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beitseinsatzes zugestimmt. Im übrigen ist es bei den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen verblieben. Die Versicherungspslichtigen, die in der Land- oder Forst wirtschaft beschäftigt und bei einer Ersatzkasse nicht versichert sind, können also auch künftig von der Pflichtmitgliedschaft bei der Land- oder Orts krankenkasse zum Zwecke des llberwechselns zur Ersatz kasse nicht befreit werden. An die Landesbauernschaften. — DN. 1941 S. 394. Betreuung einsatzversehrter Bauern oder Land wirte. — I 8 343/70 vom 5. 6. 1941 —. Mir sind einige Fälle bekannt geworden, in denen Bauern oder Landwirte infolge der Schwere und Art ihrer Verletzung während des jetzigen Ein satzes nicht mehr in der Lage sind, sich körperlich in ihrem Betriebe so einzusetzen, wie es eine ordnungs mäßige Bewirtschaftung erfordert. Die geringe Be triebsgröße erlaubt es dagegen nicht, eine zusätzliche Arbeitskraft einzustellen, ohne daß hierdurch ent weder die Lebenshaltung des Bauern eine nachteilige Beeinträchtigung erfährt oder infolge der höheren Belastung die Sicherheit des Betriebes gefährdet wird. Das Versehrtengeld ist hierbei nicht zu berück sichtigen. Um hierdurch entstehende Härten auszugleichen, sind mir auf Grund einer Vereinbarung mit dem Oberkommando der Wehrmacht (OKW.) für solche Betriebe Anträge auf Sonderunterstützung durch die LBsch. mit einem ausführlichen Gutachten einzurei chen, aus dem die Größe und Wirtschaftsweise, der notwendige und jetzt verminderte Besatz an Arbeits kräften sowie die wirtschaftliche Benachteiligung her vorgehen. Der wehrmachtsärztliche Versehrtenbefund und Versehrtenstufe sind dem Gutachten beizufügen. " Geichzeitig sind Vorschläge unter Angabe der Höhe der erforderlichen Kosten für die Beseitigung der eingetretenen Härten mit einzureichen. Hierbei ist nicht nur die Einstellung zusätzlicher Arbeitskräfte zu berücksichtigen, vielmehr können auch andere Mög lichkeiten, die geeignet sind, einen Ausgleich zu schaffen, in Erwägung gezogen werden. Nur derartige Anträge sind mir vorzulegen, deren Gutachten so begründet sind, daß sie Aussicht auf Erfolg haben. Auf Grund dieser Gutachten werde ich die Verhandlungen mit dem OKW. für jeden ein zelnen Fall aufnehmen. An die Landesbauernschaften. — DN. 1941 S. 396. Recht. Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken. Preisprüfung nach der Grundstückverkehrsbekannt machung. — I 6 ck 4 vom 4. K. 1941 —. Nachfolgender Runderlaß des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 19. 5. 1941 — VUI8 14 759 — (LwNMBl. S. 387) ist nicht nur bei der Abgabe der Stellungnahme in Grundstück verkehrssachen nach der EVB., sondern auch im an erbenbehördlichen Verfahren sinngemäß zu beachten: „Nach 8 5 Abs. 1 Ziff. 5 der Erundstückver- kehrsbekanntmachung kann der Ausführung eines Rechtsgeschäftes ein erhebliches öffentliches Inter esse insbesondere dann entgegenstehen, wenn der Gegenwert in einem groben Mißverhältnis zum Wert des Grundstücks steht. In derartigen Fällen besteht nicht die Möglichkeit, wie ich bereits in meinem Erlaß vom 7. 2. 1938 — VIII 14 207/38 — ausgeführt habe, den Kaufpreis im Wege einer mit der Genehmigung verbundenen Auflage herab zusetzen. In einem neuerdings bekannt gewordenen Ur teil vom 30. 1. 1941 — V 99/1940 (veröffentlicht i. Recht des RNSt. 1941 S. 197) vertritt das Reichs gericht mit eingehender und überzeugender Begrün dung die Auffassung, daß Grundstückskaufoerträge, die gegen die Preisstopverordnung verstoßen, in vollem Umfange nichtig sind. Wenn auch das Reichsgericht die weitere Frage, ob im Einzelfalle die Parteien unter Herabsetzung des Kaufpreises an den Vertrag gebunden werden können, offen läßt, so kann doch aus den Gründen der Entschei dung geschlossen werden, daß das Reichsgericht diese Frage gegebenenfalls verneinen wird. Auch ich halte aus rechtlichen und agrarpoliti schen Erwägungen die Preisherabsetzung auf Grund der Vorschriften der Preisstopverordnung unter Bindung der Parteien an den Vertrag für unzu lässig und unzweckmäßig. Um auf dem Gebiete des landwirtschaftlichen Grundstückverkehrs, soweit er der Genehmigung nach der Grundstückverkehrsbe- kanntmachung unterliegt, klare Verhältnisse zu schaffen, weise ich die Eenehmigungsbehörden an, bei Erundstücksgeschäften, in denen die vereinbar ten Preise nicht angemessen sind, den Parteien an heimzugeben, den vereinbarten Preis entsprechend zu ändern. Lehnen die Parteien das ab, so ist die Genehmigung nach der GVB. zu versagen. 2n diesen Fällen bleibt alsdann keine Möglichkeit, etwa auf Grund der Preisstopverordnung den Kaufpreis mit Bindung der Parteien an den Ver trag herabzusetzen, da nach Versagung der Geneh migung kein die Parteien bindendes Rechtsgeschäft mehr vorliegt. Eine Verbindung der Geneh migung nach der GVB. mit Herabsetzungsmaßnah men nach der Preisstopverordnung untersage ich hiermit ausdrücklich. Auch eine der Genehmigung nach der GVB. vorausgehende Herabsetzung des Kaufpreises mit Bindung der Parteien an den