Entseuchung der Schlacht-, Verarbei tungs- und Kühlräume sowie der darin enthaltenen Geräte und Werkzeuge ist 2proz. Formalinlösung (0,8proz. Formaldehydlösung) zu verwenden. Vor der Entseuchung sind alle für den menschlichen Ge nuß bestimmten Fleischteile und Fleischwaren aus diesen Räumen zu entfernen.